Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 15 vom 13.04.2000  - Seite 442 bis 442 - Verordnung zur Aussetzung einzelner Merkmale des Mikrozensusgesetzes

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442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2000 Verordnung zur Aussetzung einzelner Merkmale des Mikrozensusgesetzes Vom 3. April 2000 Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) verordnet die Bundesregierung: §1 Die Erhebung der Merkmale ,,Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung" und ,,Zahlung von Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1. Januar 1924" in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Mikrozensusgesetzes vom 17. Januar 1996 (BGBl. I S. 34) wird in den Jahren 2001 bis 2004 ausgesetzt; für das Merkmal ,,Art des Versicherungsverhältnisses (pflicht-, freiwillig versichert)" wird in den Jahren 2001 bis 2004 die Angabe ,,in den letzten zwölf Monaten davor" nicht mehr erhoben. §2 Für die Merkmale ,,normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit" und ,,tatsächlich in der Berichtswoche geleistete Arbeitszeit" in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g des Mikrozensusgesetzes werden in den Jahren 2001 bis 2003 die Angaben ,,nach Tagen" nicht mehr erhoben. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am ersten Tag des achtundvierzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 3. April 2000 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily