Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 18 vom 26.04.2000  - Seite 571 bis 571 - Gesetz zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 571 Gesetz zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse Vom 19. April 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: §1 Abweichend von § 176 Abs. 1 und § 177 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung des Organisationsrechts der Krankenkassen 1. die Bundesknappschaft wählen, wenn die knappschaftliche Rentenversicherung für die Leistungsgewährung zuständig ist, 2. die See-Krankenkasse wählen, wenn die Seekasse für die Leistungsgewährung zuständig ist. Für die Ausübung des Wahlrechts gilt § 175 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. §2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 19. April 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Für die Bundesministerin für Gesundheit Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester