Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 12 vom 29.03.2000  - Seite 254 bis 255 - Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung

2032-2-10
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000 Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung Vom 15. März 2000 Auf Grund des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), die durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) neu gefasst worden sind, verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland in das Ausland wird Auslandstrennungsgeld in Höhe der Sätze des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Trennungsgeldverordnung gezahlt; § 4 Abs. 5 der Trennungsgeldverordnung findet Anwendung." 3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bei Versetzungen und Abordnungen im Ausland wird Auslandstrennungsgeld in Höhe der Sätze des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Trennungsgeldverordnung gezahlt; § 4 Abs. 5 der Trennungsgeldverordnung findet Anwendung." 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Ausland in das Inland wird Auslandstrennungsgeld in Höhe der Sätze des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Trennungsgeldverordnung gezahlt; § 4 Abs. 5 der Trennungsgeldverordnung findet Anwendung." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Worte ,,§ 11 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes findet keine Anwendung" gestrichen. 2. In Satz 5 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 3 Satz 1" ersetzt. 5. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Fahrkostenersatz" durch das Wort ,,Fahrkostenerstattung" ersetzt. 6. In § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Ein Berechtigter, dem auf Grund einer für mindestens sechs Monate vorgesehenen besonderen Verwendung in einem geschlossenen militärischen Verband Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a Bundesbesoldungsgesetz gezahlt wird, erhält abweichend von Satz 1 eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt für je sechs Monate der Trennung; Satz 2 findet keine Anwendung." 7. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Sonderbestimmungen bei auswärtigem Verbleiben (1) Für volle Kalendertage 1. der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 bezogenen Unterkunft, 2. des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur, 3. der Beschäftigungsverbote nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen wird kein Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 10 gewährt, es sei denn, dass die Nichtgewährung wegen besonderer Verhältnisse unbillig wäre. (2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 3 und 4 gezahlt wird." 8. In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,wegen Urlaubs, Dienstbefreiung oder Erkrankung" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000 9. § 17 wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Übergangsvorschrift Ein vor dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung bewilligtes Auslandstrennungsgeld nach § 1 Abs. 3 Satz 2 wird nach den bisherigen Vorschriften weitergewährt." Artikel 2 Das Auswärtige Amt kann den Wortlaut der Auslandstrennungsgeldverordnung in der ab Inkrafttreten dieser 255 Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2000 in Kraft. (2) Ein für einen Zeitraum bis zum 29. Februar 2000 zustehendes Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 10 bemisst sich nach den Sätzen der Trennungsgeldverordnung in der bis zum 31. Mai 1999 geltenden Fassung. Berlin, den 15. März 2000 Der Bundesminister des Auswärtigen In Vertretung Ischinger