Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 20 vom 10.05.2000  - Seite 636 bis 641 - Gesetz zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz

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636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 Gesetz zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz*) Vom 3. Mai 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Atomgesetzes Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder Aktivitätskonzentration im Zusammenhang mit der Kernenergie oder dem Strahlenschutz nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht außer Acht gelassen werden kann. Kernbrennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe in Form von 1. Plutonium 239 und Plutonium 241, 2. mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran, 3. jedem Stoff, der einen oder mehrere der in den Nummern 1 und 2 genannten Stoffe enthält, 4. Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann und die in einer Rechtsverordnung bestimmt werden; der Ausdruck ,,mit den Isotopen 235 und 233 angereichertem Uran" bedeutet Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen Menge enthält, dass die Summe der Mengen dieser beiden Isotope größer ist als die Menge des Isotops 238 multipliziert mit dem in der Natur auftretenden Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Die Aktivität oder Aktivitätskonzentration eines Stoffes kann im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 außer Acht gelassen werden, wenn dieser nach *) Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Umsetzung der Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) und für die Umsetzung der Richtlinie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM (ABl. EG Nr. L 180 S. 22). einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung 1. festgelegte Freigrenzen unterschreitet, 2. soweit es sich um einen im Rahmen einer genehmigungspflichtigen Tätigkeit nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung anfallenden Stoff handelt, festgelegte Freigabewerte unterschreitet und der Stoff freigegeben worden ist, 3. soweit es sich um einen Stoff natürlichen Ursprungs handelt, der nicht auf Grund seiner Radioaktivität, als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff genutzt wird, nicht der Überwachung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegt. Abweichend von Satz 1 kann eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung für die Verwendung von Stoffen am Menschen oder für den zweckgerichteten Zusatz von Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln, Medizinprodukten oder Konsumgütern oder deren Aktivierung festlegen, in welchen Fällen die Aktivität oder Aktivitätskonzentration eines Stoffes nicht außer Acht gelassen werden kann." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben. 2. § 9c wird wie folgt gefasst: ,,§ 9c Landessammelstellen Für das Lagern oder Bearbeiten radioaktiver Abfälle in Landessammelstellen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz sind die für den Umgang mit diesen radioaktiven Stoffen geltenden Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen anwendbar." 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach den Worten ,,oder Anzeige bedürfen" die Worte ,,sowie unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Nebenbestimmungen sowie in welchem Verfahren eine Freigabe radioaktiver Stoffe zum Zweck der Entlassung aus der Überwachung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder eine Entlassung radioaktiver Stoffe natürlichen Ursprungs aus der Überwachung nach diesen Vorschriften erfolgt" angefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 bb) In Nummer 5 werden nach den Worten ,,nicht verwendet" die Worte ,,oder nur in bestimmter Art und Weise beseitigt oder nicht in Verkehr gebracht oder grenzüberschreitend verbracht" eingefügt. cc) Nach Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt; folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt: ,,7. dass zum Schutz vor ionisierenden Strahlen natürlichen Ursprungs näher zu bezeichnende Arbeiten einer Genehmigung oder Anzeige bedürfen, 8. dass der zweckgerichtete Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln, Medizinprodukten oder Konsumgütern oder deren Aktivierung und die grenzüberschreitende Verbringung solcher Erzeugnisse einer Genehmigung oder Anzeige bedürfen." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Sofern eine Freigabe radioaktiver Stoffe oder eine Entlassung radioaktiver Stoffe natürlichen Ursprungs nach einer auf Grund von Absatz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung die Beseitigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes oder den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen vorsieht, dürfen diese Stoffe nach den genannten Vorschriften nicht wieder verwendet oder verwertet werden." 4. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Worten ,,welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen" die Worte ,,einschließlich der Rechtfertigung im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 96/ 29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) und Artikel 3 der Richtlinie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM (ABl. EG Nr. L 180 S. 22)" eingefügt und die Worte ,,sowie beim Umgang und Verkehr mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art" durch die Worte ,,beim Umgang und Verkehr mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art, beim zweckgerichteten Zusatz radioaktiver Stoffe oder bei der Aktivierung von Stoffen, zum Schutz vor ionisierenden Strahlen natürlichen Ursprungs bei Arbeiten" ersetzt. b) Nach der Nummer 3 werden folgende Nummern 3a bis 3c eingefügt: ,,3a. dass und auf welche Weise zur Bewertung von Vorhaben zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen in der medizinischen Forschung eine Ethikkommission zu beteiligen ist, welche Anforderungen an die Unabhängigkeit und 3b. 637 Sachkunde einer solchen Ethikkommission zu stellen sind, und unter welchen Voraussetzungen ihre Registrierung vorzunehmen oder zu widerrufen ist und wie dies öffentlich bekannt gemacht wird, dass und auf welche Weise diagnostische Referenzwerte im Zusammenhang mit der Ausübung der Heil- oder Zahnheilkunde zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen ermittelt, erstellt und veröffentlicht, die medizinischen Strahlenexpositionen von Personen ermittelt und dazu jeweils Erhebungen durchgeführt werden, dass die zuständigen Behörden ärztliche und zahnärztliche Stellen bestimmen und festlegen, dass und auf welche Weise die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen Prüfungen durchführen, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen in der Medizin die Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft beachtet werden und die angewendeten Verfahren und eingesetzten Geräte den jeweiligen notwendigen Qualitätsstandards zur Gewährleistung einer möglichst geringen Strahlenexposition von Patienten entsprechen, und dass und auf welche Weise die Ergebnisse der Prüfungen den zuständigen Behörden mitgeteilt werden,". 3c. c) In Nummer 4 werden nach den Worten ,,aufgehalten haben" die Worte ,,oder Arbeiten nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 ausführen oder ausgeführt haben" und nach den Worten ,,vorzunehmen ist" die Worte ,,sowie dass und auf welche Weise beim Betrieb von Flugzeugen Strahlenexpositionen von Personen durch kosmische Strahlung ermittelt, registriert und an eine näher zu bezeichnende oder auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung zu bestimmende Stelle übermittelt werden und dass diese Stellen die Mitteilungen an das Strahlenschutzregister weiterleiten" eingefügt. d) Nach der Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: ,,4a. dass für die Ermittlung von Strahlenexpositionen die zuständigen Behörden Messstellen bestimmen,". e) Nach der Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: ,,7a. dass und auf welche Weise die Bevölkerung im Hinblick auf sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb, insbesondere Unfälle, über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen zu unterrichten ist sowie dass und auf welche Weise Personen, die bei Rettungsmaßnahmen im Falle einer radiologischen Notstandssituation eingesetzt werden oder eingesetzt werden kön- 638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 nen, über mögliche Gesundheitsgefährdungen und Vorsichtsmaßnahmen unterrichtet werden,". f) Nach der Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt: ,,9a. dass und auf welche Weise Rückstände und sonstige Materialien aus Arbeiten nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 zu verwerten oder zu beseitigen sind, insbesondere dass und auf welche Weise radioaktive Verunreinigungen durch solche Rückstände oder sonstige Materialien zu entfernen sind,". nach den §§ 23 und 24 zuständigen Genehmigungsund Aufsichtsbehörden eine Überprüfung der hierzu erforderlichen Zuverlässigkeit der Personen, die beim Umgang mit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 sowie von Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz tätig sind, mit deren schriftlichem Einverständnis durch. Es wird entweder eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 1), eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 2) oder eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 3) durchgeführt. (2) Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung treffen die zuständigen Behörden folgende Maßnahmen, die hinsichtlich der Überprüfungskategorien und unter Berücksichtigung der Verantwortung des Betroffenen, der Zugangsberechtigung zu den Sicherungsbereichen, der Art der kerntechnischen Einrichtung, insbesondere von Art und Menge der radioaktiven Stoffe sowie bei der Beförderung radioaktiver Stoffe zusätzlich unter Berücksichtigung von Verpackung und Transportmittel verhältnismäßig abzustufen sind: 1. Prüfung der Identität des Betroffenen, 2. Anfragen beim Bundes- und Landeskriminalamt, den sonstigen Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie den Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Erkenntnissen, 3. Anfrage bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Feststellung der hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit des Betroffenen für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn der Betroffene vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und Anhaltspunkte für eine solche Tätigkeit vorliegen, 4. a) Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister oder b) Einholung eines Führungszeugnisses für Behörden nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes. (3) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen kann die zuständige Behörde eine oder mehrere Anfragen der nächsthöheren Überprüfungskategorie durchführen sowie zusätzlich 1. bei Strafverfolgungsbehörden anfragen, 2. staatsanwaltliche Ermittlungs- oder Strafakten beiziehen, 3. bei der Überprüfung im Rahmen von Genehmigungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe Auszüge aus dem Verkehrszentralregister einholen. (4) Die zuständige Behörde gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu äußern, wenn auf Grund der eingeholten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. (5) Die im Rahmen dieser Überprüfung erhobenen Daten dürfen von den nach den §§ 23 und 24 zuständigen Behörden nur im erforderlichen Umfang gespei- g) Nach der Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt: ,,10a. dass die zuständigen Behörden Personen und Organisationen zu Sachverständigen behördlich bestimmen können,". h) In Nummer 11 werden nach den Worten ,,Kenntnisse und Fähigkeiten" ein Komma sowie die Worte ,,insbesondere hinsichtlich Berufserfahrung, Eignung, Einweisung in die Sachverständigentätigkeit, Umfang an Prüftätigkeit und sonstiger Voraussetzungen und Pflichten", und nach den Worten ,,der in § 20 genannten Sachverständigen" die Worte ,,und der Personen, die als behördlich bestimmte Sachverständige nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung tätig werden", eingefügt. i) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: ,,12. welche Anforderungen an die erforderliche Fachkunde oder an die notwendigen Kenntnisse der Personen zu stellen sind, die beim Umgang mit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen nach den §§ 7, 9a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder bei der Stilllegung oder dem Abbau von Anlagen oder von Anlagenteilen nach § 7 Abs. 3 tätig sind oder den sicheren Einschluss oder damit zusammenhängende Tätigkeiten ausüben, welche Nachweise hierüber zu erbringen sind und auf welche Weise die nach den §§ 23 und 24 zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde oder der notwendigen Kenntnisse prüfen, welche Anforderungen an die Anerkennung von Lehrgängen bei der Erbringung des Fachkundenachweises zu stellen sind und inwieweit die Personen in bestimmten Abständen an einem anerkannten Lehrgang teilzunehmen haben,". 5. § 12b wird wie folgt gefasst: ,,§ 12b Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe (1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder einer erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, führen die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 chert, nur für die Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach dieser Vorschrift genutzt und nicht an andere Stellen übermittelt werden. Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung; die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse dürfen ihm nicht mitgeteilt werden. Im Falle der Nichtfeststellung der Zuverlässigkeit teilt die zuständige Behörde dies dem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gründen mit. (6) Die Einzelheiten der Überprüfung, die nähere Zuordnung zu den Überprüfungskategorien nach Maßgabe des Absatzes 2, die Bestimmung der Frist, in der Überprüfungen zu wiederholen sind, die Einzelheiten der Erhebung sowie die Lösungsfristen werden in einer Rechtsverordnung geregelt." 6. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,sowie die Beförderung dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen" durch die Worte ,, , die Beförderung dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, der zweckgerichtete Zusatz radioaktiver Stoffe und die Aktivierung von Stoffen, soweit hierfür Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz bestehen, sowie Arbeiten nach § 11 Abs. 1 Nr. 7" ersetzt. 7. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach den Worten ,,soweit es nach § 23 zuständig ist" ein Komma gesetzt und die Worte ,,und des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b zuständig ist" eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) In den Fällen 1. des Widerrufs oder der Rücknahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat und nicht bereits nach Absatz 1 Kosten erhoben werden, 2. der Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde, 3. der Zurücknahme eines Antrages auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, 4. der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung oder der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen a) eine in Absatz 1 bezeichnete Amtshandlung oder b) eine nach Absatz 1 in Verbindung mit der nach Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung festgesetzte Kostenentscheidung werden Kosten erhoben. Die Gebühr darf in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe a bis zur Höhe der für eine Amtshandlung festzusetzenden Gebühr, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis zur Höhe von drei Vierteln der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 Buchstabe b bis zur Höhe 9. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt: ,,§ 23b Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes 639 von 10 vom Hundert des streitigen Beitrages festgesetzt werden." 8. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird das Wort ,,und" gestrichen und ein Komma eingefügt. bb) Nach Nummer 6 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 angefügt: ,,7. die Einrichtung und Führung eines Registers für Ethikkommission im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, deren Registrierung und den Widerruf der Registrierung, 8. die Ermittlung, Erstellung und Veröffentlichung von diagnostischen Referenzwerten, die Ermittlung der medizinischen Strahlenexposition von Personen und die dazu jeweils erforderlichen Erhebungen auf Grund einer Verordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) In einer Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig ist für 1. die Genehmigung für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen in der medizinischen Forschung, 2. die Zulassung der Bauart von Anlagen, Geräten oder sonstigen Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art." Das Luftfahrt-Bundesamt ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Anforderungen zum Schutz vor Strahlenexpositionen von Personen durch kosmische Strahlung beim Betrieb von Flugzeugen. Abweichend von Satz 1 sind für diese Überwachung bei Flugzeugen, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung betrieben werden, dieses Ministerium oder die von ihm bezeichneten Dienststellen zuständig." 10. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zuständigkeiten durch dieses Bundesministerium oder die von ihm bezeichneten Dienststellen im Benehmen mit dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium wahrgenommen. Dies gilt auch für zivile Arbeitskräfte bei sich auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Truppen und zivilen Gefolgen." 11. In § 25 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 4" durch die Angabe ,,§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt. 640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ,,§ 5a Kosten der staatlichen Verwahrung (1) Die Gebühr für die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 des Atomgesetzes beträgt 1. bei Kernbrennstoffen, die nicht in einem Zustand oder Behälter abgeliefert worden sind, der eine dauerhaft sichere und weitgehend wartungsfreie Verwahrung ermöglicht, für jeden angefangenen Monat 200 bis 15 000 Deutsche Mark, 2. bei Kernbrennstoffen, die in einem Zustand oder Behälter abgeliefert worden sind, der eine dauerhaft sichere und weitgehend wartungsfreie Verwahrung ermöglicht, für jeden angefangenen Monat 200 bis 6 000 Deutsche Mark, je Quadratmeter der Fläche, die für die Lagerung der Kernbrennstoffe eines Ablieferers in Anspruch genommen wird. Die im Einzelfall in Anspruch genommene Fläche ist unter Berücksichtigung der Verpackung des Behälters, in dem sich die aufbewahrten Kernbrennstoffe befinden, und unter Hinzurechnung eines gegebenenfalls zur Vorsorge gegen Schäden erforderlichen Sicherheitsabstands zu ermitteln; sie ist auf volle Quadratdezimeter aufzurunden. Die vom einzelnen Ablieferer zu erhebende Gebühr ist nach dem Verhältnis der in Anspruch genommenen Fläche zu der insgesamt für die staatliche Verwahrung vorgehaltenen Fläche zu berechnen. (2) Können Kernbrennstoffe oder Behälter mit Kernbrennstoffen in gestapelter Form aufbewahrt werden, gilt für die nicht auf dem Boden gelagerten Kernbrennstoffe oder Behälter diejenige Fläche als in Anspruch genommen, die benötigt würde, wenn die Kernbrennstoffe oder Behälter auf dem Boden gelagert wären. Werden von verschiedenen Ablieferern abgegebene Kernbrennstoffe in einem Behälter gemeinsam verwahrt, ist die von dem einzelnen Ablieferer zu erhebende Gebühr anteilig nach dem Verhältnis des von ihm in Anspruch genommenen Rauminhalts zu dem Rauminhalt des gesamten Behälters zu berechnen. (3) Bei Kernbrennstoffen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist die zu erhebende Gebühr unter Einbeziehung des Sach- und Personalaufwandes festzusetzen, der für die Herstellung eines dauerhaft sicheren und weitgehend wartungsfreien Zustandes der Kernbrennstoffe entstanden ist. (4) Die Gebührenpflicht entsteht am Ende des Jahres, sofern die Verwahrung über das jeweils laufende Kalenderjahr hinaus andauert, im Übrigen mit der Beendigung der Verwahrung. Soweit der im Laufe eines Jahres entstandene Aufwand auf Kosten beruht, die vorhersehbar während des gesamten Jahres in feststehender Höhe entstehen, können zur Deckung dieses Aufwands Gebühren bereits am Ende eines jeden Monats erhoben werden." Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 3 beruhende Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz kann auf Grund der Ermächtigung des § 21 Abs. 3 des Atomgesetzes geändert werden. 12. § 26 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte ,,radioaktiver Stoffe am" durch die Worte ,,von radioaktiven Stoffen oder Beschleunigern an" ersetzt. b) In Satz 2 werden nach den Worten ,,des radioaktiven Stoffes" die Worte ,,oder des Beschleunigers" eingefügt und die Worte ,,der radioaktiven Stoffe" gestrichen. 13. In § 54 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,und § 21b Abs. 3" durch die Angabe ,, , § 21b Abs. 3 und § 23 Abs. 3" ersetzt. 14. § 58 wird wie folgt gefasst: ,,§ 58 Übergangsvorschrift § 21 Abs. 1a ist auch auf die am 11. Mai 2000 anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind." Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz Das Gesetz über die Einrichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694), wird wie folgt geändert: Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: ,,§ 4 Kosten Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zur Deckung der auf Grund von Amtshandlungen des Bundesamtes für Strahlenschutz entstehenden Aufwendungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Erhebung von Verwaltungsgebühren und die Erstattung von Auslagen anzuordnen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung. Kostenvorschriften des Atomgesetzes oder einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt." Artikel 3 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457; 1982 I S. 562), geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2078), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 1 Nr. 5 wird aufgehoben. 2. In § 5 Nr. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Bei regelmäßig wiederkehrenden Amtshandlungen können abweichend von Satz 1 Abschläge erhoben werden, die bei der nachfolgenden Gebührenfestsetzung zu verrechnen sind." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 Artikel 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 1, 7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nr. 9 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 1, 7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nr. 9 tritt an dem Tage in Kraft, 641 an dem eine auf Grund von § 11 Abs. 1 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, 3b und 4 des Atomgesetzes erlassene Rechtsverordnung in Kraft tritt. (3) Der Tag, an dem die in Absatz 2 genannten Vorschriften dieses Gesetzes in Kraft treten, ist vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 3. Mai 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin