Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 12 vom 29.03.2000  - Seite 299 bis 299 - Erste Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2000 299 Erste Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung Vom 24. März 2000 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 sowie des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Nach § 28 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2588) wird folgender § 28a eingefügt: ,,§ 28a Nationale Höchstgrenze (1) Um sicherzustellen, dass die Summe der für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Prämienansprüche gemäß Artikel 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1254/99 die festgesetzte Höchstgrenze nicht überschreitet, 1. verfallen am 29. März 2000 die bei den Ländern gemäß § 14 Abs. 2 vorhandenen Anteile an der nationalen Reserve sowie die gemäß § 14 Abs. 5 noch nicht von den Ländern verwalteten Anteile an dieser Reserve und 2. werden die den Erzeugern zugeteilten Prämienansprüche in den anderen als den in § 14 Abs. 6 Nr. 1 genannten Gebieten durch Multiplikation mit dem Faktor 0,975 neu festgesetzt. (2) Hat die Neufestsetzung nach Absatz 1 Nr. 2 eine Unterschreitung der nationalen Höchstgrenze zur Folge, werden die Prämienansprüche, die sich als Differenz zur nationalen Höchstgrenze ergeben, auf die Länder, in denen die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Gebiete liegen, nach der jeweiligen Zahl der in diesen Gebieten neu zugeteilten Prämienansprüche im Verhältnis zur Gesamtzahl der nach Absatz 1 Nr. 2 neu zugeteilten Prämienansprüche als Anteile an der nationalen Reserve zur Verwaltung verteilt." Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung gilt vom 30. September 2000 an wieder in ihrer am 29. März 2000 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Bonn, den 24. März 2000 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung M. W i l l e