Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 8 vom 08.03.2000  - Seite 179 bis 179 - Sechste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000 179 Sechste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*) Vom 7. März 2000 Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: 1. An § 2 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. Babyartikel: jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern." 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Datum ,,31. Dezember 1999" durch das Datum ,,31. Dezember 2000" ersetzt. b) Die Absätze 2a bis 4 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt: ,,(3) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 8 Buchstabe a, die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 8 entsprechen und die am 19. Dezember 1999 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zum 1. Juli 2000 weiter in den Verkehr gebracht werden. Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 8 Buchstabe b, die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 8 Spalte 3 entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Oktober 2000 hergestellt oder eingeführt und bis zum 1. Oktober 2001 in den Verkehr gebracht werden." Artikel 1 Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059), wird wie folgt geändert: *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. 3. In Anlage 1 wird folgende Nummer 8 angefügt: Lfd. Nr. 1 Bedarfsgegenstand 2 Verbotene Stoffe 3 ,,8. Folgende Erzeugnisse für Kinder bis zu 36 Monaten, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen: a) Beißringe und andere Babyartikel sowie Spielzeug, deren aus Kunststoff bestehende Teile bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, b) Spielzeug, dessen aus Kunststoff bestehende Teile vorhersehbar in den Mund genommen werden Phthalsäureester; sofern ihre Konzentration im Kunststoffanteil des Endproduktes insgesamt 0,1 % nicht übersteigt, gelten sie nicht als verwendet". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 7. März 2000 Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer