Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 18 vom 26.04.2000  - Seite 572 bis 596 - Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV)

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572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung ­ BinSchVermÄndV) Vom 18. April 2000 Auf Grund ­ des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 6 und des § 12 Abs. 3 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), dessen § 3 Abs. 1 durch Artikel 3 Nr. 7, § 3 Abs. 6 durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) neu gefasst und dessen § 12 Abs. 3 durch Artikel 3 Nr. 5 dieses Gesetzes eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, ­ des § 3 Abs. 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, ­ des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden. Artikel 1 Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000 ­ SportbootVermV-Bin2000)*) §1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für das Vermieten und Mieten von Sportbooten zur Teilnahme am Verkehr auf den Binnenschifffahrtsstraßen. §2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften (1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Betriebsstätte: Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 2. Binnenschifffahrtsstraßen: die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen, 3. Sportboot: für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge × Breite × Tiefgang ein Volumen von 100 m3 nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter, 4. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten, 5. Vermietung: gewerbsmäßige Überlassung eines Sportbootes gegen Zahlung eines Entgelts. Wird ein Boot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet. (2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten 1. Binnenschifferpatentverordnung: die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), 2. Binnenschiffs-Untersuchungsordnung: die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013), 3. Kennzeichnungsverordnung: die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), 4. Sportbootvermietungsverordnung-See: die Verordnung über die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im Küstenbereich in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1996 (BGBl. I S. 1341), 5. Rheinpatentverordnung: die Anlage zu der Einführungsverordnung zur Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II S. 2174), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2000 (BGBl. II S. 568), 6. Rheinschiffsuntersuchungsordnung: die Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 ­ Anlage zu der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822) ­, geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3050), 7. Sportbootführerscheinverordnung-Binnen: die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch § 26 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066) in der jeweils geltenden Fassung. 573 (3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. §3 Grundregel, Zuständigkeit (1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasser- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt. (2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasser- und Schifffahrtsamt zuständig, 1. in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen Liegeplatz hat oder sich die Betriebsstätte befindet oder 2. das dem Sitz des Unternehmens am nächsten liegt. §4 Bootszeugnis (1) Ein Bootszeugnis darf nur erteilt oder seine Gültigkeit verlängert werden, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot fahrtauglich ist (§ 5). Es wird für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises über die Fahrtauglichkeit erteilt. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf für ein Sportboot, das keine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15) besitzt, ein Bootszeugnis auch nur erteilt werden, wenn das Sportboot über einen ausreichenden Restauftrieb verfügt, der es auch in überflutetem Zustand schwimmfähig erhält. (3) Das Unternehmen muss dem Wasser- und Schifffahrtsamt jede bauliche oder sonstige Veränderung des Sportbootes, die dessen Fahrtauglichkeit beeinflussen kann, mitteilen. Sie ist vom Wasser- und Schifffahrtsamt im Bootszeugnis einzutragen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot weiterhin fahrtauglich ist. Ist eine der in Satz 1 genannten Veränderungen nicht gemeldet worden, kann das Wasser- und Schifffahrtsamt die Erteilung des Bootszeugnisses widerrufen. (4) Für Sportboote, die auch im Geltungsbereich der Sportbootvermietungsverordnung-See eingesetzt werden, kann an die Stelle des Bootszeugnisses nach Absatz 1 das Bootszeugnis nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 der Sportbootvermietungsverordnung-See treten, sofern darin als Fahrtbereich auch die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen eingetragen sind. (5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann Bootszeugnisse oder andere Zulassungsurkunden anerkennen, die nach landesrechtlichen Vorschriften erteilt werden. Die Muster dieser Urkunden werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht. §5 Nachweis über die Fahrtauglichkeit (1) Nachweise über die Fahrtauglichkeit der Sportboote sind: 574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 2. Angaben darüber, ob für das Sportboot bereits ein Bootszeugnis beantragt oder ausgestellt war, 3. Angaben zum Sportboot: a) Fahrzeugart und Hauptbaustoff, b) Fabrikat, Hersteller, Baujahr, c) Bau- oder Seriennummer oder internationale Bootsidentifizierungsnummer nach Norm DIN EN ISO 10087, soweit vorhanden, d) Länge, gemessen über alles ohne bewegliche Teile, Breite über alles und maximaler Tiefgang, e) Zahl der zugelassenen Personen, f) technische Daten aller Antriebsmotoren: Motornummer, Hersteller, Fabrikat, Antriebsart, Antriebsleistung in kW, Baujahr, Art des Motors, 4. Angaben darüber, auf welchen Wasserstraßen das Sportboot vermietet werden soll. (3) Dem Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Änderung des Bootszeugnisses ist der Nachweis über die Fahrtauglichkeit nach § 5 beizufügen. (4) In einem Antrag auf Verlängerung oder Änderung des Bootszeugnisses sind nur die Angaben nach Absatz 2 zu machen, die sich seit der letzten Antragstellung geändert haben. (5) Soweit Zweifel an der Fahrtauglichkeit im Sinne des § 5 bestehen, kann das Wasser- und Schifffahrtsamt die Vorlage weiterer Unterlagen und Gutachten verlangen. Es kann auch verlangen, dass das Sportboot zur Untersuchung auf dem Trockenen vorgeführt wird. (6) Unbeschadet der Verpflichtung des Unternehmens nach den Absätzen 1 bis 4 hat dieses auch Änderungen bei den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 innerhalb von vier Wochen schriftlich gegenüber dem Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen. §7 Kennzeichen (1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung oder mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu versehen. (2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von 1. einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe der Anlage 1 der Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt, 2. der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist und 3. dem Kennbuchstaben ,,V". §8 Pflichten des Unternehmens (1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist. 1. eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung, 2. ein gültiges Abnahmeprotokoll des Germanischen Lloyds oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines gemäß Norm EN 45013 von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen mit dem Inhalt der Anlage 2 oder 3. eine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit für Sportboote ohne Antriebsmaschine und für Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Antriebsleistung von weniger als 1 kW durch ein Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasser- und Schifffahrtsamt bescheinigt werden. Bei neuen Booten, die in Serie hergestellt werden und die mit einer Seriennummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen Prototypen vom Wasser- und Schifffahrtsamt überprüfen lassen. Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Fahrzeuge dieser Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls für den Prototypen zusammen mit der Herstellerbescheinigung, die die Baugleichheit mit den übrigen Fahrzeugen dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die Seriennummern der Fahrzeuge aufgeführt sind, für die er gelten soll. (3) Durch den Nachweis über die Fahrtauglichkeit wird bescheinigt, dass das Sportboot zum Zeitpunkt der Abnahme oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens für fahrtauglich befunden worden ist. (4) Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nr. 2 für Neufahrzeuge sowie die Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nr. 3 gelten zehn Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 2 wird vom Germanischen Lloyd oder vom Sachverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre. Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für Neufahrzeuge gelten sechs Jahre. Für die übrigen Fahrzeuge bestimmt das Wasser- und Schifffahrtsamt die Gültigkeitsdauer; sie beträgt längstens sechs Jahre. (5) Abnahmeprotokolle aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind einschließlich der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von dem Wasser- und Schifffahrtsamt als gleichwertig anzuerkennen, wenn in ihnen das Schutzniveau der Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4 bescheinigt ist. §6 Verfahren (1) Der Antrag auf Ausstellung und Verlängerung des Bootszeugnisses (§ 4 Abs. 1) sowie dessen Änderung (§ 4 Abs. 3) ist vom Unternehmen bei dem nach § 3 Abs. 2 zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt zu stellen. (2) Im Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses sind anzugeben: 1. Name und Anschrift des Unternehmens und der vertretungsberechtigten Personen sowie eine davon abweichende Anschrift einer besonderen Betriebsstätte, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 (2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn 1. für das Sportboot ein gültiges von einem Wasser- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist, 2. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und 3. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem Zustand vorhanden ist. (3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an 1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen, 2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel das Sportboot erkennbar nicht sicher führen können, 3. a) Kinder unter 12 Jahren, b) Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Segel handelt, c) Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Antriebsmaschine handelt. Nummer 3 gilt nicht auf der Eder- und der Diemeltalsperre. (4) Das Unternehmen darf ein Sportboot 1. mit einer Länge von weniger als 15 m nur an Personen vermieten, die a) über die nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen erforderliche Fahrerlaubnis verfügen, wobei deren § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden ist, b) auf dem Rhein unabhängig vom Wohnsitz über ein Befähigungszeugnis verfügen, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht, sofern das Sportboot mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 3,68 kW (5 PS) ausgerüstet ist, c) bei ausländischem Wohnsitz über die Fahrerlaubnis nach Buchstabe a oder über ein amtliches Befähigungszeugnis für Binnengewässer ihres Wohnsitzstaates oder, sofern ein solches dort nicht erteilt wird, über ein Befähigungszeugnis für Binnengewässer eines Wassersportverbandes ihres Wohnsitzstaates verfügen, 2. mit einer Länge von 15 m und mehr nur an Personen vermieten, die a) auf dem Rhein mindestens über ein Sportpatent nach § 1.04 Nr. 1 Buchstabe c der Rheinpatentverordnung, b) auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen über die erforderliche Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3, § 6 Abs. 1 der Binnenschifferpatentverordnung verfügen. 575 (5) Verfügt der Mieter nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis oder das erforderliche Befähigungszeugnis, kann er einen Bootsführer benennen, der die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt. Unbeschadet der Rheinschiffsuntersuchungsordnung kann auch das Unternehmen mit Zustimmung des Mieters auf Fahrzeugen, die nicht eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind, einen Bootsführer einsetzen. (6) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm EN 1914 und mindestens einen geeigneten Rettungsring bereitzuhalten. Der Rettungsring gilt als geeignet, wenn er die Anforderungen des § 10.05 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erfüllt. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasser- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen. (7) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass 1. a) der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt und b) die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10, hingewiesen werden, 2. bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht nur stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden, 3. ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der Zahl der zugelassenen Personen und mit den im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen versehen ist, 4. der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderheiten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten hingewiesen wird, 5. an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht wird. (8) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass 1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf und 2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord sein muss. (9) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen. 576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 §9 Charterschein 1. als Unternehmen a) entgegen § 6 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, b) entgegen § 8 Abs. 1 die Vermietung eines Sportbootes anordnet oder zulässt, c) entgegen § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 ein Sportboot vermietet, d) entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 ein dort genanntes Boot oder einen geeigneten Rettungsring nicht bereithält, e) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist, f) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden, g) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden, h) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot mit den dort genannten Angaben versehen ist, i) entgegen § 8 Abs. 8 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, j) einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder k) entgegen § 9 Abs. 3 einen Charterschein ausstellt, 2. als Mieter entgegen § 10 Abs. 1 zulässt, dass das Sportboot von einer dort genannten Person geführt wird oder 3. als Sportbootführer a) entgegen § 9 Abs. 5 eine im Charterschein eingetragene Beschränkung nicht beachtet, b) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird, c) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist oder d) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden. (1) In den Fällen des § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und c genügt anstelle der dort genannten Fahrerlaubnisse und Befähigungszeugnisse die amtlich anerkannte Bescheinigung des zuverlässigen Unternehmens über die ausreichende Befähigung des Mieters oder des von ihm bestimmten Bootsführers (Charterschein) nach dem Muster der Anlage 4 nach Maßgabe der Absätze 3 und 4. (2) Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausstellung von Charterscheinen verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel ein Unternehmen nicht, das wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Absatzes 3 oder des § 8 verstoßen hat. Das Unternehmen hat das Verbot nach Satz 1 zu beachten. (3) Das zuverlässige Unternehmen darf Charterscheine nur ausstellen: 1. zur Fahrt auf Binnenschifffahrtsstraßen nach Anlage 5, 2. für Sportboote, die die Anforderungen nach Anlage 6 erfüllen, 3. an Personen, a) deren Tauglichkeit und Zuverlässigkeit nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, b) über deren für die zu befahrende Binnenschifffahrtsstraße und das zu fahrende Sportboot ausreichende Befähigung sich das Unternehmen vergewissert und eine Einweisung nach Maßgabe der Anlage 7 durchgeführt hat. (4) Das Unternehmen und dessen örtlich Bevollmächtigter gilt neben dem Sportbootführer als weiterer Verantwortlicher für dessen Pflichten. (5) Der Sportbootführer muss die im Charterschein eingetragenen Beschränkungen beachten. (6) Die Absätze 1 bis 5 und die Anlagen 4 bis 7 treten am 30. April 2004 außer Kraft. § 10 Pflichten des Mieters und des Sportbootführers (1) Der Mieter darf nicht zulassen, dass ein Sportboot von Personen geführt wird, denen nach § 8 Abs. 3 oder 4 ein Sportboot nicht vermietet werden darf. (2) Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass 1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird, 2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist und 3. die im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden. § 11 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig § 12 Übergangsregelung Nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) ausgestellte Bootszeugnisse gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Abnahmeprotokolls weiter, wenn eine Kopie dieses Abnahmeprotokolls den Bootszeugnissen beigefügt wird. Amtliche Vermerke (z.B. Veränderungen): Bundesrepublik Deutschland Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Wasser- und Schifffahrtsamt Im Auftrag Ort, Datum Dienstsiegel Unterschrift Bootszeugnis Nr. Die Gültigkeit des Bootszeugnisses wird verlängert bis: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 Wasser- und Schifffahrtsamt Im Auftrag Ort, Datum Dienstsiegel 577 Anlage 1 (zu § 3) Unterschrift 578 Das Sportboot Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung Abnahmeprotokoll (GL, Sachverständiger, WSA) Konformitätserklärung Die Fahrtauglichkeit wurde nachgewiesen durch (Kennzeichen) mit folgenden Identitätsmerkmalen: 5. CE-Kennzeichen: Herstellerbescheinigung über Prototypenabnahme: ja nein 6. Folgende Ausrüstung ist an Bord mitzuführen: nein ja nein 1. Name und Adresse des Unternehmens: 2. Betriebsstätte: ja Adresse: 3. Technische Daten des Bootes: 7. Mindestbesatzung: Tiefgang: ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ Fahrzeugart: Fahrzeughersteller, Fabrikat: Bau-/Serien-Nr., Bootsidentifizierungs-Nr.: Hauptbaustoff: Länge: Breite: Baujahr: Höchstzulässige Personenzahl: 8. Folgende Bedingungen/Auflagen sind zu beachten: 4. Technische Daten des Motors: 1. Motor: 2. Motor*): Das Bootszeugnis ist gültig bis: Wasser- und Schifffahrtsamt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ Motor-Nr.: Motorhersteller: Motor-Fabrikat (Typ): Antriebsart: Leistung in kW: Baujahr: Art des Motors: darf unter den Voraussetzungen der Nummern 6 bis 8 auf folgenden Wasserstraßen gewerblich vermietet werden: Ort, Datum Im Auftrag Dienstsiegel Unterschrift *) Weitere Motoren auf anliegendem Blatt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 579 Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 2) Abnahmeprotokoll gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000 für Sportboote (Zutreffende Zeilen oder Kästchen sind auszufüllen; es bedeuten: 0 = nein, 1 = ja, 2 = s. Bemerkungen) Abgenommen wurde das Sportboot: Amtliches Kennzeichen1) am Sportboot ­ vorhanden: ­ beantragt: Amtliches anerkanntes Kennzeichen2) Name und Adresse des Unternehmens: am Sportboot ­ vorhanden: 1. ­ Fahrtgebiet: I. 1. Angaben über das Sportboot Allgemeine Angaben ­ Art des Sportbootes: ­ Hersteller: 3. ­ ­ 2. Werftbau: Eigenbau: Angaben über den Schiffskörper ­ Baujahr: ­ Länge über Alles: ­ Länge (Rumpflänge): ­ Breite über Alles (B): ­ Tiefgang (T): m m m m 3. 3. 3. 3. ­ fest angebrachte Bau-/Serien-Nummer oder Bootsidentifizierungsnummer: 3. Hinweis: Angaben und Nummern in Kursivschrift entsprechen den Angaben im Bootszeugnis. 1) Amtliche Kennzeichen sind: Die von den Wasser- und Schifffahrtsämtern (WSÄ) erteilten, die Binnenschiffsregisternummer (gefolgt von dem Kennbuchstaben B) mit Namen und Heimat- oder Registerort, Funkrufzeichen (einschl. Unterscheidungssignal), Seeschiffsregisternummer (mit Schiffsnamen und Heimathafen) oder IMO-Nummer, die Nummer des Flaggenzertifikats (gefolgt von dem Kennbuchstaben F), das Vermietungskennzeichen und die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen anerkannten, nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteilten amtlichen Kennzeichen. 2) Amtlich anerkannte Kennzeichen sind: Die Nummer des Internationalen Bootsscheines (IBS), gefolgt von dem Kennbuchstaben M, S oder A; bei DMYV (M), DSV (S) oder ADAC (A). 580 3. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 Angaben über den Antriebsmotor*) ­ Einbaumotor: · Motornummer: ­ Außenbordmotor: · Motornummer: ­ Fabrikat (Hersteller und Typ): ­ Baujahr: ­ ­ Antriebsleistung: Kraftstoff: · Diesel · Benzin · Sonstige ­ ­ Elektroantrieb Solarantrieb kW 4. II. Schiffskörper und Ausrüstung (Sportboote mit und ohne Antriebsmaschine) 1. Schiffskörper Schiffskörper in ausreichendem Zustand: Besichtigt wurde ­ ­ ­ ­ ­ Außenhaut: Schotte: Deck: Aufbauten: erforderlicher Restauftrieb nachgewiesen (nur Sportboote ohne CE-Kennzeichnung): Bemerkungen: 2. Lenzeinrichtungen 2.1 Motorlenzpumpe ­ funktionstüchtig: 2.2 Handlenzpumpe ­ funktionstüchtig: Bemerkungen: *) Weitere Motoren auf anliegendem Blatt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 3. Ankerausrüstung 581 3.1 Anker ­ ­ ­ Art der Anker Anker in ausreichendem Zustand: Ankerkette/-leine in ausreichendem Zustand: 3.2 Schleppleine ­ ­ Länge Schleppleine in ausreichendem Zustand: m Bemerkungen: 4. Handfeuerlöscher Feuerlöschtyp: 4.1 Anzahl: 4.2 Füllgewicht: 4.3 Letztes Prüfdatum: 4.4 an geeigneter Stelle 5. Erforderliche Ausrüstung (nur bei Sportbooten mit Antriebsmaschine) 5.1 zugelassene Signalleuchten vorhanden 5.2 Sichtzeichen (Kegel) 5.3 funktionstüchtiges Schallsignalgerät vorhanden 5.4 Rettungsmittel ­ Art: ­ Anzahl: 5.5 Reservepaddel 5.6 Bootshaken 5.7 Leinen ­ Art: ­ Anzahl: 5.8 Fender ­ Anzahl: 5.9 Verbandskasten 6. 582 6. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen ­ Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: ­ Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung liegt vor: Ausgestellt von: 7. Flüssiggasanlagen ­ Flüssiggasanlagen vorhanden: ­ Prüfbescheinigung nach DVGW-Arbeitsblatt G 608 liegt vor: Prüfungszeugnis-Nr.: III. A n t r i e b s a n l a g e 1. Maschineneinrichtung 1.1 Antriebsanlage funktionstüchtig: 1.2 Brennstoffsystem ­ Anzahl der Tanks: ­ dicht: ­ in betriebssicherem Zustand: 1.3 Abgassystem in betriebssicherem Zustand: Bemerkungen: 2. E-Anlage 2.1 Batterie: ­ Anzahl: ­ in ausreichendem Zustand: ­ ordnungsgemäß aufgestellt: ­ ausreichende Belüftung: ­ Gesamtkapazität: 2.2 Verteilernetz in gutem Zustand: 2.3 Alle Verbraucher funktionstüchtig ­ Signalleuchten: ­ Schallsignalgerät: ­ übrige Verbraucher: Bemerkungen: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 IV. E r g e b n i s 1. 2. 3. 4. Das Sportboot ist zum Zeitpunkt der Untersuchung fahrtauglich: Auflagen erforderlich: Festsetzung der Mindestbesatzung erforderlich: Zugelassene Personenzahl: 583 Bemerkungen (betr. Auflagen, Mindestbesatzung): Das Abnahmeprotokoll ist gültig bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Abnahme erfolgte durch: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort und Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stempel Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 584 Anlage 3 (zu § 5 Abs. 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 Wasser- und Schifffahrtsamt Abnahmeprotokoll und Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 2 der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000 Erste Untersuchung Nachuntersuchung Sonderuntersuchung des Sportbootes mit folgenden Identitätsmerkmalen: 1. Technische Daten des Bootes: ­ Fahrzeugart: ­ Fahrzeughersteller, Fabrikat: ­ Bau-/Serien-Nr., Bootsidentifizierungs-Nr.: ­ Hauptbaustoff: ­ Länge: ­ Baujahr: ­ Höchstzulässige Personenzahl: 2. Technische Daten des Elektromotors: 1. Motor: ­ Motor-Nr.: ­ Motorhersteller: ­ Motor-Fabrikat (Typ): ­ Leistung in kW: ­ Baujahr: Weitere Motoren siehe Beiblatt! Breite: Tiefgang: 2. Motor: 3. Kennzeichen: 4. Name und Adresse des Unternehmens: Ergebnis: 1. Nachweis des erforderlichen Restauftriebs vorhanden 2. Das Kennzeichen ist angebracht 3. Name und Anschrift des Unternehmens sind angebracht 4. Zul. Personenzahl ist angebracht 5. Fahrtbereiche sind angebracht 6. Das Sportboot befindet sich zur Zeit der Abnahme in fahrtauglichem Zustand ja ja ja ja ja ja nein nein nein nein nein nein Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 7. Es wurden folgende Mängel festgestellt: keine Mängel folgende Mängel 585 Die Mängel sind abzustellen bis 8. Folgende Ausrüstung: ist vorhanden: ______________________________________________________ ______________________________________________________ ______________________________________________________ ______________________________________________________ ______________________________________________________ ______________________________________________________ 9. Folgende Bedingungen/Auflagen sind zu beachten: muß ergänzt werden: _________________________________________________________ _ _________________________________________________________ _ _________________________________________________________ _ _________________________________________________________ _ _________________________________________________________ _ _________________________________________________________ _ 10. Bemerkungen: Die Fahrtauglichkeitsbescheinigung ist gültig bis ________________________________________ Untersuchungsort ________________________________________ Datum ________________________________________ Unterschrift 586 Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 Charterschein (Muster) Außenseiten Der Charterschein ist keine Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten. Er bewirkt als amtlich anerkannte Bescheinigung über die Befähigung lediglich, dass das Führen eines gemieteten Sportbootes auch ohne vorgeschriebenes Befähigungszeugnis zugelassen ist, wenn und solange die Randbedingungen, unter denen er ausgestellt ist, eingehalten werden: 1. Gültig nur nach Maßgabe der umstehenden Eintragungen 2. Fahrverbot bei Nacht und unsichtigem Wetter 3. Für den Plauer See sind die zusätzlichen Beschränkungen nach dem ausgehändigten Merkblatt zu beachten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Charterschein Innenseiten Dieser Charterschein ist gültig zum Führen des vermieteten Sportbootes mit dem Kennzeichen: auf der Binnenschifffahrtsstraße: .................................................................. Inhaber: Frau Herr ............................................................ (Vor- und Familienname) ................................................... Eigenhändige Unterschrift von ............................................................. bis ............................................................. vom ........................... bis .............................. und unter Beachtung der umstehenden Anweisungen. Unternehmen: ausgewiesen durch: Personalausweis Reisepass Nr. .............................. Kfz-Führerschein ja nein Staatsangehörigkeit: .................................... .................................................................. (Ort und Datum der Ausstellung) .................................................................. (Unterschrift) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 587 Anlage 5 (zu § 9 Abs. 3 Nr. 1) Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterschein befahren werden dürfen Lfd. Nr. Wasserstraße von km bis km Beschränkungen 1.1 Müritz-EldeWasserstraße (MEW) MEW ­ Plauer See 0,95 (Schleuse Dömitz) 150,0 (einschl. Binnenmüritz bis zur Streichlinie zwischen der Leuchttonne Eldenburg und der grünen Tonne W7 Plaue 1. Durchfahrt nur auf dem betonnten Fahrwasser 2. Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort 3. Alle Personen an Bord müssen Schwimmwesten tragen 4. Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor Einfahrt (Wind, Wetter) 5. Telefonische Meldung beim Unternehmen nach der Durchfahrt 1.2 Lenz 2 3 StörWasserstraße Müritz-HavelWasserstraße 0,0 (Einmündung in die MEW) 0,0 (einschl. Kleine Müritz, Müritz bis Werft Rechlin und Rheinsberger Gewässer) 15,9 (Schleuse Zehdenick) 19,88 (Einmündung in den Schweriner See) 31,8 4 Obere HavelWasserstraße 94,4 (Hafen Neustrelitz) einschl. Templiner und Lychener Gewässer sowie Wentow See dt.-franz. Grenze 5 Saar 87,6 Anlage 6 (zu § 9 Abs. 3 Nr. 2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterschein geführt werden dürfen 1) Bestehen einer Haftpflichtversicherung 2) Länge 13 m 3) Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf 4) Personenzahl 10, jedoch nicht mehr als im Bootsschein zugelassen 5) Ausrüstung: a) Für jede zugelassene Person Rettungsmittel nach § 8 Abs. 9 an Bord b) Handfeuerlöscher c) zulassungsfreie Signalmittel d) Rettungsring mit Sicherheitsleine e) 2. Paddel als Ersatz, Bootshaken, Verbandskasten f) Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1 g) amtliche Karten/Handbücher für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen h) Merkblatt ,,Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2 i) Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) ­ nur zur Durchfahrt des Plauer Sees 588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 Anhang 1 (zu Anlage 6) Aufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften I. Bezeichnung der Fahrrinne Linke Seite (stromab) Spaltung Rechte Seite (stromab) II. Bezeichnung der Wasserstraße und von Hindernissen Linke Seite (stromab) Spaltung Rechte Seite (stromab) III. Wichtige Verkehrszeichen 1. Verbot der Durchfahrt Lichter Tafel der Flaggen gilt nicht für Fahrzeuge < 20 m Länge und ohne in Tätigkeit gesetzte Maschine 2. Beschränkte Fahrverbote für Fahrzeuge mit in Tätigkeit gesetzter Maschine für Sportboote außerhalb der angezeigten Begrenzung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 3. Verhalten während der Fahrt 589 Anhalten Pfeilrichtung einschlagen Geschwindigkeitsbeschränkung in km/h Sog- und Wellenschlag vermeiden Schallsignal geben Abstand (in m) einhalten Wenden verboten Ende eines Ge- oder Verbots Nicht frei fahrende Fähre Hinweis auf ein Wehr 1 2 1 2 Brückendurchfahrt: 1 nur innerhalb der Begrenzung erlaubt 2 innerhalb der Begrenzung empfohlen Brückendurchfahrt: 1 in beiden Richtungen 2 in dieser Richtung befahrbar, Gegenrichtung gesperrt 4. Verhalten beim Stillliegen Stillliegen verboten Ankern verboten Festmachen verboten Liegeplatz für alle 590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 Stillliegen erlaubt Ankern erlaubt Festmachen erlaubt Liegeplatz für alle, nicht Schubschifffahrt IV. Wichtige Schallsignale 1 langer Ton: ,,Achtung" © 1 kurzer Ton: ,,Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord" ©© 2 kurze Töne: ,,Ich richte meinen Kurs nach Backbord" ©©© 3 kurze Töne: ,,Meine Maschine geht rückwärts" ©©©© 4 kurze Töne: ,,Ich bin manövrierunfähig" aa aa aa aa a Folge sehr kurzer Töne: ,,Gefahr eines Zusammenstoßes" © 1 langer Ton, 1 kurzer Ton: ,,Ich wende über Steuerbord" ©© 1 langer Ton, 2 kurze Töne: ,,Ich wende über Backbord" Ausweichregeln Es weichen aus ­ grundsätzlich nach Steuerbord ­ Fahrzeuge mit blauem Funkellicht haben immer Vorrang Kleinfahrzeuge den anderen Fahrzeugen Motorisierte Kleinfahrzeuge den nichtmotorisierten Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf ­ fast ­ entgegengesetztem Kollisionskurs: Begegnung Backbord ­ Backbord Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf kreuzendem Kollisionskurs: das backbordseitige Kleinfahrzeug dem steuerbordseitigen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 Anhang 2 (zu Anlage 6) 591 Merkblatt über das Verhalten in Schleusen Allgemeines Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt. Grundregeln · Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein rotes Licht bedeutet: ­ noch ­ keine Einfahrt. Deshalb bei Annäherung an den Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und ggf. anhalten, und zwar spätestens dort, wo das Haltezeichen steht. · Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn keine Bootsschleusen vorhanden sind. · In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen Kleinfahrzeugen geschleust. Werden sie zusammen mit Fahrzeugen der Großschifffahrt, z.B. Fahrgastschiffen, geschleust, fahren diese zuerst ein. Fahr- und Verhaltensregeln im Schleusenbereich und bei Ein- und Ausfahrt · · · · Überholen verboten. Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten. Ausrüstungsteile binnenbords nehmen. Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft möglich und ein Anprall an die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist. Beendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand, befinden. · Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich vom Beginn der Einfahrt bis zur · So weit einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert werden. Als letztes Fahrzeug so weit vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist. · Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten. · Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, -tore, Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden. · Fender verwenden. · Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen. · Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln angezeigt; ist das nicht der Fall, ist die Ausfahrt ohne besondere Anordnung des Schleusenpersonals verboten. · Grundsätzlich gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang ! Verhalten in der Schleusenkammer ­ Praxis Aufwärtsschleusen Fahren Sie langsam ein. Lassen Sie ein Mitglied der Crew auf der Seite der Leiter oder an der Böschung vor der Schleuse aussteigen. Der Schiffsführer wirft die Leinen, die Person an Land legt die Leinen um die Poller und gibt die Enden wieder zum Boot zurück. Ist die Leine zu kurz, kann auch mit Hilfe eines Palsteks eine Schlaufe geschaffen werden, die die Person an Land um den Poller legt. Bei Selbstbedienungsschleusen: Tore schließen, Schieber öffnen! 592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 Jeweils eine Person an Bord nimmt die vordere und die hintere Leine und holt sie beim Ansteigen des Bootes laufend dichter. Halten Sie das Boot eng an der Kammerwand. Nach Erlaubnis zur Ausfahrt Leinen einholen; darauf achten, dass keine Leine ins Wasser fällt und in die Schraube gerät. Langsam und vorsichtig ausfahren. Abwärtsschleusen Vorne und hinten am Boot jeweils eine Leine an einem Ende auf einer Klampe belegen. Fahren Sie langsam ein. Stoppen Sie das Boot mit dem Motor. Legen Sie die Leinen jeweils um einen Poller und nehmen Sie die Enden auf das Boot zurück. Bei Selbstbedienungsschleusen: Tore schließen, Schieber öffnen! Jeweils eine Person bedient eine Leine. Während des Absinkens Leine locker laufen lassen. Abstand zu den Schleusentoren halten ­ Drempel ­. Nach Erlaubnis zur Ausfahrt Leinen einholen; darauf achten, dass keine Leine ins Wasser fällt und in die Schraube gerät. Langsam und vorsichtig ausfahren. Wenn Sie eine Leine mit der Hand führen, legen Sie ihr Ende immer um eine Klampe an Bord, um das Boot auch bei starker Belastung noch halten zu können ­ Verletzungsgefahr: Quetschungen ­. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 593 Anlage 7 (zu § 9 Abs. 3 Nr. 3) Einweisung I. Einweiser Die Einweisung muss eine Person durchführen, die mindestens Inhaber des Sportbootführerscheins-Binnen ist und über besondere Kenntnisse des Fahrtgebietes verfügt. II. Einweisung in das wasserstraßenbezogene Verkehrsverhalten Dauer in Abhängigkeit von Fahrtgebiet und Vorkenntnissen des Einzuweisenden, mindestens 2 Stunden 1. Theoretischer Teil 1.1 Verantwortlichkeit des Sportbootführers 1.2 Fahrtgebiet und seine Besonderheiten, z. B. Schleusen, geschützte Wehre bei hohen Wasserständen 1.3 Verkehrsregeln 1.3.1 Allgemeine Vorschriften 1.3.2 Regeln für Kleinfahrzeuge untereinander und gegenüber anderen Fahrzeugen 1.4 Tagbezeichnung 1.4.1 Verkehrszeichen 1.4.2 Betonnung 1.4.3 Schallzeichen 1.5 Verhalten an Liegestellen und Ankerplätzen 1.6 Vermeidung von Sog und Wellenschlag 1.7 Umweltgerechtes Verhalten und insbesondere seine Bedeutung im Fahrtgebiet 1.7.1 ,,Goldene Regeln" 1.7.2 Umweltgerechte Bedienung des Fahrzeugs und seiner Einrichtungen 1.8 Zuständige Behörden 2. Praktischer Teil 2.1 Motor starten und stoppen 2.2 An- und Ablegen 2.3 Vorwärtsfahrt, Rückwärtsfahrt und Aufstoppen 2.4 Festmachen 2.5 Mann-über-Bord-Manöver 2.6 Verhalten bei 2.6.1 Grundberührungen 2.6.2 Ausfall der Maschinenanlage 2.6.3 Motorbrand 2.6.4 Manövrierunfähigkeit 2.7 Anlegen von Rettungswesten III. Einweisung in das Fahrzeug Dauer ca. 1 Stunde in Abhängigkeit von Vorkenntnissen des Einzuweisenden 1. Steuerstand 1.1 Alle Schalter und Instrumente erläutern 1.2 Funktionsweise von Start- und Steuereinrichtungen 1.3 Erklärung der notwendigen täglichen Kontrollmaßnahmen 1.4 Lenzpumpe erläutern 1.5 Zugang zu Schraube und Stopfbuchse erläutern 2. Oberdeck 2.1 Maschine, Heizung, Auspuff 2.2 Gefährlichkeit des drehenden Propellers 2.3 Anker 2.4 Einfüllstutzen für Kraftstoff und Trinkwasser, Fäkalienabsaugung 2.5 Rettungsmittel, Bootshaken, Laufbrett, Fender, Festmacherleinen, Knoten 2.6 Anschluss für landseitige Stromversorgung 594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 3. Innenbereich 3.1 Elektrische Einrichtungen 3.2 Gasbetriebene Einrichtungen 3.3 Bilgenkontrolle 3.4 Feuerlöscher 3.5 Wasserversorgung, -ablauf, Toilettenanlage IV. Erklärung Der Einweiser und der/die Sportbootführer bestätigen, dass alle angekreuzten Teile der Einweisung durchgeführt wurden. Ort, Datum Unterschrift Einweiser Unterschrift(en) Sportbootführer ___________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Bitte ausfüllen und vor Fahrtantritt an das für das Fahrtgebiet zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt und an die zuständige Dienststelle der Wasserschutzpolizei weiterleiten! Fahrzeug Kennzeichen: Länge: Breite: Fahrtgebiet Binnenschifffahrtsstraße: von: bis: über: Dauer von: bis: (km- und/oder Ortsangabe) (km- und/oder Ortsangabe) (Ortsangabe) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 595 Artikel 2 Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt Die Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vom 22. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2008), zuletzt geändert durch § 27 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt III Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt gefasst: ,,4. Eintragung einer Änderung a) Name oder Anschrift des Eigentümers oder technische Angaben des Fahrzeugs b) Eigentumsverhältnisse § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 der in Nummer 1 genannten Verordnung § 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 der in Nummer 1 genannten Verordnung 20 30". 2. Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt gefasst: 1. Ausstellen des Bootszeugnisses ,,IV. Wassersport- und Sportbootverkehr § 3 Abs. 1 Satz 2 SportbootVermV-Bin2000 28 55 [Die Gebühr ermäßigt sich für jedes Fahrzeug um 25 vom Hundert bei gleichzeitiger Ausstellung von Bootszeugnissen für mehrere baugleiche Fahrzeuge für denselben Antragsteller] 2. Eintragung einer Änderung 3. Verlängerung des Bootszeugnisses 4. Untersuchung und Ausstellen einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung für nichtmotorisierte Sportboote oder Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Antriebsleistung von weniger als 1 kW je nach Umfang der Untersuchung 5. Sonder- oder Nachuntersuchung und Ausstellen einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung für nichtmotorisierte Sportboote oder Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Antriebsleistung von weniger als 1 kW je nach Umfang der Untersuchung 6. Untersuchung und Ausstellen einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung für nichtmotorisierte Sportboote oder Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Antriebsleistung von weniger als 1 kW je nach Umfang der Untersuchung ­ Prototypenabnahme ­ a) Serie bis einschließlich 10 Fahrzeuge b) Serie bis einschließlich 25 Fahrzeuge c) Serie bis einschließlich 50 Fahrzeuge d) Serie über 50 Fahrzeuge § 4 Abs. 3 Satz 2 SportbootVermV-Bin2000 § 4 Abs. 1 Satz 1 SportbootVermV-Bin2000 § 5 Abs. 2 SportbootVermVBin2000 28 28 30 25 40 bis 85 § 5 Abs. 2 SportbootVermVBin2000 28 1/ bis 5/ der 5 5 Gebühr nach Nummer 4 § 5 Abs. 2 SportbootVermVBin2000 28 150 bis 400 bis 250 600 850 bis 1 200 1 000 bis 1 500 596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2000 § 5 Abs. 2 SportbootVermVBin2000 28 1/ bis 5/ der 5 5 Gebühr nach Nummer 6". 7. Sonder- oder Nachuntersuchung und Ausstellen einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung für nichtmotorisierte Sportboote oder Sportboote mit einer Antriebsmaschine mit einer Antriebsleistung von weniger als 1 kW je nach Umfang der Untersuchung ­ Prototypenabnahme ­ 3. Nummer 28 des Anhangs wird wie folgt gefasst: ,,28 Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000 ­ SportbootVermV-Bin2000 vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572)". Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen Die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), geändert durch § 9 der Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Bugseiten" durch die Wörter ,,Bug- oder Heckseiten" und das Wort ,,Heck" durch das Wort ,,Spiegelheck" ersetzt. b) Folgender Satz 4 wird angefügt: ,,Er darf als deutsches Kennzeichen nicht mehr als ein Kennzeichen nach § 3 Nr. 4, § 4 oder § 5 anbringen." 2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. das Vermietungskennzeichen nach § 7 der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000 vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572)." 3. In § 6 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Kennzeichen" die Wörter ,,oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises" eingefügt. 4. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig gewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Dies gilt auch, wenn er das Kleinfahrzeug abgemeldet hat." 5. § 11 Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Buchstabe c wird ein neuer Buchstabe d eingefügt: ,,d) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 mehr als ein Kennzeichen anbringt,". b) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die neuen Buchstaben e bis g. c) Im neuen Buchstaben f wird am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. d) Im neuen Buchstaben g wird am Ende der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. e) Nach dem neuen Buchstaben g wird folgender neuer Buchstabe h angefügt: ,,h) entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht." Artikel 4 Neufassung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 § 4 Abs. 2, §§ 5, 8 Abs. 1, Abs. 6, Abs. 9, § 11 Nr. 1 Buchstabe b und d, Artikel 2 und Artikel 4 treten am 1. August 2000 in Kraft. (3) Die Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) und § 18 der Talsperrenverordnung vom 24. Februar 1982 (Verkehrsblatt S. 116), die zuletzt durch § 16 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, treten mit Ablauf des 30. April 2000 vorbehaltlich des Absatzes 4 außer Kraft. (4) § 3 Abs. 4 bis 8, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 6, § 11 Nr. 2 Buchstabe b und n und § 12 der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) treten mit Ablauf des 31. Juli 2000 außer Kraft. Berlin, den 18. April 2000 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Reinhard Klimmt