Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 7 vom 29.02.2000  - Seite 139 bis 140 - Vierte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

2125-5-7-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000 139 Vierte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung*) Vom 23. Februar 2000 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet ­ auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit sowie ­ auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1 und des § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes: Artikel 1 Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die § 32 betreffende Zeile wie folgt gefasst: ,,§ 32 Angabe von Weinarten; Reifeangaben". 2. § 13a Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte ,,die zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden sollen" durch die Worte ,,die in den Verkehr gebracht werden" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Worte ,,wenn sie zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden sollen" durch die Worte ,,wenn sie in den Verkehr gebracht werden" ersetzt. 3. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 und in Absatz 4 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Angabe ,,Anlage 6 Abschnitt II" durch die Angabe ,,Anlage 9 Abschnitt II" ersetzt. b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. dürfen als Auszeichnungen nur angegeben werden: 1. Auszeichnungen a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und b) der von der Landesregierung eines weinbautreibenden Landes anerkannten Träger von Perlweinprämiierungen, wenn das Erzeugnis bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat, 2. Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der weinbautreibenden Länder zugelassen sind, wenn das Erzeugnis bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat." 4. In der Anlage 2 werden nach der Nummer 1 folgende neue Nummern 2 bis 4e eingefügt: ,,2. 3. 4. E 338 E 339 E 340 Phosphorsäure, Natriumphosphate (Mononatriumphosphat, Dinatriumphosphat, Trinatriumphosphat), Kaliumphosphate (Monokaliumphosphat, Dikaliumphosphat, Trikaliumphosphat), Calciumphosphate (Monocalciumphosphat, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat), Magnesiumphosphate (Monomagnesiumphosphat, Dimagnesiumphosphat), Konjak (Konjakgummi, Konjak-Glukomannan), Diphosphate (Dinatriumdiphosphat, Trinatriumdiphosphat, Tetranatriumdiphosphat, Tetrakaliumdiphosphat, Dicalciumdiphosphat, Calciumdihydrogendiphosphat), Triphosphate (Pentanatriumtriphosphat, Pentakaliumtriphosphat),". 4a. E 341 4b. E 343 4c. E 425 4d. E 450 4e. E 451 5. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 3 und 6 werden jeweils die Worte ,,wenn er zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden soll" durch die Worte ,,wenn er in den Verkehr gebracht wird" ersetzt. b) Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Sorbinsäure aufweisen, der in einem Liter 200 mg/l übersteigt." *) Diese Verordnung dient u.a. der Umsetzung folgender Richtlinie für Erzeugnisse des Weinsektors: Richtlinie 98/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. EG Nr. L 295 S.18; berichtigt ABl. EG Nr. L 307 S. 30). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. 140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000 c) Die Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Im Einleitungssatz werden die Worte ,,wenn sie zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden sollen" durch die Worte ,,wenn sie in den Verkehr gebracht werden" ersetzt. bb) Der Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) folgenden Stoffen, als P2O5 berechnet, der in einem Liter insgesamt 1 g/l übersteigt: A. E 338 B. E 339 C. E 340 D. E 341 E. E 343 F. E 450 G. E 451 H. E 452 Phosphorsäure, Natriumphosphate (Mononatriumphosphat, Dinatriumphosphat, Trinatriumphosphat), Kaliumphosphate (Monokaliumphosphat, Dikaliumphosphat, Trikaliumphosphat), Calciumphosphate (Monocalciumphosphat, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat), Magnesiumphosphate (Monomagnesiumphosphat, Dimagnesiumphosphat), Diphosphate (Dinatriumdiphosphat, Trinatriumdiphosphat, Tetranatriumdiphosphat, Tetrakaliumdiphosphat, Dicalciumdiphosphat, Calciumdihydrogendiphosphat), Triphosphate (Pentanatriumtriphosphat, Pentakaliumtriphosphat) und Polyphosphate (Natriumpolyphosphat, Kaliumpolyphosphat, Natriumcalciumpolyphosphat, Calciumpolyphosphat),". Konjak (Konjakgummi, Konjak-Glukomannan), der in einem Liter insgesamt 10 g/l,". cc) Nach Buchstabe a wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt: ,,b) E 425 dd) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die neuen Buchstaben c und d. d) In den Nummern 7, 8 und 10 werden jeweils die Worte ,,wenn sie zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden sollen" durch die Worte ,,wenn sie in den Verkehr gebracht werden" ersetzt. 6. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) Der Buchstabe d wird wie folgt gefasst: ,,d) Bor, berechnet als Borsäure b) Der Buchstabe f wird wie folgt gefasst: ,,f) Fluor a) aus nicht Kryolith behandelten Rebpflanzungen b) aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 1 3". 80". Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 23. Februar 2000 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke