Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 10 vom 22.03.2000  - Seite 233 bis 234 - Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000 233 Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten Vom 17. März 2000 Auf Grund des § 292 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­, der durch Artikel 4 Nr. 14 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Erstattungsfähige Aufwendungen (1) Aufwendungen im Sinne von § 291c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind 1. Auffüllbeträge gemäß § 315a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets gemäß § 315b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 3. Rentenzuschläge gemäß § 319a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 4. Übergangszuschläge gemäß § 319b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 5. Renten, die nach dem Übergangsrecht der Vorschriften des Beitrittsgebiets (Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes) berechnet worden sind, 6. Leistungen nach dem Vierten Abschnitt des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet. (2) Zu den Aufwendungen gehören auch Leistungen der Rehabilitation sowie Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung, die auf die in Absatz 1 genannten Leistungen entfallen oder sich aus ihnen ableiten. §2 Berechnung der Erstattungsbeträge (1) Die Leistungen nach § 1 setzen sich zusammen aus den von den Rentenversicherungsträgern nachgewiesenen Leistungen und den pauschal zu berechnenden Leistungen. Erstattungsbetrag ist bei den nachgewiesenen Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 der Betrag der jeweiligen Leistung. §4 Durchführung des Erstattungsverfahrens und der Abrechnung (1) Das Erstattungsverfahren wird für das Kalenderjahr durchgeführt. Dabei sind die Aufwendungen zu berücksichtigen, die rechnungsmäßig dem Kalenderjahr zuzuordnen sind. (2) Bei Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6 wird der Erstattungsbetrag nach Durchschnittssätzen jährlich aus dem Ergebnis der Rentenbestandsstatistik des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zum 31. Dezember eines Jahres für das Folgejahr pauschal ermittelt. (3) Für die Berechnung des zu erstattenden Beitrages zur Krankenversicherung der Rentner ist der halbe vom Bundesministerium für Gesundheit zum 1. Januar eines Jahres festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung für das Beitrittsgebiet nach § 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf die zu erstattende Leistung anzuwenden, soweit der Erstattungsbetrag nicht genau bestimmbar ist. Für die Berechnung des zu erstattenden Beitrages zur Pflegeversicherung ist der halbe Beitragssatz in der Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auf die zu erstattende Leistung anzuwenden, soweit der Erstattungsbetrag nicht genau bestimmbar ist. Für Leistungen der Rehabilitation werden die nachgewiesenen Aufwendungen erstattet. (4) Soweit bei einigungsbedingten Leistungen Wanderversicherungsanteile der knappschaftlichen Rentenversicherung anfallen, bleiben diese im Wanderversicherungsausgleich unberücksichtigt. Die Bundesknappschaft weist in den von ihr geltend gemachten Wanderversicherungsanteilen die Anteile aus, die auf einigungsbedingte Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 entfallen. §3 Vorschüsse Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach § 2 leistet der Bund jeweils zum Postzahltermin monatliche Vorschüsse. Das Bundesversicherungsamt setzt die Vorschüsse fest. 234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000 der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in Höhe der ihnen entstandenen Aufwendungen. §5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. (2) Das Bundesversicherungsamt stellt die Summe der vom Bund geleisteten monatlichen Vorschüsse den endgültigen Erstattungsbeträgen gegenüber und führt die Schlussabrechnung durch. Für die Verteilung der Erstattungsbeträge gilt mit Ausnahme der Rehabilitationsleistungen § 219 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Bei Erstattungsbeträgen für Leistungen der Rehabilitation erfolgt die Verteilung an die Träger Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 17. März 2000 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 9, ausgegeben am 10. März 2000 Tag 6. 3. 2000 Inhalt Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Gründung der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (Organisation Conjointe de Coopération en Matière d'Armement) OCCAR (OCCAR-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XH001 Seite 414 12. 1. 2000 Bekanntmachung des deutsch-griechischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen FreibordÜbereinkommen von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. 436 25. 1. 2000 439 25. 1. 2000 443 1. 2. 2000 444