Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 14 vom 07.04.2000  - Seite 336 bis 336 - Erste Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung

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336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2000 Erste Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung Vom 29. März 2000 Auf Grund der §§ 65 und 79 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 27 und 33 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz: Artikel 1 Die Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Höchstzinssatz (Euro)". b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,deutsche Währung" durch die Wörter ,,Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates" und die Wörter ,,vier vom Hundert" durch die Wörter ,,3,25 vom Hundert" ersetzt. 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Höchstzinssatz (andere Währungen) (1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf andere als in § 2 genannte Währungen lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf den jeweils nachfolgend genannten Satz in Abhängigkeit von der maßgeblichen Währung festgesetzt: 1. ist die Währung Dänische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3 vom Hundert; 2. ist die Währung Griechische Drachme, beträgt der Höchstzinssatz 4 vom Hundert; 3. § 3 wird wie folgt geändert: Die Wörter ,,deutsche Währung" werden jeweils durch die Wörter ,,Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates" ersetzt. Artikel 2 Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, soweit durch ihn der Vomhundertsatz des Rechnungszinses geändert wird, tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft. 3. ist die Währung Pfund Sterling, beträgt der Höchstzinssatz 4 vom Hundert; 4. ist die Währung Isländische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert; 5. ist die Währung Norwegische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3 vom Hundert; 6. ist die Währung Schwedische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert; 7. ist die Währung Schweizer Franken, beträgt der Höchstzinssatz 2 vom Hundert; 8. ist die Währung US-Dollar, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert; 9. ist die Währung Yen, beträgt der Höchstzinssatz 1 vom Hundert. Bei den übrigen Währungen beträgt der Höchstzinssatz 3 vom Hundert. (2) Der von einem Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages." Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 29. März 2000 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel