Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 14 vom 07.04.2000  - Seite 333 bis 335 - Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2000 333 Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) Vom 30. März 2000 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), wird wie folgt geändert: 1. In § 2a Abs. 1 Nr. 3a wird die Angabe ,,§ 54c" durch die Angabe ,,den §§ 24, 25 und 54c" ersetzt. 2. § 7 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen. 3. § 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 und Satz 5 werden gestrichen. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,Satz 3" durch die Angabe ,,Satz 2" ersetzt. 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen. b) In Absatz 2 aa) werden in Satz 1 die Wörter ,,Die zuständige oberste Landesbehörde kann" durch die Wörter ,,Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung" ersetzt und bb) wird Satz 2 wie folgt gefasst: ,,Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen." 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen. b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen. 6. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. 7. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung beauftragten Stelle auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Die ehrenamtlichen Richter sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der zuständigen Stelle von den im Land bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozialoder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden." 8. In § 21 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter ,,obersten Landesbehörde" durch die Angabe ,,Stelle (§ 20)" ersetzt. 9. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort ,,acht" durch das Wort ,,zehn" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,oberste Landesbehörde" durch die Angabe ,,Stelle (§ 20)" ersetzt und die Wörter ,,im Benehmen mit dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts" gestrichen. 10. In § 27 Satz 1 werden die Wörter ,,oberste Landesbehörde" durch die Angabe ,,Stelle (§ 20)" ersetzt. 11. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend." b) In Absatz 2 aa) werden in Satz 1 die Wörter ,,Die zuständige oberste Landesbehörde kann" durch die Wörter ,,Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung" ersetzt und bb) wird Satz 2 wie folgt gefasst: ,,Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen." 334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2000 die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden." 19. Dem § 72 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden." 12. § 36 Satz 2 wird gestrichen. 13. In § 37 Abs. 1 wird das Wort ,,vier" durch das Wort ,,fünf" ersetzt. 14. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,vier" durch das Wort ,,fünf" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,vier" durch das Wort ,,fünf" ersetzt. 15. In § 48 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,ergeht" die Wörter ,,, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat," eingefügt. 16. Dem § 54 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Vorsitzende kann die Güteverhandlung mit Zustimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der alsbald stattzufinden hat, fortsetzen." 17. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden der Punkt am Ende der Nummer 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 angefügt: ,,7. über die örtliche Zuständigkeit; 8. über die Aussetzung des Verfahrens." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 8 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden der Punkt am Ende der Nummer 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens." bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Anordnungen nach den Nummern 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden." 18. § 64 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 200 Deutsche Mark übersteigt oder c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann 20. In § 80 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt: ,,Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend." 21. § 83 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist zum Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln setzen. Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, können zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,dem § 54c des Schwerbehindertengesetzes" durch die Wörter ,,den §§ 24, 25, 54c des Schwerbehindertengesetzes" ersetzt. c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Beteiligten können sich schriftlich äußern." 22. Dem § 87 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Für die Zulassung neuer Angriffsmittel gilt § 67 Abs. 2 entsprechend." 23. In § 89 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,eingelegt" die Wörter ,,oder begründet" eingefügt. 24. In § 92 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 72" die Angabe ,,Abs. 1 Satz 2," eingefügt. 25. In § 111 Abs. 2 wird der Satz 8 gestrichen. 26. § 117 wird wie folgt gefasst: ,,§ 117 Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung." 27. In der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 erhält die Nummer 9112 in der Spalte ,,Gebühr" folgende Fassung: ,,Gebühren 9100, 9110 und 9111 entfallen." Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2000 Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330), wird wie folgt geändert: Nach § 622 wird folgender § 623 eingefügt: ,,§ 623 Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform." Artikel 3 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), wird wie folgt geändert: § 5 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Über den Antrag entscheidet die Kammer durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann." Artikel 4 Übergangsvorschriften (1) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen ehrenamtlichen Richter verbleibt es bei der festgesetzten Amtszeit und der bisheriArtikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2000 in Kraft. 335 gen Fassung des § 24 Abs. 1 Nr. 4, des § 37 Abs. 1 und des § 43 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes. (2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängigen Verfahren gilt Artikel 1 Nr. 18 nur, wenn eine Entscheidung noch nicht verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattfindet, noch nicht zur Geschäftsstelle gelangt ist. Ansonsten gelten für die Verfahren im Sinne des Satzes 1 folgende Maßgaben: a) Artikel 1 Nr. 16 findet nur Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Kammertermin noch nicht bestimmt ist; b) in Beschlussverfahren und in Verfahren nach § 111 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes findet ein Güteverfahren nur dann statt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Termin noch nicht bestimmt ist; c) in den Fällen des Artikels 3 kann der Beschluss der Kammer ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die Parteien vor der Entscheidung darauf hingewiesen wurden, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beabsichtigt ist. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 30. März 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester