Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 8 vom 08.03.2000  - Seite 154 bis 162 - Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG), zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen (Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz - KapCoRiLiG)

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154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000 Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG), zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen (Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz ­ KapCoRiLiG)*) Vom 24. Februar 2000 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 7a des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt geändert: 1. § 8a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Einreichung von Jahres- und Konzernabschlüssen, von Lageberichten sowie sonstiger einzureichender Schriftstücke in einer maschinell lesbaren und zugleich für die maschinelle Bearbeitung durch das Registergericht geeigneten Form zu erfolgen hat; die Bestimmung kann auch für einzelne Handelsregister getroffen werden." bb) Im neuen Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 1" durch die Angabe ,,den Sätzen 1 oder 3" ersetzt. b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern ,,und Schriftstücken nach" die Wörter ,,Absatz 1 Satz 3 und" sowie nach der Angabe ,,Absatz 4" die Wörter ,,sowie deren Aufbewahrung" eingefügt. 2. Der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs werden nach der Klammer die Wörter ,,sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften" angefügt. 3. Dem § 264 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Absatz 3 ist auf Kapitalgesellschaften, die Tochterunternehmen eines nach § 11 des Publizitätsgeset*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 84/349/EWG über den Jahresabschluss bzw. den konsolidierten Abschluss hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (ABl. EG Nr. L 317 S. 60) sowie der Richtlinie 1999/60/EG des Rates vom 17. Juni 1999 zur Änderung hinsichtlich der in Ecu ausgedrückten Beträge der Richtlinie 78/660/EWG (ABl. EG Nr. L 162 S. 65). zes zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmens sind, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Abs. 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes nicht Gebrauch gemacht worden ist." 4. Nach § 264 werden folgende §§ 264a bis 264c eingefügt: ,,§ 264a Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften (1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auch anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter 1. eine natürliche Person oder 2. eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt. (2) In den Vorschriften dieses Abschnitts gelten als gesetzliche Vertreter einer offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft nach Absatz 1 die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften. § 264b Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 ist von der Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen, wenn 1. sie in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in den Konzernabschluss eines anderen Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter dieser Personenhandelsgesellschaft ist, einbezogen ist; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000 2. der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 auf Grund von Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. EG Nr. L 193 S. 1) und der Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. EG Nr. L 126 S. 20) nach dem für das den Konzernabschluss aufstellende Unternehmen maßgeblichen Recht aufgestellt, von einem zugelassenen Abschlussprüfer geprüft und offen gelegt worden ist; 3. das den Konzernabschluss aufstellende Unternehmen die offen zu legenden Unterlagen in deutscher Sprache auch zum Handelsregister des Sitzes der Personenhandelsgesellschaft eingereicht hat und 4. die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft im Anhang des Konzernabschlusses angegeben ist. § 264c Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a (1) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Werden sie unter anderen Posten ausgewiesen, so muss diese Eigenschaft vermerkt werden. (2) § 266 Abs. 3 Buchstabe A ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Eigenkapital die folgenden Posten gesondert auszuweisen sind: I. II. Kapitalanteile Rücklagen 155 der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Als Rücklagen sind nur solche Beträge auszuweisen, die auf Grund einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung gebildet worden sind. Im Anhang ist der Betrag der im Handelsregister gemäß § 172 Abs. 1 eingetragenen Einlagen anzugeben, soweit diese nicht geleistet sind. (3) Das sonstige Vermögen der Gesellschafter (Privatvermögen) darf nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge dürfen nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden. In der Gewinn- und Verlustrechnung darf jedoch nach dem Posten ,,Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ein dem Steuersatz der Komplementärgesellschaft entsprechender Steueraufwand der Gesellschafter offen abgesetzt oder hinzugerechnet werden. (4) Anteile an Komplementärgesellschaften sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter den Posten A.III.1 oder A.III.3 auszuweisen. § 272 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für diese Anteile in Höhe des aktivierten Betrags nach dem Posten ,,Eigenkapital" ein Sonderposten unter der Bezeichnung ,,Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile" zu bilden ist. §§ 269, 274 Abs. 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach dem Posten ,,Eigenkapital" ein Sonderposten in Höhe der aktivierten Bilanzierungshilfen anzusetzen ist." 5. In § 266 Abs. 2 wird der Posten B. IV. wie folgt gefasst: ,,IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks." 6. § 267 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,fünf Millionen dreihundertzehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,6 720 000 Deutsche Mark" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,zehn Millionen sechshundertzwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,13 440 000 Deutsche Mark" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,einundzwanzig Millionen zweihundertvierzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,26 890 000 Deutsche Mark" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,zweiundvierzig Millionen vierhundertachtzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,53 780 000 Deutsche Mark" ersetzt. c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große, wenn sie einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist." III. Gewinnvortrag/Verlustvortrag IV. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. Anstelle des Postens ,,Gezeichnetes Kapital" sind die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen; sie dürfen auch zusammengefasst ausgewiesen werden. Der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters für das Geschäftsjahr entfallende Verlust ist von dem Kapitalanteil abzuschreiben. Soweit der Verlust den Kapitalanteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite unter der Bezeichnung ,,Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter" unter den Forderungen gesondert auszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht. Besteht keine Zahlungsverpflichtung, so ist der Betrag als ,,Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter" zu bezeichnen und gemäß § 268 Abs. 3 auszuweisen. Die Sätze 2 bis 5 sind auf die Einlagen von Kommanditisten entsprechend anzuwenden, wobei diese insgesamt gesondert gegenüber den Kapitalanteilen der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen sind. Eine Forderung darf jedoch nur ausgewiesen werden, soweit eine Einzahlungsverpflichtung besteht; dasselbe gilt, wenn ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme 156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,26 890 000 Deutsche Mark" ersetzt. bbb) In Buchstabe b werden die Wörter ,,einhundertsechs Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,53 780 000 Deutsche Mark" ersetzt. ccc) In Buchstabe c werden die Wörter ,,fünfhundert Arbeitnehmer" durch die Wörter ,,250 Arbeitnehmer" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens einbezogenes Tochterunternehmen am Abschlussstichtag einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist." 12. In § 313 Abs. 2 Nr. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Ferner sind anzugeben alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die andere als die in Nummer 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen sind, wenn sie von einem börsennotierten Mutterunternehmen, einem börsenorientierten Tochterunternehmen oder einer für Rechnung eines dieser Unternehmen handelnden Person gehalten werden und fünf vom Hundert der Stimmrechte überschreiten." 13. In § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 1 wird nach dem Wort ,,Gewinnbeteiligungen," das Wort ,,Bezugsrechte," eingefügt. 14. § 318 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen." 15. In § 319 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Zitat ,,§ 267 Abs. 2" die Wörter ,,oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1" eingefügt. 16. In § 325 Abs. 1 Satz 1 und in Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,neunten Monats" durch die Wörter ,,zwölften Monats" ersetzt. 17. In § 326 Satz 1 werden die Wörter ,,spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Bilanzstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs" gestrichen. 18. § 335 wird wie folgt gefasst: ,,§ 335 Festsetzung von Zwangsgeld Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die 7. § 285 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt: ,,11a. Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist;". b) In Nummer 14 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 15 angefügt: ,,15. soweit es sich um den Anhang des Jahresabschlusses einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 handelt, Name und Sitz der Gesellschaften, die persönlich haftende Gesellschafter sind, sowie deren gezeichnetes Kapital." 8. In § 286 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 285 Nr. 11" durch die Angabe ,,§ 285 Nr. 11 und 11a" ersetzt. 9. § 287 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 285 Nr. 11" durch die Angabe ,,§ 285 Nr. 11 und 11a" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,des Anteilsbesitzes" durch die Wörter ,,nach Satz 1" ersetzt. 10. § 292a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,börsennotiertes Unternehmen, das Mutterunternehmen eines Konzerns ist;" durch die Wörter ,,Mutterunternehmen, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt," ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Satz 1 gilt auch, wenn die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist." 11. § 293 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden die Wörter ,,dreiundsechzig Millionen siebenhundertzwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,32 270 000 Deutsche Mark" ersetzt. bbb) In Buchstabe b werden die Wörter ,,einhundertsiebenundzwanzig Millionen vierhundertvierzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,64 540 000 Deutsche Mark" ersetzt. ccc) In Buchstabe c werden die Wörter ,,fünfhundert Arbeitnehmer" durch die Wörter ,,250 Arbeitnehmer" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden die Wörter ,,dreiundfünfzig Millionen einhunderttausend Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000 1. § 242 Abs. 1 und 2, § 264 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Lageberichts, 2. § 290 Abs. 1 und 2 über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts, 3. § 318 Abs. 1 Satz 4 über die Pflicht zur unverzüglichen Erteilung des Prüfungsauftrags, 4. § 318 Abs. 4 Satz 3 über die Pflicht, den Antrag auf gerichtliche Bestellung des Abschlussprüfers zu stellen oder 5. § 320 über die Pflichten gegenüber dem Abschlussprüfer nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 140a Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuhalten. Das Registergericht schreitet jedoch nur auf Antrag ein; § 14 ist insoweit nicht anzuwenden. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen." 19. Nach § 335 werden folgende §§ 335a und 335b eingefügt: ,,§ 335a Festsetzung von Ordnungsgeld Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die 1. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder 2. § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung vom Registergericht ein Ordnungsgeld nach § 140a Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festzusetzen; im Falle der Nummer 2 treten die in § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft. Einem Verfahren nach Satz 1 steht nicht entgegen, dass eine in § 335 Satz 1 bezeichnete Pflicht noch nicht erfüllt ist. Das Registergericht schreitet jedoch nur auf Antrag ein; § 14 ist insoweit nicht anzuwenden. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens zweitausendfünfhundert und höchstens fünfundzwanzigtausend Euro; § 140a Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt. § 335b Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften sowie der Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333, die Bußgeldvorschriften des § 334, die Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335, 335a gelten auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1." 157 20. In § 336 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 264 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 264 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, Abs. 2" ersetzt. 21. In § 337 Abs. 3 werden im einleitenden Satzteil nach den Wörtern ,,Ergebnisrücklagen sind" die Wörter ,,in der Bilanz oder im Anhang" eingefügt. 22. § 339 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern ,,den Jahresabschluß" ein Komma und die Wörter ,,jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs," eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,der Prüfung" ein Komma und die Wörter ,,jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs," eingefügt. 23. In § 340a Abs. 2 Satz 4 und in § 341a Abs. 2 Satz 4 wird jeweils das Wort ,,ist" durch die Wörter ,,und § 264b sind" ersetzt. 24. In § 340k Abs. 2 Satz 1 wird vor dem Wort ,,Mitglieder" das Wort ,,geschäftsführenden" eingefügt. 25. § 340l wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Die Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift einzureichen. Von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,300 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,200 Millionen Euro" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Deutsche Mark" durch die Angabe ,,Euro" ersetzt. 26. § 340o wird wie folgt gefasst: ,,§ 340o Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld Personen, die 1. als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1, das nicht Kapitalgesellschaft ist, oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1 a) eine der in § 335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 bezeichneten Vorschriften, b) § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts 158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000 und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder c) § 340i Abs. 1 Satz 1 oder 2. als Geschäftsleiter von Zweigstellen im Sinne des § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen § 340l Abs. 1 oder 2 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und c durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 335 und in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b und der Nummer 2 durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335a anzuhalten." 3. Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 sind von den Anforderungen dieses Gesetzes befreit, wenn sie in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens im Sinne des § 11 dieses Gesetzes oder des § 290 des Handelsgesetzbuchs einbezogen sind und sie im Übrigen die entsprechend geltenden Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erfüllen." 4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden aa) die Wörter ,,bei bergrechtlichen Gewerkschaften und" sowie bb) die Wörter ,,den Gewerken oder" gestrichen. b) Satz 4 wird gestrichen. 5. In § 8 Abs. 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,Wird der Jahresabschluss nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Abschlussprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen." 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,des § 341 des Handelsgesetzbuches ist" die Wörter ,,oder als Personenhandelsgesellschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den ersten Abschnitt nicht anzuwenden hat" eingefügt. b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Folgende Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß: 1. § 291 über befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte; 2. § 292a über die Befreiung von der Aufstellungspflicht." 7. In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 280, 314 Nr. 5, 6" durch die Angabe ,,§§ 280, 314 Abs. 1 Nr. 5 und 6" ersetzt. 8. In § 21 Satz 2 werden die Wörter ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter ,,fünftausend Euro, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 8 fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt. 9. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) § 5 Abs. 6, § 11 Abs. 6 Nr. 2 und § 21 Satz 2 in der vom 9. März 2000 an geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 1998 und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 11 Abs. 5 Satz 1 in der vom 9. März 2000 an geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 1999 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden." 27. § 341o wird wie folgt gefasst: ,,§ 341o Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld Personen, die 1. als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Versicherungsunternehmens, das nicht Kapitalgesellschaft ist, a) eine der in § 335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 bezeichneten Vorschriften, b) § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder c) § 341i Abs. 1 Satz 1 oder 2. als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) § 341l Abs. 1 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und c durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 335 und in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b und der Nummer 2 durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335a anzuhalten." Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen Das Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786), wird wie folgt geändert: 1. Das Gesetz erhält folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung: ,,(Publizitätsgesetz ­ PublG)". 2. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Personenhandelsgesellschaft" die Wörter ,, , für die kein Abschluss nach § 264a oder § 264b des Handelsgesetzbuchs aufgestellt wird," eingefügt. b) Nummer 2 wird gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000 Artikel 3 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt geändert: 1. § 160 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. das Bestehen einer Beteiligung, die nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 4 dieses Gesetzes oder nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 1a des Wertpapierhandelsgesetzes mitgeteilt worden ist; dabei ist der nach § 20 Abs. 6 dieses Gesetzes oder der nach § 25 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichte Inhalt der Mitteilung anzugeben." 2. § 313 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Der Abschlussprüfer hat seinen Bericht zu unterzeichnen und dem Aufsichtsrat vorzulegen; dem Vorstand ist vor der Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." 3. § 314 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Vorstand hat den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen unverzüglich nach dessen Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Dieser Bericht und, wenn der Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen ist, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, wenn der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses auszuhändigen." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Ist der Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses über den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten." Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt geändert: 1. In § 132 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 2 bis 7" durch die Angabe ,,Satz 2 und 3" ersetzt. 2. Nach § 140 wird folgender § 140a eingefügt: ,,§ 140a (1) Auf ein Zwangsgeldverfahren nach den §§ 335, 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs, auch in Ver- 159 bindung mit § 335b des Handelsgesetzbuchs, finden die §§ 132 bis 139 nach Maßgabe der folgenden Sätze Anwendung. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. § 14 ist nur auf Antragsteller anzuwenden, soweit es sich bei diesen um Gesellschafter, Gläubiger, den Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, den Betriebsrat der Kapitalgesellschaft oder, wenn es um Pflichten hinsichtlich eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts geht, um Gesellschafter und Gläubiger eines Tochterunternehmens oder den Konzernbetriebsrat handelt, sowie auf den Antragsgegner. § 134 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist § 348 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. § 13a findet im Verfahren des ersten Rechtszuges keine Anwendung. (2) Auf ein Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335a, 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 335b des Handelsgesetzbuchs, finden Absatz 1 Sätze 2 bis 6 sowie §§ 132, 133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 135 bis 139 nach Maßgabe der folgenden Sätze entsprechende Anwendung. Den in § 335a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung des Ordnungsgeldes aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Verpflichtung entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld unverzüglich festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Soweit die Sechswochenfrist von dem zur Offenlegung Verpflichteten geringfügig überschritten wird, kann das Registergericht das Ordnungsgeld herabsetzen. (3) Liegen dem Registergericht in einem Verfahren nach Absatz 2 in Verbindung mit § 335a des Handelsgesetzbuchs keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1, 2 oder 3 des Handelsgesetzbuchs vor, ist § 132 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft zugleich mit der Androhung des Ordnungsgeldes aufzugeben ist, im Falle des Einspruchs die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs), die Umsatzerlöse in den ersten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag (§ 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs) für das Geschäftsjahr, für das ein Antrag auf Offenlegung des Jahresabschlusses gestellt worden ist, und für diejenigen vorausgehenden Geschäftsjahre, die für die Einstufung nach § 267 Abs. 1, 2 oder 3 des Handelsgesetzbuchs erforderlich sind, anzugeben. Unterlassen die Beteiligten im Sinne des § 335a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs diese Angaben, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326, 327 des Handelsgesetzbuchs nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maß- 160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000 buchs in der bis zum 8. März 2000 geltenden Fassung ist letztmals zur Durchsetzung der in Satz 1 dieser Vorschrift bezeichneten Pflichten anzuwenden, soweit sie ein Geschäftsjahr betreffen, das vor dem 1. Januar 1999 begonnen hat. (2) Waren Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Jahresabschluss für das am 31. Dezember 1999 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach § 240 Abs. 3 und 4, §§ 252, 253 Abs. 1, 2 und 4, §§ 254, 255, 279 und 280 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten werden. § 253 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu vermindern ist. (3) Waren Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens im Jahresabschluss für das am 31. Dezember 1999 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 252, 253 Abs. 1, 3 und 4, §§ 254, 255 Abs. 1 und 2, §§ 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 280 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz insoweit beibehalten werden, als er aus den Gründen des § 253 Abs. 3, §§ 254, 279 Abs. 2, § 280 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs angesetzt worden ist. (4) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der durch die Artikel 1 und 5 des Kapitalgesellschaftenund Co-Richtlinie-Gesetzes geänderten Vorschriften auf eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs die bisherige Form der Darstellung oder die bisher angewandten Bewertungsmethoden, so sind § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den geänderten Vorschriften nicht anzuwenden. Außerdem brauchen die Vorjahreszahlen bei der erstmaligen Anwendung nicht angegeben zu werden. (5) Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluss des vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und fortgeführt werden. Satz 1 darf entsprechend auf die Darstellung des Postens ,,Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" angewendet werden. Die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist im Anhang anzugeben. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit aus Gründen des Steuerrechts die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt werden müssen. (6) Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs haben bei Anwendung des Artikels 28 Abs. 1 die in Artikel 28 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben erstmals für das nach dem 31. Dezember 1999 beginnende Geschäftsjahr zu machen." gabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 des Handelsgesetzbuchs § 293 des Handelsgesetzbuchs tritt." 3. Dem § 185 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) § 140a ist erstmals auf Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse und Lageberichte sowie auf sonstige beim Handelsregister zum Zweck der Offenlegung einzureichende Unterlagen für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs tritt an die Stelle des 31. Dezember 1998 der 31. Dezember 1999." Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden a) nach dem Wort ,,Aktiengesellschaften" das Wort ,,und" durch ein Komma und b) die Wörter ,, , bei denen die Mehrheit der Anteile und die Mehrheit der Stimmrechte" durch die Wörter ,,und Gesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wenn die Mehrheit der Anteile und die Mehrheit der Stimmrechte an diesen Gesellschaften" ersetzt. 2. Es wird folgender Zwölfter Abschnitt angefügt: ,,Zwölfter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz Artikel 48 (1) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der vom 9. März 2000 an geltenden Fassung sind von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie auf Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 1999 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; sie können auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt. § 264 Abs. 4, §§ 267, 292a Abs. 1, § 313 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2, § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 1, § 325 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 326 Satz 1, §§ 335a, 335b, 339 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs in der vom 9. März 2000 an geltenden Fassung sind vorbehaltlich des Satzes 1 erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 335 des Handelsgesetz- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000 3. Es wird folgender Dreizehnter Abschnitt angefügt: ,,Dreizehnter Abschnitt Übergangsvorschrift zur Anpassung der Abgrenzungsmerkmale für größenabhängige Befreiungen bei der Aufstellung des Konzernabschlusses nach den §§ 290 bis 293 des Handelsgesetzbuchs Artikel 49 § 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen und die spätestens am 31. Dezember 1999 enden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. In Nummer 1 treten a) in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages ,,32 270 000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von ,,80 670 000 Deutsche Mark", b) in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages ,,64 540 000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von ,,161 330 000 Deutsche Mark" und c) in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl ,,250" die Arbeitnehmerzahl ,,500". 2. In Nummer 2 treten a) in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages ,,26 890 000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von ,,67 230 000 Deutsche Mark", b) in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages ,,53 780 000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von ,,134 460 000 Deutsche Mark" und c) in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl ,,250" die Arbeitnehmerzahl ,,500"." Artikel 6 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt geändert: 1. In § 129 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort ,,Haftung" die Wörter ,,und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs" eingefügt. 2. § 131a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Klammer werden nach dem Wort ,,Haftung" die Wörter ,,und von Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs" eingefügt. bb) Nach der Klammer werden nach dem Wort ,,Haftung" die Wörter ,,und der Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Haftung" die Wörter ,,und von Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs" eingefügt. Artikel 9 Sonstige Änderungen von Gesetzen Artikel 7 Änderung der Kostenordnung 3. Nach § 139a wird folgender § 139b eingefügt: ,,§ 139b Übergangsregelung für § 131a 161 § 131a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 in der vom 9. März 2000 an geltenden Fassung ist erstmals auf eine Prüfung anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 stattfindet." In § 2 Nr. 1 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,die nur auf Antrag vorzunehmen sind" die Wörter ,,mit Ausnahme der Verfahren zur Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsgeldes" eingefügt. Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über den Versicherungsvertrag Artikel 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe ,,ECU" durch die Angabe ,,Euro" ersetzt. 2. Satz 4 wird aufgehoben. (1) In § 160 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird die Angabe ,,Satz 2, 4 bis 7" durch die Angabe ,,Satz 2 und 3" ersetzt. (2) § 49 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 335 Satz 2 bis 8" durch die Angabe ,,§ 335 Satz 2 und 3" ersetzt. 2. In Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 132" durch die Angabe ,,§§ 132, 133, 134 Abs. 2, §§ 135" ersetzt. (3) Nach § 15 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, wird folgender § 16 eingefügt: 162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000 ,,§ 16 Übergangsvorschrift zu § 160 Abs. 1 Nr. 8, § 313 Abs. 2 Satz 3 und § 314 Abs. 1 und 4 des Aktiengesetzes und Berichte über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen für das nach dem 31. Dezember 1999 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden." § 160 Abs. 1 Nr. 8, § 313 Abs. 2 Satz 3 und § 314 Abs. 1 und 4 des Aktiengesetzes in der vom Inkrafttreten des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes an geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 24. Februar 2000 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Kurt Biedenkopf Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller