Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 6 vom 11.02.2000  - Seite 101 bis 101 - Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 2000

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2000 101 Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 2000 Vom 8. Februar 2000 Auf Grund des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: §1 Einschlagsbeschränkungen (1) Holz darf im Forstbetrieb nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften eingeschlagen werden. (2) Der ordentliche Holzeinschlag wird 1. für die Holzartengruppe Fichte a) auf jeweils 60 vom Hundert in Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern, b) auf jeweils 75 vom Hundert in den übrigen Bundesländern, 2. für die Holzartengruppe Buche a) auf jeweils 60 vom Hundert in Baden-Württemberg, b) auf jeweils 85 vom Hundert in Mecklenburg-Vorpommern, c) auf jeweils 75 vom Hundert in den übrigen Bundesländern beschränkt. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes der jeweiligen Holzartengruppe ist der durchschnittliche Einschlag der letzten vier Wirtschaftsjahre zugrunde zu legen. (3) Die Einschlagsbeschränkungen gelten für den Zeitraum des Forstwirtschaftsjahres 2000 (1. Oktober 1999 bis 30. September 2000). (4) Würde in einem Betrieb durch die Beschränkung nach Absatz 2 der gesamte Holzeinschlag dieses Betriebes auf weniger als 70 vom Hundert des jährlichen Nutzungssatzes im Sinne des § 34b Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (Hiebsatz) absinken, so können die in Absatz 2 genannten Vomhundertsätze bei der Holzartengruppe Fichte und Buche entsprechend überschritten werden; dabei sind die Nutzungsmöglichkeiten nach dem Nutzungssatz hinsichtlich der nicht beschränkten Holzartengruppe voll anzurechnen. (5) Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirtschaftsjahres 2000, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, sind auf den beschränkten Holzeinschlag der jeweiligen Holzartengruppe des Forstwirtschaftsjahres 2000 bis zur Höhe der Beschränkung anzurechnen. §2 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Holz einschlägt. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 8. Februar 2000 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung Martin Wille