Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 8 vom 08.03.2000  - Seite 178 bis 178 - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98 und 1998/99

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178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98 und 1998/99 Vom 1. März 2000 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die Verordnung über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98 und 1998/99 vom 30. Januar 1998 (BGBl. I S. 317), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3529), wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98 bis 1999/2000". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2. § 1 wird wie folgt geändert: Die Worte ,,in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98 und 1998/99" werden durch die Worte ,,in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,1998/99" durch die Angabe ,,1999/2000" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte ,,in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98 und 1998/99 insgesamt" durch die Worte ,,in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000" und die Angabe ,,10 ha" durch die Angabe ,,20 ha" sowie die Angabe ,,500 ha" durch die Angabe ,,730 ha" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Worte ,,im Weinwirtschaftsjahr 1998/99" durch die Worte ,,in den Weinwirtschaftsjahren 1998/99 und 1999/2000" ersetzt. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 1. März 2000 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke