Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 20 vom 10.05.2000  - Seite 626 bis 627 - Gesetz zur Änderung des Pass- und Personalausweisrechts

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626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 Gesetz zur Änderung des Pass- und Personalausweisrechts Vom 1. Mai 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Passgesetzes Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben. 2. In § 1 Abs. 3 wird das Wort ,,bleibt" durch das Wort ,,ist" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Nummer 5 aufgehoben; die bisherigen Nummern 6 bis 12 werden die Nummern 5 bis 11. b) Absatz 4 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. c) In dem neuen Absatz 4 Satz 1 werden aa) die Worte ,,Dienst-, Ministerial- und Diplomatenpässe (amtliche Pässe)" durch die Worte ,,amtlichen Pässe" und bb) die Worte ,,der Bundesminister" durch die Worte ,,das Bundesministerium" ersetzt. 4. In § 7 werden Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 aufgehoben. 5. In § 9 werden nach den Worten ,,nach § 7 Abs. 1" die Worte ,,oder 2" eingefügt. 6. In § 16 Abs. 3 wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils nach dem Wort ,,Bundesdruckerei" die Angabe ,,GmbH" eingefügt. 7. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden das Semikolon und die Worte ,,die für das Land Berlin getroffene Sonderregelung bleibt unberührt" gestrichen. 8. § 20 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben. 9. § 23 Abs. 2 wird aufgehoben. 10. In § 24 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Worten ,,vollziehbare Anordnung nach" die Worte ,,§ 7 Abs. 2 dieses Gesetzes oder nach" eingefügt. 11. § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Das Auswärtige Amt erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Personalausweise Das Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 wird Nummer 4 aufgehoben; die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die Nummern 4 bis 9. c) In Absatz 5 werden 627 aa) die Worte ,,der Bundesminister" durch die Worte ,,das Bundesministerium" ersetzt und bb) folgender Satz angefügt: ,,Der Personalausweis ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland." 2. In § 3 Abs. 3 wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils nach dem Wort ,,Bundesdruckerei" die Angabe ,,GmbH" eingefügt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 1. Mai 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily