Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 17 vom 25.04.2000  - Seite 531 bis 546 - Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften

7831-1-41-177831-1-40-77831-1-40-87831-1-41-77831-1-41-97831-1-41-117831-1-41-207831-1-41-247831-1-41-247831-1-41-247831-1-46-67831-1-48-17831-1-49-17831-1-49-37831-8-17831-8-17831-10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 531 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften Vom 18. April 2000 Auf Grund des ­ § 14 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610) verordnet die Bundesregierung, ­ § 7 Abs. 1, des § 17h Nr. 2 und 3, des § 68 Abs. 2, der §§ 73a und 78a Abs. 2 Nr. 1, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6, 7, 11 bis 15, 17 und 19, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und § 23 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 Änderung der Viehverkehrsverordnung Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1999 (BGBl. I S. 1674) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die den Abschnitt 3 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst: ,,Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten 3 bis 11". d) In dem neuen Absatz 1 wird das Wort ,, , Viehsammelstellen" gestrichen. e) In dem neuen Absatz 2 werden die Worte ,,und Viehsammelstellen" gestrichen und die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 1 bis 7" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1 bis 7" ersetzt. 4. § 4 wird aufgehoben. 5. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Schlachtstätten (1) Nach § 11 der Fleischhygiene-Verordnung zugelassene Schlachtbetriebe oder nach § 11a der Fleischhygiene-Verordnung registrierte Schlachtbetriebe, in denen Rinder, Schweine oder Schafe geschlachtet werden, sowie nach § 11 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung zugelassene Geflügelschlachtbetriebe, in denen Geflügel geschlachtet wird (Schlachtstätten), müssen 1. den Anforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen, 2. Buchten oder Räumlichkeiten zur vorläufigen Unterbringung oder, im Falle von Geflügel, zur Untersuchung der Tiere haben, 3. an Rampen ausreichende Beleuchtung haben. (2) Die zuständige Behörde kann für registrierte Schlachtbetriebe Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt ist." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte ,,durch Marken" durch die Worte ,,mit Ohrmarken" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die zuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte Stunden beschränken." b) In Absatz 2 werden die Worte ,,und Viehhöfe" gestrichen. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte ,,und Viehhöfe" gestrichen. bb) In Satz 3 werden die Worte ,,oder Viehhof" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Worte ,,Schlachthöfe und Großschlachtstätten" durch das Wort ,,Schlachtstätten" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Worte ,,und Viehsammelstellen" gestrichen. b) Die den Abschnitt 4 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst: ,,Gastställe 12". c) Die den Abschnitt 7 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: ,,Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen 15 bis 15g". d) Nach Abschnitt 10d wird folgender Abschnitt eingefügt: ,,Abschnitt 10e: Kennzeichnung von Einhufern 24k". 2. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 3 Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten". 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,, , Viehsammelstellen" gestrichen. b) Absatz 1 wird gestrichen. c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die neuen Absätze 1 bis 3. 532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 zu verkaufen oder in einen anderen Betrieb oder eine andere Einrichtung umzusetzen (Viehhandelsunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die in Satz 1 bezeichneten Tiere lediglich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden. (2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn 1. die Bedingungen der Anlage 1 erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der Anlage 2 eingehalten werden. Die Zulassung ist auf die im Antrag genannte Betriebsstätte zu begrenzen; sie kann auf den Handel mit Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden. § 15b Transportunternehmen (1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen (Transportunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. (2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn 1. die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe c, d, e und f, Nr. 2 und 3 Buchstabe a erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der Anlage 2 Nr. 2 bis 4 eingehalten werden. Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden. § 15c Sammelstelle (1) Eine Einrichtung, an der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Ursprungsbetrieben für den Handel zusammengeführt werden (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und Schlachtstätten. (2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn 1. die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 erfüllt sind, 2. sichergestellt ist, dass die Anforderungen der Anlage 2 Nr. 2 bis 4 eingehalten werden, und 3. die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird. Die Zulassung kann auf die Zusammenführung von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden. 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte ,, , Schlachthöfen und Großschlachtstätten" durch die Worte ,,und Schlachtstätten" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Abtrieb von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden 1. für fehlgeleitete oder tragende Tiere mit der Einschränkung, dass die Tiere im Bereich der zuständigen Behörde bleiben müssen oder die für den Bestimmungsort zuständige Behörde zugestimmt hat, 2. für Rinder, die in einen Rindermastbetrieb verbracht werden sollen, wenn sichergestellt ist, dass sie bis zum Verbringen zur Schlachtung dort bleiben, und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht für die Tiere, die unmittelbar auf einen anderen Schlachtviehmarkt oder eine Schlachtstätte verbracht werden." c) Absatz 2 wird aufgehoben. d) Absatz 3 wird aufgehoben. 9. In § 10 werden die Worte ,, , Schlachthöfen oder Großschlachtstätten" durch die Worte ,,oder Schlachtstätten" ersetzt. 10. § 11 wird aufgehoben. 11. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 4 Gastställe". 12. In § 12 Satz 1 werden die Worte ,, , Händlerställe und genossenschaftliche Handelsställe" gestrichen. 13. Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 7 Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen § 15 Anzeige Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. § 15a Viehhandelsunternehmen (1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 § 15d Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung (1) Die zuständige Behörde erfasst die nach § 11 der Fleischhygiene-Verordnung zugelassenen und die nach § 11a der Fleischhygiene-Verordnung registrierten Schlachtstätten sowie die zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Erteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet. Ein nach § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassener Betrieb gilt auch als nach dieser Verordnung zugelassen. (2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Zulassung und Registrierung von Schlachtstätten nach der Fleischhygiene-Verordnung sowie die Zulassung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten Registriernummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung mit. (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt die zugelassenen und registrierten Schlachtstätten sowie die zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten Registriernummer im Bundesanzeiger bekannt. § 15e Ruhen der Zulassung Stellt die zuständige Behörde bei einem zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so ordnet sie das Ruhen der Zulassung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. § 15f Amtliche Beaufsichtigung Der Betrieb von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unterliegt der Beaufsichtigung durch den beamteten Tierarzt." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 533 aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 15b in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe e" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort ,, , Viehsammelstellen" gestrichen. 15. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vorübergehende Unterkunft und die Vermarktung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder Geflügel und Zu- und Abtriebswege, Plätze zum Be- und Entladen auf Viehmärkten, Sammelstellen, in Schlachtstätten und bei Viehhandelsunternehmen sowie die benutzten Gerätschaften sind nach jeder zusammenhängenden Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Gastställe und die Betriebsstätten von Viehhandelsunternehmen sind nach jeder Räumung oder bei kontinuierlicher Belegung in regelmäßigen Abständen von höchstens einer Woche zu reinigen und zu desinfizieren." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: ,,(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter Seuchengefahr anordnen, 1. dass die in Absatz 1 genannten Flächen, Räume und Gerätschaften in kürzeren Zeitabständen als dort vorgeschrieben gereinigt und desinfiziert werden, 2. dass bei Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, auf Schlachtstätten oder auf Sammelstellen eine häufigere Reinigung und Desinfektion durchgeführt wird, als im Reinigungs- und Desinfektionsplan vorgesehen ist, 3. welche Art des Desinfektionsmittels zu verwenden ist." 16. § 19c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Klammerangabe ,,(beauftragte Stelle)" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt." 17. § 19d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte ,,vor der Abgabe" durch die Worte ,,vor dem Verbringen" ersetzt und die Klammerangabe ,,(beauftragte Stelle)" gestrichen. b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: ,,(1a) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt." 14. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transports, zu reinigen und zu desinfizieren." b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Viehhöfe" durch das Wort ,,Sammelstellen" ersetzt. 534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Das Viehkontrollbuch, das Transportkontrollbuch und das Deckregister dürfen jedoch statt in gebundener Form auch 1. als Loseblattsysteme oder 2. in automatisierter Form geführt werden. Das Transportkontrollbuch und das Desinfektionskontrollbuch können zusammen als ein Buch geführt werden. Die Kontrollbücher müssen dem Muster der Anlage 3 entsprechen. (2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,ein Jahr" durch die Angabe ,,drei Jahre" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Worte ,,dem Schluss des Kalenderjahres" durch die Worte ,,Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres" ersetzt. 21. § 24a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Verfüttern von Speiseabfällen an Klauentiere ist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verfüttern an Schweine zulassen, sofern die Speiseabfälle vor dem Verfüttern einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Erhitzungsverfahren unterworfen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden, und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht für Einzelfuttermittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes, die in zulassungsbedürftigen Betrieben nach § 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung hergestellt worden sind." b) Absatz 1 Satz 2, der durch Nummer 21 Buchstabe a dieser Verordnung geändert wird, wird ab dem 28. April 2000 wie folgt gefasst: ,,Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verfüttern an Schweine genehmigen, sofern die Speiseabfälle vor dem Verfüttern in einer in ausreichender Entfernung von einem Betrieb mit Klauentierhaltung gelegenen Erhitzungsanlage einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Erhitzungsverfahren unterworfen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden." c) Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton, die a) aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen worden sind, die gemäß Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 69) in der 18. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,Wer gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel handelt, transportiert oder vermittelt oder eine Sammelstelle betreibt, hat über die in seinem Besitz befindlichen und die von ihm gehandelten, transportierten oder vermittelten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel ein Viehkontrollbuch gemäß den Sätzen 2 und 3 zu führen; dies gilt auch für Genossenschaften und Erzeugergemeinschaften, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel übernehmen oder abgeben, sowie für Brütereien, die Küken auch aus Brütereien anderer Betriebe erbrüten und abgeben. Dem Viehkontrollbuch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein: 1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, 2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Übernehmers, 3. die Registriernummer des Transportunternehmens, das die Tiere zu einer Sammelstelle oder einem Viehhandelsunternehmen liefert oder von diesen Betrieben abtransportiert, sowie das Kraftfahrzeugkennzeichen des Viehtransportfahrzeuges, 4. folgende Beschreibung der Tiere: a) bei Rindern die Ohrmarkennummer, b) bei Schweinen Stückzahl, Alter, Kennzeichnung, ungefähres c) bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung, d) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen, e) bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres Alter." b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt: ,,Die Eintragungen sind abweichend von § 24 Abs. 2 Satz 1 vor Beginn des Transportes vorzunehmen." 19. § 21 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz wird angefügt: ,,(2) Ein Viehhandelsunternehmer, ein Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer Schlachtstätte haben schriftliche Aufzeichnungen zu führen über Art, Bezug und Verbrauch von Desinfektionsmitteln. Die Aufzeichnungen sind nach Datum geordnet aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen." 20. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen gebunden, chronologisch aufgebaut und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 jeweils geltenden Fassung in einem Schlachthof geschlachtet, vor der Schlachtung von einem amtlichen Tierarzt untersucht und auf Grund dieser Untersuchung für schlachttauglich im Sinne der genannten Richtlinie befunden wurden, b) in einem Verfahren hergestellt worden sind, das geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontamination der Häute umfasst und bei dem die Häute mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, dann mindestens drei Stunden bei einer Temperatur von > 80 °C einem pH-Wert von > 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten bei > 140 °C und > 3,6 bar hitzebehandelt oder einem vergleichbaren, von der Kommission nach Stellungnahme des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen werden, und c) aus Betrieben stammen, die nach dem Konzept der Gefahrenidentifizierung und -bewertung Eigenkontrollen durchführen,". 535 25. In § 24e werden im letzten Satzteil die Worte ,,der zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle" durch die Worte ,,der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle" ersetzt. 26. In § 24f Abs. 1 werden die Worte ,,nach Landesrecht zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle" durch die Worte ,,zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle" ersetzt sowie in Nummer 2 Buchstabe d die Angabe ,,Anlage 3" durch die Angabe ,,Anlage 6" ersetzt. 27. In § 24g Abs. 1 werden die Worte ,,nach Landesrecht zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle" durch die Worte ,,zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle" ersetzt. 28. § 24h wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Anlage 4" durch die Angabe ,,Anlage 7" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte ,,Die zuständige Behörde oder die beauftragte Stelle" durch die Worte ,,Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Anlage 2" durch die Angabe ,,Anlage 5" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach den Worten ,,die zuständige Behörde oder" die Worte ,,eine von dieser" eingefügt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für vor dem 1. Juli 1998 geborene Rinder, die innergemeinschaftlich gehandelt werden." 29. § 24i wird wie folgt gefasst: ,,§ 24i Register für Rinderhaltungen (1) Der Tierhalter hat über seinen Rinderbestand ein Register gemäß den Sätzen 2, 3 und 4 mit dem Inhalt des Musters der Anlage 8 zu führen. Der Tierhalter hat jedes in seinem Bestand vorhandene Rind unverzüglich in dauerhafter Weise in das Register einzutragen, und zwar unter Angabe 1. der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d Abs. 4 Satz 1, 22. § 24b wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte ,,zum Zwecke der Zucht oder der tierischen Produktion" gestrichen. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten für Halter von Einhufern entsprechend." 23. § 24c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Wer Schweine oder mehr als drei Mutterschafe oder -ziegen hält, hat ein Bestandsregister zu führen. Für Rinderhalter gilt § 24i." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Im Falle eines automatisiert geführten Bestandsregisters ist auf Verlangen der zuständigen Behörde der erforderliche Ausdruck auf Kosten des Tierhalters vorzulegen." 24. § 24d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Klammerangabe ,,(beauftragte Stelle)" gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Anlage 1" durch die Angabe ,,Anlage 4" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Anlage 2" durch die Angabe ,,Anlage 5" ersetzt. c) In Absatz 5 werden die Worte ,,bei der zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle" durch die Worte ,,bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle" ersetzt. 2. des Geburtsdatums, 3. des Geschlechts, 4. der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6, 5. der Ohrmarkennummer des Muttertieres von ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rindern und von denjenigen Rindern, von denen die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach § 24f Abs. 2 im Einzelfall nachgewiesen worden ist, 6. des Namens, der Anschrift des Tierhalters oder der Registriernummer des Betriebes, von dem das Rind übernommen worden ist, sowie des Zugangsdatums, 536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 7. des Namens, der Anschrift des Tierhalters oder der Registriernummer des Betriebes, an den das Rind abgegeben worden ist, sowie des Abgangsdatums. Abweichend von Satz 2 Nr. 6 hat der Tierhalter innerhalb von sieben Tagen einzutragen, wenn der Zugang eines Rindes durch Geburt in seinem Betrieb erfolgt ist. Abweichend von Satz 2 Nr. 7 hat der Tierhalter einzutragen, wenn der Abgang eines Rindes durch Verendung oder Schlachtung in seinem Betrieb erfolgt ist. (2) Soweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, hat der Tierhalter das Register chronologisch, mit fortlaufenden Seitenzahlen und in gebundener oder automatisierter Form zu führen. (3) Der Tierhalter hat das Register vier Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Im Falle eines automatisiert geführten Registers hat der Tierhalter den erforderlichen Ausdruck auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten vorzulegen." lediglich die Kapitel I bis IV und IX des Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG auszufüllen sind und das Dokument zur Identifizierung von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt wird." 30a. Nach Abschnitt 10e wird folgender Abschnitt eingefügt: ,,Abschnitt 10f Viehhaltung in besonderen Fällen § 24l (1) Halter von nicht in § 24b Satz 1 genannten Klauentieren oder Kameliden haben ihren Betrieb entsprechend § 24b Satz 1 und 2 anzuzeigen und ein Bestandsregister nach § 24c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 zu führen. (2) Für kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in Zoos, Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, kann die zuständige Behörde andere Kennzeichnungen erlauben, wenn die jederzeitige Ablesbarkeit gewährleistet wird." 31. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer § 24k Equidenpass Einhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können, sowie Einhufer, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben werden, wenn sie von einem Dokument zur Identifizierung begleitet sind, das 1. bei Einhufern, die vor dem 1. Januar 1998 geboren sind, a) dem Anhang der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG Nr. L 224 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung oder b) dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung, 2. bei Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren sind, dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG entspricht. Das Dokument zur Identifizierung nach Satz 1 muss von einer anerkannten Züchtervereinigung oder in Fällen, in denen die Einhufer nicht in ein Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wettkampforganisation ausgestellt sein. Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass a) mit einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 oder b) mit einer Zulassung nach § 14 Abs. 4, § 15a Abs. 1 Satz 1, § 15b Abs. 1, § 15c Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 oder 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Tier von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte abtreibt,". bb) Nummer 5 wird aufgehoben. cc) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. entgegen § 15 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,". dd) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer eingefügt: ,,10a. ohne Zulassung nach § 15a Abs. 1 Satz 1, § 15b Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder eine Sammelstelle betreibt,". 30. Nach Abschnitt 10d wird folgender Abschnitt eingefügt: ,,Abschnitt 10e Kennzeichnung von Einhufern Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 ee) In Nummer 13 werden nach der Angabe ,,§ 24" die Angabe ,,Abs. 3" eingefügt und die Angabe ,,24g" durch die Angabe ,,24i Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3" ersetzt. ff) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: ,,14. entgegen § 24a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Speiseabfälle oder Futtermittel verfüttert,". gg) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: ,,15. eine Anzeige nach § 24b Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 24b Satz 3, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,". hh) In Nummer 20 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. ii) jj) In Nummer 21 wird der Punkt am Ende des Satzes durch das Wort ,,oder" ersetzt. Nach Nummer 21 wird folgende Nummer angefügt: ,,22. entgegen § 24k einen Einhufer verbringt oder abgibt." 32. § 25a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Wer am 25. April 2000 im Sinne des § 15 Satz 1 gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat dies bis zum 25. Mai 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen." b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt: ,,(4) Am 25. April 2000 bestehende Betriebe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 und des § 15b 537 Abs. 1 und bestehende Sammelstellen im Sinne des § 15c Abs. 1 Satz 1 gelten vorläufig als zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, wenn nicht bis zum 25. April 2001 die Erteilung der endgültigen Zulassung nach §§ 15a, 15b oder § 15c beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. (5) Wer am 25. April 2000 Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner oder Truthühner zu einem anderen Zweck als zum Zwecke der Zucht oder der tierischen Produktion hält, hat seinen Betrieb nach § 24b Satz 1 bis zum 5. Mai 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer am 25. April 2000 Einhufer hält, hat dies nach § 24b Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 bis zum 25. Juni 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen. (6) Rinder, für die bis zum 25. September 2000 nach § 24h Abs. 1 Rinderpässe ausgestellt worden sind, die den Bestimmungen des Artikels 6 Abs. 1 und des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung und der Anlage 4 dieser Verordnung in der am 25. April 2000 geltenden Fassung entsprechen, dürfen nach § 24h Abs. 1 aus einem Bestand verbracht oder abgegeben oder innergemeinschaftlich gehandelt werden, wenn sie von diesen Rinderpässen begleitet sind. Satz 1 gilt entsprechend für Rinder, deren Begleitpapiere nach § 24h Abs. 4 Satz 1 oder 2 den Rinderpässen nach § 24h Abs. 1 gleichstehen, ausgenommen solche Rinder, die innergemeinschaftlich gehandelt werden." 33. Die bisherigen Anlagen 1 bis 3 werden durch folgende Anlagen ersetzt: ,,Anlage 1 (zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2) Voraussetzungen für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle 1. Es müssen vorhanden sein a) geeignete Anlagen, damit die Tiere entladen und artgerecht gehalten werden können. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Insbesondere müssen Unterkunftsräume für Vieh mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Vorhandene Räume und Laderampen müssen ausreichend beleuchtet sein; b) geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von Tieren, so dass beim Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdächtigen Tiere abgesondert werden können; c) geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu, Dung und flüssigen Stallabgängen oder der Nachweis, dass die Lagerung durch Dritte besorgt wird; d) ein geeigneter Platz zum Waschen der Transportfahrzeuge und unter Druck stehendes warmes Wasser zur Reinigung sowie eine geeignete Desinfektionsvorrichtung für Transportfahrzeuge, die das ganze Jahr über eine ausreichende Desinfektion gewährleistet, oder der Nachweis, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt wird. Der Boden muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet; e) eine Einrichtung zur Desinfektion der Hände und des Schuhwerks; f) ein Raum für den beamteten Tierarzt. 538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 2. Die zu verwendenden Viehtransportfahrzeuge müssen den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 entsprechen. 3. Der Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen schriftlichen Reinigungs- und Desinfektionsplan verfügen a) für die Reinigung und die Desinfektion der Fahrzeuge, b) für die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen und Verkehrswege. Aus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion sowie das verwendete Desinfektionsmittel ersichtlich sein; er ist der zuständigen Behörde jederzeit auf Anforderung vorzulegen. 4. Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege und Plätze zum Ver- und Entladen von Vieh befestigt und desinfizierbar sein. 5. Der Betrieb muss so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem Betrieb verbracht werden können. Anlage 2 (zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2) Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle 1. Der Viehhandelsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass a) eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird und b) das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird. 2. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehandelt, transportiert oder auf andere Weise verbracht werden, wenn sie keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen, es sei denn, die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur unmittelbaren Schlachtung oder zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht. 3. Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb, und Zucht- und Nutztiere verschiedener Tierarten dürfen nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden. 4. Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammelstelle auf dem Transport bis zur Ankunft am Bestimmungsort nicht mit Tieren in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheitsstatus haben. Anlage 3 (zu § 24 Abs. 1) Muster für Kontrollbücher A. Viehhandelskontrollbuch Abgabe 1 Ort und Datum der Übernahme 2 bisheriger Besitzer a) Name und Anschrift b) Registriernummer bei Transportunternehmen c) Kfz-Kennzeichen des Transportfahrzeugs Identifizierung 3 4 Übernehmer 5 Name und Anschrift 6 gegebenenfalls Nr. der Gesundheitsbescheinigung bei Rindern OhrDatum der markennummer; Abgabe bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kennzeichnung; bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung; bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen; bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres Alter Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 B. Transportkontrollbuch 1 a) Ort und Datum der Übernahme b) Uhrzeit des Verladebeginns c) Abfahrtszeit 2 Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters 3 bei Rindern Ohrmarkennummer; bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kennzeichnung; bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung; bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen; bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres Alter 4 Datum und Zeitpunkt der Übergabe 5 Fahrtziel Name und Anschrift des Übernehmers 6 539 gegebenenfalls Nr. der Gesundheitsbescheinigung C. Desinfektionskontrollbuch 1 Datum des Transports 2 Art der beförderten Tiere 3 Datum der Desinfektion 4 Ort der Desinfektion 5 Desinfektionsmittel/ eingesetzte Konzentration 6 Name und Anschrift des Betreibers der Desinfektionseinrichtung ". 34. Die bisherigen Anlagen 1 bis 4 werden die Anlagen 4 bis 7. 35. In der neuen Anlage 7 wird in dem Muster des Rinderpasses das Feld 4. wie folgt geändert: a) Nach dem Doppelpunkt werden die hochgestellte, auf die Fußnote verweisende Angabe ,,1)" gestrichen und folgende Angaben angefügt: ,,nein 1) ja 1)". b) Die Angaben unter der für den Stempel und die Unterschrift der Prämienbehörde vorgesehenen Linie wird wie folgt gefasst: ,,Stempel/Unterschrift der Prämienbehörde, Datum". 36. Nach Anlage 7 wird folgende Anlage angefügt: ,,Anlage 8 (zu § 24i) 540 Register Name: Seite: ... Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 Anschrift: Registriernummer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung: 1 lfd. Nr. 2 Ohrmarkennummer1) 3 Geburtsdatum 4 Geschlecht m/w2) 5 Rasse nach Rasseschlüssel 6 Ohrmarkennummer des Muttertieres 7a 7b Zugang 7c 8a 8b Abgang 8c 9 Bemerkungen3) Datum Vorheriger Tierhalter, Name und Anschrift/ Geburt im eigenen Betrieb Registriernummer des vorherigen Tierhalters Datum Übernehmer, Name und Anschrift/ Tod im eigenen Betrieb Registriernummer des Übernehmers 1) 2) 3) Im Falle der Umkennzeichnung ist nach § 24d Abs. 2 Satz 2 auch die bisherige Ohrmarkennummer einzutragen. m = männlich, w = weiblich. Datum der Beantragung und des Erhalts einer Ersatzohrmarke, Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren, ursprüngliche Kennzeichnung von Drittlandtieren u.a.". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 Artikel 2 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten § 1 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten vom 9. August 1983 (BGBl. I S. 1095), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Worte ,,der Anzahl der betroffenen Bestände" durch die Worte ,,des betroffenen Bestandes" ersetzt. 2. Absatz 3 wird aufgehoben. 541 Glykoprotein des BHV1 untersucht worden sind, aus dem Bestand nur a) zur unmittelbaren Schlachtung oder, b) nachdem sie entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft wurden, in Bestände, in denen Rinder ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, verbracht werden dürfen." 3. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Zucht- und Nutzrinder dürfen in einen BHV1-freien Rinderbestand oder in einen Rinderbestand, der sich einem Sanierungsverfahren angeschlossen hat, nur eingestellt werden, wenn sie von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder der Anlage 3 begleitet sind." 4. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5, § 4 oder § 5, jeweils auch in Verbindung mit § 6, oder". 5. In Anlage 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1) ................................. wurde (wurden) alle1) mit einem Impfstoff geimpft, bei dessen Herstellung ein Virusstamm verwendet wurde, der eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweist." Artikel 3 Änderung der BHV1-Verordnung Die BHV1-Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2758) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden nach den Worten ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpften," die Worte ,,ausgenommen Reagenten," eingefügt. 2. In § 2 wird nach Absatz 4 folgender Absatz angefügt: ,,(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Rinder, die bei einer Untersuchung nach Absatz 4 mit positivem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE6. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes Der Bestand des ................................................................................................................................................................................ in ...................................................................................... Kreis .................................................................................. Land .............................................................................................................................................................................. ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2758) in der jeweils geltenden Fassung frei von einer BHV1-Infektion. Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes erfolgte am ................................................................................ Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate1)/6 Monate1)/12 Monate1) nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch am .............................. . Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind. Stempel der zuständigen Behörde (Unterschrift) 1) Nichtzutreffendes streichen." 542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 Artikel 4 Änderung der Bienenseuchen-Verordnung b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 anordnen. In diesem Falle gilt Absatz 4 entsprechend." 2. Nach § 16 ist folgender § 16a einzufügen: ,,§ 16a In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige Behörde die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art sowie den Handel mit Geflügel ohne vorherige Bestellung verbieten oder von zusätzlichen Auflagen abhängig machen." 3. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt: ,,Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat der Jagdausübungsberechtigte erlegtes oder verendetes Wildgeflügel aus Sperrbezirken, Verdachtssperrbezirken oder Beobachtungsgebieten zur Untersuchung einzusenden." Artikel 5 Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung Die Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), wird wie folgt geändert: § 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: Die Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1995 (BGBl. I S. 1552), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. März 1996 (BGBl. I S. 528), wird wie folgt geändert: 1. Vor § 2 wird folgender § 1a eingefügt: ,,§ 1a Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen." 2. In §§ 2, 3 und 5, in den Überschriften zu Abschnitt III und Abschnitt III Unterabschnitt 2, in § 7, in der Überschrift zu Abschnitt III Unterabschnitt 3 sowie in §§ 8 bis 12 werden jeweils die Worte ,,bösartige Faulbrut", ,,bösartiger Faulbrut", ,,bösartigen Faulbrut" durch die Worte ,,Amerikanische Faulbrut", ,,Amerikanischer Faulbrut", ,,Amerikanischen Faulbrut" ersetzt. 3. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorangestellt: ,,1. entgegen § 1a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,". b) Die bisherigen Nummern 1 bis 12 werden die Nummern 2 bis 13. 4. Im Abschnitt VII ,,Schlussvorschriften" wird vor § 17 folgender § 16a eingefügt: ,,§ 16a Übergangsvorschrift Wer am 25. April 2000 Bienen im Sinne des § 1a hält, hat dies bis zum 25. Juni 2000 der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen." ,,1. ansteckende Blutarmut der Einhufer, wenn diese durch a) serologische oder b) hämatologische und klinische oder c) pathologisch-anatomische Untersuchung festgestellt ist;". Artikel 6 Änderung der Schweinepest-Verordnung Artikel 4a Änderung der Geflügelpest-Verordnung Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3930), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. März 1996 (BGBl. I S. 528), wird wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden." Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1044) wird wie folgt geändert: 1. § 14d wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 1 wird die Angabe ,,Nr. 9" durch die Angabe ,,Nr. 7 und 9" ersetzt. b) Der Nummer 2 wird die Angabe ,,sowie § 14b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1" angefügt. 2. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a ­ ausgenommen bei Anordnung einer Notimpfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ­ im Rahmen von Umgebungsuntersuchungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 a) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2 aa) alle Schweine in ihren Beständen klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind und bb) Schweine in allen Beständen nach dem Stichprobenschlüssel des Anhangs IV der Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils geltenden Fassung auf SchweinepestAntikörper unter Anwendung einer Untersuchungsmethode nach Anhang I der Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils geltenden Fassung mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und b) im Beobachtungsgebiet frühestens 15 Tage nach Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2 aa) alle Schweine in ihren Beständen klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind und bb) im Rahmen einer repräsentativen Stichprobenuntersuchung auf SchweinepestAntikörper unter Anwendung einer Untersuchungsmethode nach Anhang I der Richtlinie 80/217/EWG in der jeweils geltenden Fassung mit negativem Ergebnis untersucht worden sind." 3. In § 25 Abs. 2 Nr. 16 wird nach der Angabe ,,§ 23 Abs. 1 Nr. 1," die Angabe ,,§ 14a Abs. 2 Nr. 5" eingefügt. Artikel 6b Weitere Änderung der Futtermittelherstellungs-Verordnung 543 (1) § 2 Abs. 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 737), die durch Artikel 6a dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ein Betrieb wird auf Antrag von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn 1. die Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen des Betriebs den Anforderungen des Anhangs II Kapitel I ­ ausgenommen Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und Nummer 3 ­ der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und 2. sichergestellt ist, dass a) im Betrieb die Bestimmungen des Anhangs II Kapitel II Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 8 der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden, b) die hergestellten Einzelfuttermittel tierischer Herkunft den Anforderungen des Anhangs II Kapitel III Nr. 2 der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, c) im Falle von Grieben die Herstellung nach § 5 Abs. 1 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung erfolgt und d) im Falle von Knochen die Herstellung nach § 5 Abs. 1 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung erfolgt. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht für Betriebe, die ausschließlich Fischmehl herstellen. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d gelten nicht im Falle von Grieben und Knochen, die für die Herstellung von Einzelfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden." (2) § 2 Abs. 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 737), die zuletzt durch Absatz 1 geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ein Betrieb wird auf Antrag von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn 1. die Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen des Betriebs den Anforderungen des Anhangs II Kapitel I ­ ausgenommen Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und Nummer 3 ­ der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und 2. sichergestellt ist, dass a) im Betrieb die Bestimmungen des Anhangs II Kapitel II Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 8 der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden, b) die hergestellten Einzelfuttermittel tierischer Herkunft den Anforderungen des Anhangs II Kapitel III Nr. 2 der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, c) im Falle von Grieben die Herstellung nach § 5 Abs. 1 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung erfolgt, d) im Falle von Knochen die Herstellung nach § 5 Abs. 1 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung erfolgt und Artikel 6a Änderung der Futtermittelherstellungs-Verordnung § 2 Abs. 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 737) wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ein Betrieb wird auf Antrag von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn 1. die Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen des Betriebs den Anforderungen des Anhangs II Kapitel I ­ ausgenommen Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und Nummer 3 ­ der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und 2. sichergestellt ist, dass a) im Betrieb die Bestimmungen des Anhangs II Kapitel II Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 8 der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden, b) die hergestellten Einzelfuttermittel tierischer Herkunft den Anforderungen des Anhangs II Kapitel III Nr. 2 der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und c) im Falle von Grieben die Herstellung nach § 5 Abs. 1 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung erfolgt. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht für Betriebe, die ausschließlich Fischmehl herstellen. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht im Falle von Grieben, die für die Herstellung von Einzelfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden." 544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 e) ausgelassene Fette, die aus von Wiederkäuern stammendem Rohmaterial hergestellt werden, so gereinigt werden, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 vom Hundert des Gesamtgewichts nicht überschreitet. Artikel 10 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1178), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 844) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt: ,,2a. Amerikanische Faulbrut,". 2. Die Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. Bovine Herpesvirus Typ 1-Infektion (alle Formen),". 3. Die Nummer 8a wird gestrichen. 4. Nach Nummer 9 wird folgende Nummer eingefügt: ,,9a. Enzootische Hämorrhagie der Hirsche,". Artikel 10a Artikel 7 Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung Änderung der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung Die Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2587), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3136), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. mindestens 20 Minuten lang ununterbrochen bei einer Temperatur von mindestens 133 °C und einem mit gesättigtem Dampf erzeugtem Druck von mindestens 3 bar heiß zu halten." b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Das Material ist während des ganzen Vorganges ständig zu durchmischen." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Absatz 1 gilt nicht für Artikel 8 1. Blut, Borsten, Eier, Federn, Haare, Häute und Wolle, die gesondert in einem Verfahren so behandelt werden, dass der Grundsatz des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes gewahrt wird, ausgelassene Fette, die aus Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen von Wiederkäuern hergestellt und mit einem Verfahren behandelt werden, das mindestens die Anforderungen des Anhangs II der Entscheidung 1999/534/EG des Rates vom 19. Juli 1999 über Maßnahmen zum Schutz gegen die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien bei der Verarbeitung bestimmter tierischer Abfälle und zur Änderung der Entscheidung 97/735/EG der Kommission (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) des Rates in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht für Betriebe, die ausschließlich Fischmehl herstellen. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d gelten nicht im Falle von Grieben und Knochen, die für die Herstellung von Einzelfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e wird ein Betrieb auch zugelassen, wenn sichergestellt ist, dass ausgelassene Fette, die aus von Wiederkäuern stammendem Rohmaterial hergestellt worden sind, mit einem Verfahren behandelt werden, das mindestens die Kriterien im Anhang II der Entscheidung 1999/534/EG des Rates vom 19. Juli 1999 über Maßnahmen zum Schutz gegen die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien bei der Verarbeitung bestimmter tierischer Abfälle und zur Änderung der Entscheidung 97/735/EG der Kommission (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt." Die Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Zuchtbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel zu Zucht- oder Mastzwecken erzeugt oder Eber hält, dabei gelten die nachfolgenden Vorschriften der §§ 3 und 4 für Zuchtbetriebe mit Eberplätzen entsprechend." 2. In § 13 Abs. 1 wird die Angabe ,,Anlagen 2, 4 und 5" durch die Angabe ,,Anlagen 2 bis 5, ausgenommen Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a bis e und Nr. 3 Buchstabe a und c," ersetzt. Änderung der Verordnung über die Fristen nach § 68 des Tierseuchengesetzes In § 1 der Verordnung über die Fristen nach § 68 des Tierseuchengesetzes vom 1. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1469), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird nach Nummer 8 folgende Nummer eingefügt: ,,8a. Bovine Herpesvirus Typ 1-Infektion (alle Formen) Artikel 9 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit In § 4 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1997 (BGBl. I S. 2701, 1998 I S. 90) werden die Worte ,,Bestände dieses Gebietes" durch die Worte ,,dieses Gebiet" ersetzt. 30 Tage". 2. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Blut, das von Tieren stammt, die klinische Anzeichen von für andere Tiere oder den Menschen ansteckenden Krankheiten zeigen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 2. In § 13 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,geprüft" folgende Worte eingefügt: ,, , nach dem in Anhang III der Entscheidung 1999/ 534/EG genannten Verfahren validiert." Artikel 10b Weitere Änderung der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung Die Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2587), zuletzt geändert durch Artikel 10a dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ,,§ 5a Nach der Behandlung nach § 5 Abs. 1 müssen ausgelassene Fette, die aus Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen von Wiederkäuern hergestellt worden sind, so gereinigt werden, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 vom Hundert des Gesamtgewichts nicht überschreitet." 2. § 6 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Auf dem Fahrzeugwaschplatz anfallende Flüssigkeiten sind chemisch oder thermisch zu desinfizieren." Artikel 10c Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999 (BGBl. I S. 1820) wird wie folgt geändert: 1. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt I wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10.1 werden in Spalte 1 nach dem Wort ,,Geflügel" die Worte ,, , ausgenommen Laufvögel (Flachbrustvögel)" eingefügt. bb) Der Nummer 10.2 werden in Spalte 1 die Worte ,, , sowie Nutz- und Zucht-Laufvögel (Flachbrustvögel) in Sendungen von weniger als 20 Tieren" angefügt. cc) Der Nummer 10.3 werden in Spalte 1 die Worte ,,sowie Schlacht-Laufvögel (Flachbrustvögel) in Sendungen von weniger als 20 Tieren" angefügt. dd) Der Nummer 10.5 werden in Spalte 1 die Worte ,,sowie Eintagsküken von Laufvögeln (Flachbrustvögeln) in Sendungen von weniger als 20 Tieren" angefügt. b) Abschnitt II wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 9 wird die Angabe in Spalte 2 wie folgt gefasst: Artikel 11 Neubekanntmachung 545 ,,Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 3 Abschnitt I Buchstabe A Buchstabe i erster Gedankenstrich der Richtlinie 71/118/ EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 55 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung oder amtstierärztliche Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Muster des Anhangs VI der Richtlinie 71/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung im Falle a) des Verbringens über ein Drittland oder b) der Lage des Herkunftsbetriebes in einem Gebiet, für das aus tierseuchenrechtlichen Gründen Beschränkungen gelten". bb) In Nummer 11.1 werden in Spalte 1 nach dem Wort ,,Bruteier" die Worte ,, , ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (Flachbrustvögeln)," eingefügt. cc) Der Nummer 11.2 werden in Spalte 1 die Worte ,,sowie Bruteier von Laufvögeln (Flachbrustvögeln) in Sendungen von weniger als 20 Eiern" angefügt. 2. Anlage 8 Abschnitt I Nr. 2.2 wird wie folgt gefasst: ,,Art, Verwendungszweck 1 Kennzeichnung 2 2.2 sonstige Einhufer Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres, das zumindest die Informationen nach Kapitel I bis IV und IX des Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG in der jeweils geltenden Fassung enthält." Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann jeweils den Wortlaut der Viehverkehrsverordnung, der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten sowie der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der vom 26. April 2000 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe b tritt am 28. April 2000, Artikel 1 Nr. 30, Artikel 6b Abs. 1 und Artikel 10c treten am 1. Juli 2000, Artikel 6b Abs. 2 und Artikel 10b treten am 1. Januar 2001 in Kraft. 546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2000 Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 18. April 2000 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung Vom 18. April 2000 Auf Grund des Artikels 11 der Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531) wird nachstehend der Wortlaut der Viehverkehrsverordnung in der ab 26. April 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1999 (BGBl. I S. 1674), 2. den nach ihrem Artikel 12 im Wesentlichen am 26. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 4, 11 bis 15, 19 und des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038). Bonn, den 18. April 2000 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke