Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 17 vom 25.04.2000  - Seite 530 bis 530 - Erste Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (1. ÄndCWÜV)

188-59-1
530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 Erste Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (1. ÄndCWÜV) Vom 14. April 2000 Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Die Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1794) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt: ,,§ 1a Verbote für Chemikalien der Liste 2 Es ist verboten, Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 2 1. aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen, 2. in einen Nichtvertragsstaat auszuführen oder 3. als Deutscher entsprechende Handlungen nach der Nummer 1 oder 2 im Ausland vorzunehmen." 2. § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst: ,,3. Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 3 in einen Nichtvertragsstaat ausführt,". 3. § 9 erster Halbsatz wird wie folgt neu gefasst: ,,Die §§ 1, 1a, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung,". 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. entgegen § 1a Nr. 1 oder 2 eine Chemikalie einführt oder ausführt oder als Deutscher entsprechende Handlungen im Ausland vornimmt." b) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe ,,2 oder" gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 29. April 2000 in Kraft. Berlin, den 14. April 2000 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Auswärtigen J. F i s c h e r Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller