Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 20 vom 10.05.2000  - Seite 628 bis 631 - Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes (15. WSGÄndG)

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628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes (15. WSGÄndG) Vom 1. Mai 2000 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1996 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1308), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort ,,Anlage" die Zahl ,,1" eingefügt. 2. Nach § 8f wird folgender neuer § 8g eingefügt: ,,§ 8g Besondere Vergütung (1) Soldaten erhalten als Ausgleich für die mit bestimmten Tätigkeiten oder Verwendungen verbundenen Belastungen eine besondere Vergütung nach Maßgabe der Anlage 2. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat und ist eine tageweise Abgeltung nicht vorgesehen, so wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 5. Folgende Anlage 2 wird angefügt: ,,Anlage 2 (zu § 8g Abs. 1) (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird die besondere Vergütung bei einer Unterbrechung der anspruchsberechtigenden Tätigkeit nur weitergewährt im Falle 1. eines Erholungsurlaubs, 2. eines Sonderurlaubs unter Weitergewährung der Geld- und Sachbezüge, 3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur, 4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst, 5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, 6. einer Dienstreise. In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die besondere Vergütung nur bis zum Ende des Monats weitergewährt, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. (4) Steht die besondere Vergütung für eine Tätigkeit oder Verwendung im Ausland zu, so unterliegt sie dem Kaufkraftausgleich nach § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes." 3. In § 10 wird das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerium" ersetzt. 4. In der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird nach dem Wort ,,Anlage" die Zahl ,,1" eingefügt. 1. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe (1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt 1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 2. auf Schiffen sonstiger Eigner 3. bei gleichzeitigem Anspruch auf eine besondere Vergütung nach Abschnitt 5 118,15 Deutsche Mark monatlich, 78,75 Deutsche Mark monatlich, 78,75 Deutsche Mark monatlich. (2) Soldaten, die an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung von 3,95 Deutsche Mark täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. (3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern. (4) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 3 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder bei mindestens vierundzwanzigstündigem Aufenthalt außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird 1. südlich durch die Linie Dover ­ Calais, 2. westlich durch den 5. Grad westlicher Länge, 3. nördlich durch den 60. Grad nördlicher Breite; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 629 ausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Normandie und der nördlichen Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest. Die erhöhte besondere Vergütung wird nur für volle Kalendertage gewährt. (5) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird sie für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt. (6) Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag. (7) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2. 2. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote (1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 337,50 Deutsche Mark monatlich. (2) Bei einer Werftliegezeit beträgt die besondere Vergütung vom Beginn des zweiten Monats an 151,90 Deutsche Mark monatlich. Sie wird bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Soldat an Bord verwendet wird. (3) Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, erhalten für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt, eine besondere Vergütung in Höhe von 11,25 Deutsche Mark täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag. 3. Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe (1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt 1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 2. auf Schiffen sonstiger Eigner 33,75 Deutsche Mark monatlich, 22,50 Deutsche Mark monatlich. (2) Soldaten, die auf in Dienst gestellten seegehenden Schiffen an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 1,15 Deutsche Mark täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag. (3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern. (4) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die besondere Vergütung für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt. (5) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Abs. 4 erfüllt sind. (6) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2. 4. Kampfschwimmer und Minentaucher (1) Soldaten, die in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten als Kampfschwimmer oder Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer oder Minentaucher befinden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 270 Deutsche Mark monatlich. (2) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 2 und 5. 5. Fliegendes Personal (1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung 1. als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst, 2. während der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen sowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe), 630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 3. als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist hierbei nicht zulässig. (2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt 1. für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen für ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen für Lufttransportbegleiter für Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe für Angehörige der Sondergruppe bei 15 oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat Werden im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, so vermindert sich die besondere Vergütung für jeden fehlenden Flug um 9 Deutsche Mark. § 8g Abs. 3 findet keine Anwendung. 450 Deutsche Mark monatlich, 2. 360 Deutsche Mark monatlich, 285 Deutsche Mark monatlich, 150 Deutsche Mark monatlich, 180 Deutsche Mark monatlich, 135 Deutsche Mark monatlich. 3. 4. 5. 6. 6. Fallschirmspringer (1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung, wenn sie 1. nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden oder 2. sich in der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst befinden. Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Ersatzerlaubnis voraus. Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden. (2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt 1. 168,75 Deutsche Mark monatlich für Soldaten nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2, 2. 56,25 Deutsche Mark monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Kampfschwimmer oder Minentaucher zusteht, 3. 140,65 Deutsche Mark monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Bergführer zusteht . 7. Militärischer Flugsicherungsbetriebsdienst und Radarführungsdienst (1) Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in Dienststellen der Bundeswehr verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen Belastungswert von 1 000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als 1. Flugsicherungskontrollpersonal, 2. Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren oder 3. Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebspersonals im Radarführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus. (2) Bewertungsmaßstab für die Höhe der besonderen Vergütung ist ein Belastungswert, der sich errechnet aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungsoder Radarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen ist. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davor liegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen. (3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörigkeit des Soldaten zu einer bestimmten Personengruppe wird die besondere Vergütung monatlich in folgender Höhe gewährt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 631 Belastungswert Gruppe Flugsicherungskontrollpersonal, Betriebspersonal des Radarführungsdienstes mit RadarleitJagdlizenz und/oder Luftlagelizenz Höhe der besonderen Vergütung Aufsichtspersonal (Einsatzstabsoffiziere, RadarleitStabsoffiziere mit Radarführungslizenz) Höhe der besonderen Vergütung Flugabfertigungspersonal, übriges Betriebspersonal des Radarführungsdienstes Höhe der besonderen Vergütung 1 001­2 000 I 2 001­4 500 II 4 501­7 000 III mehr als 7 000 IV 120 Deutsche Mark 150 Deutsche Mark 180 Deutsche Mark 210 Deutsche Mark 112,50 Deutsche Mark 112,50 Deutsche Mark 112,50 Deutsche Mark 112,50 Deutsche Mark 45 Deutsche Mark 60 Deutsche Mark 75 Deutsche Mark 90 Deutsche Mark (4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes ­ einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile ­ zu den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jeweils nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. (5) Die besondere Vergütung wird neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 5 und 6 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 8. Bergführer Soldaten, die 1. mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer als Heeresbergführer der Gebirgstruppe, an Schulen oder im Kommando Spezialkräfte eingesetzt sind oder 2. an einer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer teilnehmen, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 84,40 Deutsche Mark monatlich." Artikel 2 Neubekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Wehrsoldgesetzes in der vom 1. Januar 1999 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Artikel 1 dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 1. Mai 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Verteidigung Scharping Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Dr. C h r i s t i n e B e r g m a n n