Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 6 vom 11.02.2000  - Seite 98 bis 100 - Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

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98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2000 Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung1) Vom 4. Februar 2000 Auf Grund ­ des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 9a, 10 und 15 und Satz 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung mit Artikel 56 des ZuständigkeitsanpassungsGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung des Beratenden Ausschusses nach § 32a des Luftverkehrsgesetzes und ­ des § 39 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: rung der Masse bis auf 102 EPNdB bei 34 000 kg; darunter bleibt er konstant; 2. am Start-Überflugmesspunkt 108 EPNdB für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 272 000 kg und darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils 5 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 93 EPNdB bei 34 000 kg; darunter bleibt er konstant. Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen zusammen um insgesamt bis zu 4 EPNdB überschritten werden, jedoch an einem einzelnen Geräuschmesspunkt um nicht mehr als 3 EPNdB. Die Überschreitungen insgesamt müssen durch geringere Geräuschpegel an anderen Geräuschmesspunkten ausgeglichen werden. Absätze 2 und 3 bleiben unberührt. (2) Bis 31. März 2002 dürfen zivile Flugzeuge mit Strahltriebwerken, 1. die eine maximal zulässige Startmasse von 34 000 kg oder darüber besitzen oder deren Baureihe mit Sitzplätzen für mehr als 19 Passagiere zugelassen ist und 2. die mit Triebwerken mit einem Mantelstromverhältnis kleiner als 2 ausgerüstet sind und 3. für die ein Lärmzeugnis oder eine ihm entsprechende Urkunde nach Absatz 1 erteilt worden ist, und die darin ausgewiesenen Geräuschpegel nicht den Geräuschgrenzwerten nach § 10 Abs. 6 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen, nur dann starten und landen, wenn die Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses weniger als 25 Jahre zurückliegt. Die im Anhang zur Richtlinie 98/20/EG des Rates vom 30. März 1998 zur Änderung der Richtlinie 92/14/EWG zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (ABl. EG Nr. L 107 vom 7. April 1998 in Verbindung mit ABl. EG Nr. L 118 vom 6. Mai 1999) aufgeführten Flugzeuge sind bis zum 31. März 2002 von diesen Beschränkungen ausgenommen. (3) Ab dem 1. April 2002 dürfen zivile Flugzeuge mit Strahltriebwerken, die eine maximal zulässige Startmasse von 34 000 kg oder darüber besitzen oder deren Baureihe mit Sitzplätzen für mehr als 19 Passagiere zugelassen ist, nur dann starten und landen, wenn die im Lärmzeugnis oder der ihm entsprechenden Urkunde nach Absatz 1 ausgewiesenen Geräuschpegel den Geräuschgrenzwerten nach § 10 Abs. 6 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. (4) Ausnahmen von den Beschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 können vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassen werden 1. für Flugzeuge, an denen ein historisches Interesse besteht, Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580) wird wie folgt geändert: 1. § 11c wird wie folgt gefasst: ,,§ 11c Beschränkungen der Starts und Landungen von Flugzeugen mit Strahltriebwerken (1) Zivile Flugzeuge mit Strahltriebwerken dürfen nur dann starten und landen, wenn für sie ein Lärmzeugnis oder eine ihm entsprechende Urkunde des Staates erteilt ist, in dem das Flugzeug zum Verkehr zugelassen ist. Das Lärmzeugnis oder die ihm entsprechende Urkunde ist bei dem Betrieb des Flugzeugs mitzuführen. Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Lärmzeugnisse oder ihnen entsprechende Urkunden müssen den Anforderungen des § 10 Abs. 4 Satz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Die im Lärmzeugnis oder der ihm entsprechenden Urkunde ausgewiesenen Geräuschpegel müssen die folgenden Geräuschgrenzwerte einhalten: 1. am seitlichen und am Anflugmesspunkt 108 EPNdB (Effective Perceived Noise dB) für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 272 000 kg oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils 2 EPNdB pro Halbie1) Die Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 98/ 20/EG des Rates vom 30. März 1998 zur Änderung der Richtlinie 92/ 14/EWG zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) sowie der Richtlinie 1999/28/EG der Kommission vom 21. April 1999 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2000 2. in Einzelfällen für den vorübergehenden Einsatz von Flugzeugen, die a) Ein- und Ausflüge zur Instandhaltung, Änderung oder Prüfung durchführen oder b) für außergewöhnliche Umstände eingesetzt werden. (5) Befristete Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 2 werden vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassen, wenn 1. geeignete Bausätze zur Umrüstung des betreffenden Flugzeugtyps vorhanden und verfügbar sind und 2. Umrüstungen mit Lärmnachweisen nach Absatz 3 vor dem 1. April 1994 in Auftrag gegeben worden sind und 3. der frühestmögliche Liefertermin vereinbart worden ist. (6) Befristete Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 2 können vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassen werden, wenn 1. der Auftrag für ein Ersatzflugzeug, das die Geräuschgrenzwerte nach Absatz 3 erfüllt, vor dem 1. April 1994 erteilt und der frühestmögliche Liefertermin vereinbart worden ist, 2. das Luftfahrtunternehmen eine unzumutbare Benachteiligung seiner Geschäftstätigkeit nachweist; in derartigen Fällen darf jedoch die Frist von 25 Jahren um nicht mehr als drei Jahre überschritten werden. (7) Über zugelassene Ausnahmen nach den Absätzen 4 bis 6 wird vom Luftfahrt-Bundesamt eine Bescheinigung erteilt, die beim Betrieb des Flugzeugs mitzuführen ist. (8) Ausnahmen, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für in diesen Staaten registrierte Flugzeuge erteilt werden, werden anerkannt. (9) An den Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof können die Beschränkungen nach Absatz 3 ganz oder teilweise bereits vor dem 1. April 2002 durch die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes Berlin verfügt werden. Die Ausnahmen nach den Absätzen 4 bis 6 und 8 gelten dann nicht an den Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof." 2. § 43 Nr. 17c wird wie folgt gefasst: ,,17c. entgegen § 11c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 startet oder landet oder entgegen Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 7 eine dort vorgeschriebene Urkunde nicht mitführt." 3. Die Anlage 6 wird aufgehoben. 99 2. In § 4 Abs. 1 Buchstabe b werden die Wörter ,,nach den Bestimmungen der JAR-TSO deutsch" gestrichen. 3. § 10 Abs. 4 wird durch folgende Absätze ersetzt: ,,(4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahrzeug bei der Verkehrszulassung (Absatz 1 Satz 1) ein Lärmzeugnis, wenn die Einhaltung der nach § 3 Abs. 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte durch Übereinstimmung des Luftfahrzeugs mit dem Muster oder durch die Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 nachgewiesen ist. Das Lärmzeugnis muss enthalten: 1. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs, 2. Art und Muster des Luftfahrzeugs, 3. die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs, 4. die Höchstmasse, bei der die Einhaltung der Anforderungen für das Lärmzeugnis nachgewiesen wurde, 5. bei Flugzeugen, für die ein Antrag auf Erteilung der Musterzulassung ab dem 6. Oktober 1977 gestellt worden ist, die Geräuschpegel, 6. Angabe jeder zusätzlichen Änderung, die zur Einhaltung der Anforderungen für das Lärmzeugnis vorgenommen wurde. Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Lärmzeugnisse oder ihnen entsprechende Urkunden werden als gültig anerkannt, wenn sie die Angaben nach Satz 2 enthalten und die ausgewiesenen Geräuschpegel die Geräuschgrenzwerte der Absätze 5 bis 7 einhalten. (5) Bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine maximal zulässige Startmasse von weniger als 34 000 kg besitzen und deren Baureihe mit Sitzplätzen für höchstens 19 Passagiere zugelassen ist, gelten folgende Geräuschgrenzwerte: 1. am seitlichen und am Anflugmesspunkt 102 EPNdB (Effective Perceived Noise dB); 2. am Start-Überflugmesspunkt 93 EPNdB. Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen um insgesamt bis zu 4 EPNdB überschritten werden, jedoch an einem einzelnen Geräuschmesspunkt nicht mehr als 3 EPNdB. Die Überschreitungen insgesamt müssen durch geringere Geräuschpegel an anderen Geräuschmesspunkten ausgeglichen werden. (6) Bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine maximal zulässige Startmasse von 34 000 kg oder darüber besitzen oder deren Baureihe mit Sitzplätzen für mehr als 19 Passagiere zugelassen ist sowie bei Propellerflugzeugen mit höchstzulässiger Startmasse über 9 000 kg gelten folgende Geräuschgrenzwerte: 1. am seitlichen Messpunkt 103 EPNdB (Effective Perceived Noise dB) bei Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 400 000 kg oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse bis auf 94 EPNdB bei 35 000 kg; darunter bleibt er konstant; 2. am Start-Überflugmesspunkt a) 101 EPNdB bei Flugzeugen mit weniger als drei Triebwerken und mit einer höchstzulässigen Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter ,,für die Änderung von einzelnen Stücken eines zugelassenen Musters oder" gestrichen. 100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2000 Startmasse von 385 000 kg oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils 4 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant; b) 104 EPNdB bei Flugzeugen mit drei Triebwerken und mit einer höchstzulässigen Startmasse von 385 000 kg oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils 4 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant; c) 106 EPNdB bei Flugzeugen mit mehr als drei Triebwerken und mit einer höchstzulässigen Startmasse von 385 000 kg oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils 4 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant; 3. am Anflugmesspunkt 105 EPNdB bei Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 280 000 kg oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse bis auf 98 EPNdB bei 35 000 kg; darunter bleibt er konstant. Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen zusammen um insgesamt bis zu 3 EPNdB überschritten werden, jedoch an einem einzelnen Geräuschmesspunkt nicht mehr als 2 EPNdB. Die Überschreitungen insgesamt müssen durch geringere Geräuschpegel an anderen Geräuschmesspunkten ausgeglichen werden. (7) Für alle übrigen Propellerflugzeuge, Motorsegler und Drehflügler gelten die nach § 3 Abs. 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte." Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 4. Februar 2000 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Reinhard Klimmt Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin