Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 8 vom 08.03.2000  - Seite 163 bis 164 - Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach §§ 5a und 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000 163 Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach §§ 5a und 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes Vom 24. Februar 2000 Auf Grund des § 5a Abs. 2 Satz 1 und des § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes, die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590, 2597) eingefügt worden sind, und des § 15a Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes, der durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590, 2598) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 (1) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden Schlüsselzahlen: Baden-Württemberg Bayern Berlin (West) Bremen Hamburg Hessen Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Schleswig-Holstein 0,1598209 0,1742299 0,0359757 0,0123147 0,0444119 0,1133334 0,0911985 0,2796884 0,0471734 0,0125294 0,0293238. (2) Dem Schlüssel werden aus der Statistik sozialversicherungspflichtig Beschäftigter die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten insgesamt ohne die nach dem Verzeichnis der Wirtschaftszweige für die Statistik der Bundesanstalt für Arbeit den Wirtschaftszweigen mit den Systematik-Nummern 561, 702, 712, 742, 745, 748, 752, 755, 758, 762, 773, 783, 784, 822, 841, 843, 845, 910, 911, 912, 920, 921, 930, 940 zugeordneten Beschäftigten von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen zu Grunde gelegt. (3) Die durchschnittliche Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten wird als arithmetisches Mittel der einzubeziehenden Jahre errechnet und in Zehnerrundung dargestellt. (4) Der Durchschnitt der örtlichen Hebesätze 1995 bis 1998 nach § 5b Abs. 2 Satz 4 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird als arithmetisches Mittel der einzubeziehenden Jahre errechnet. §3 (1) Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden. (2) In Fällen, in denen die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen von dem Wert Eins abweicht, wird die Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte Anteil in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen den Wert Eins ergibt. §4 Ergibt sich für eine Gemeinde wegen negativen Gewerbesteueraufkommens in den Referenzjahren eine Schlüsselzahl mit negativem Vorzeichen, wird für die Ermittlung des Gemeindeschlüssels nach § 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes von einem Gewerbesteueraufkommen von Null ausgegangen. §5 (1) In den Fällen kommunaler Neugliederung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurechnen. Die Länder können in den Fällen der kommunalen Neugliederung, die in den Zeitraum vor der Erstfestsetzung der Schlüsselzahlen fallen, die Jahresergebnisse der zu Grunde gelegten Daten auf die aufnehmenden Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahl aufteilen. (2) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden Schlüsselzahlen: Berlin (Ost) Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen §2 (1) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5a Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie nach § 5b Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 4 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu Grunde zu legende Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflichtig Beschäftigter für die Jahre 1990 bis 1997 gemäß § 6 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, und für das Jahr 1998 gemäß § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, jeweils mit Stand vom 30. Juni maßgebend. 0,0877011 0,1656702 0,1031544 0,3322951 0,1650445 0,1461347. 164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000 1995 ist der entsprechende Wert anzusetzen, sofern die Gemeinde im Veranlagungsjahr einem in § 5a Abs. 1 Satz 1 genannten Land angehörte; in allen anderen Fällen ist der Wert mit Null anzusetzen. §6 Für die länderweise Verteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer für Dezember 1999 sowie für die Abrechnung des Länderfinanzausgleichs für die Jahre 1998 und 1999 sind die Schlüsselzahlen der Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 18. Juni 1998 (BGBl. I S. 1505) anzuwenden. §7 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 18. Juni 1998 (BGBl. I S. 1505) und die Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach den §§ 5a und 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3322) außer Kraft. (2) In den Fällen der Umgliederung von Gemeinden zwischen Ländern sind die der Erstermittlung der Schlüsselzahlen zu Grunde zu legenden Angaben zum Gewerbesteueraufkommen, zur Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und zum mit dem durchschnittlichen örtlichen Hebesatz gewichteten Gewerbesteuer-Messbetrag nach dem Gewerbekapital der betroffenen Gemeinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wurden. Bei der Umgliederung von Gemeindeteilen zwischen den Ländern gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend. (3) Wird vor der Erstfestsetzung der Schlüsselzahlen eine Gemeinde von einem in § 5a Abs. 1 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes genannten Land in ein in § 5a Abs. 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes genanntes Land umgegliedert, kann das Land, in das die Gemeinde umgegliedert wird, das für die Erstfestsetzung der Schlüsselzahl für diese Gemeinde für die Jahre 1990 bis 1997 zu Grunde zu legende Gewerbesteueraufkommen aus dem Achtfachen des Durchschnitts der Jahre errechnen, in denen die Gemeinde dem in § 5a Abs. 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes genannten Gebiet während des gesamten Jahres zugehörig ist. Für die Berechnung des Durchschnitts der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist entsprechend zu verfahren. Für die Berechnung des Gewerbesteuer-Messbetrages nach dem Gewerbekapital für das Veranlagungsjahr Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 24. Februar 2000 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel