Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 7 vom 29.02.2000  - Seite 141 bis 143 - Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung und der Fahrerlaubnis-Verordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000 141 Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung und der Fahrerlaubnis-Verordnung Vom 25. Februar 2000 Auf Grund ­ des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist, ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s des Straßenverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) eingefügt worden ist und ­ in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Artikel 1 Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe ,,450 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,950 Deutsche Mark" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst: ,,1. der Nummern 3a.1 bis 3a.3, der Nummern 5.1 bis 5.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs,". 3. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3a werden in der Spalte ,,Regelsatz in DM und Fahrverbot" die Worte ,, , soweit sich nicht aus Tabelle 1a Buchstabe c ein höherer Regelsatz ergibt" gestrichen. b) Nummer 3a.3 wird wie folgt geändert: aa) In der Tatbestandsspalte werden die Worte ,,um mehr als 30 km/h" durch folgende Worte ersetzt: ,,um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts". bb) Die Spalte ,,Regelsatz in DM und Fahrverbot" wird wie folgt gefasst: ,,Tabelle 1 Buchstabe c". c) In den Nummern 5.1, 5.2 und 5.3 wird in der Spalte ,,Regelsatz in DM und Fahrverbot" jeweils die Angabe ,,Tabelle 1a" durch die Angabe ,,Tabelle 1" ersetzt. d) Nummer 49 wird wie folgt geändert: aa) In der Tatbestandsspalte werden nach dem Wort ,,Zulassungszeitraums" die Worte ,,oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum" eingefügt. bb) Die StVZO-Spalte wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 Abs. 1, 3 Satz 1 § 23 Abs. 1b Satz 2 § 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 § 69a Abs. 2 Nr. 3, 4, 10a". e) Nach Nummer 49 werden folgende Nummern eingefügt: ,,49a Fahrzeug außerhalb des auf dem Kennzeichen angegebenen Zulassungszeitraums auf öffentlichen Straßen abgestellt 49b Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug verwendet § 23 Abs. 1b Satz 2 § 69a Abs. 2 Nr. 10a 80 § 28 Abs. 4 100". Satz 2 i.V.m. Satz 1 § 69a Abs. 2 Nr. 13a f) Nach Nummer 64e wird folgende Nummer eingefügt: ,,64f An einem ausländischen Kfz oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt § 2 Abs. 1 Satz 1, 3 IntKfzV § 14 Nr. 1 IntKfzV 80". g) Der Anhang (zu den Nummern 3a.1 bis 3a.3 der Anlage) wird gestrichen. 142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000 h) Der Anhang (zu Nr. 5 der Anlage) wird wie folgt geändert: aa) Die bisherige Tabelle 1a wird Tabelle 1. bb) Nach der Überschrift ,,Geschwindigkeitsüberschreitungen" werden folgende Worte eingefügt: ,,Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach den Nummern 3a.1, 3a.2 und 3a.3 der Anlage." cc) In Tabelle 1 Buchstabe a werden die Nummern 5.1.6 und 5.1.7 durch folgende Nummern ersetzt: Regelsatz in DM Lfd. Nr. Überschreitung in km/h bei Begehung innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften Fahrverbot in Monaten bei Begehung innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften ,,5.1.6 5.1.7 5.1.8 41­50 51­60 über 60 350 600 850 300 550 750 2 3 3 1 2 3". dd) In Tabelle 1 Buchstabe b werden die Nummern 5.2.6 und 5.2.7 durch folgende Nummern ersetzt: Regelsatz in DM Lfd. Nr. Überschreitung in km/h bei Begehung innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften Fahrverbot in Monaten bei Begehung innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften ,,5.2.6 5.2.7 5.2.8 41­50 51­60 über 60 500 700 950 450 650 850 2 3 3 2 3 3". ee) In Tabelle 1 Buchstabe c werden die Nummern 5.3.5 und 5.3.6 durch folgende Nummern ersetzt: Regelsatz in DM Lfd. Nr. Überschreitung in km/h bei Begehung innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften Fahrverbot in Monaten bei Begehung innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften ,,5.3.5 5.3.6 5.3.7 51­60 61­70 über 70 350 600 850 300 550 750 2 3 3 1 2 3". 4. Der Anhang (zu § 1 Abs. 4) wird wie folgt geändert: Im ersten Abschnitt der Tabelle 4 werden die Zeilen 9 und 10 durch folgende Zeilen ersetzt: Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von DM mit Gefährdung auf DM mit Sachbeschädigung auf DM ,,350 400 450 500 550 600 650 700 750 bis 900 400 450 500 550 600 650 700 800 950 550 650 750 850 950 950 950 950 950". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2000 Artikel 2 Die Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst: ,,1.4 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 des Strafgesetzbuches) mit Ausnahme des Absehens von Strafe und der Milderung von Strafe in den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB;". 2. Nummer 3 wird durch folgende Nummern ersetzt: ,,3. mit fünf Punkten folgende andere Straftaten: 3.1 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das Gericht die Strafe in den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB gemildert oder von Strafe abgesehen hat, 3.2 alle anderen Straftaten;". 3. Nummer 5.22 wird wie folgt gefasst: 143 ,,Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Zulassungszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt oder Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug verwendet,". 4. Nummer 5.32 wird wie folgt geändert: Nach den Worten ,,das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder" werden die Worte ,,dessen Geschwindigkeitsbegrenzer" eingefügt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 25. Februar 2000 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Reinhard Klimmt