Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 20 vom 10.05.2000  - Seite 644 bis 649 - Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt

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644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt Vom 8. Mai 2000 Auf Grund ­ des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 6 und des § 3a des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. I S. 1270), dessen § 3 Abs. 6 durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBI. I S. 2452) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, ­ des § 3 Abs. 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Artikel 1 Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBI. I S. 3066) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBI. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2000 (BGBI. I S. 644), in der jeweils geItenden Fassung nach Maßgabe des § 28 Abs. 3." 2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Fahrerlaubnisse der Klasse(n) A B C1 C2 D1, D2 schließen ein die Klasse(n) B bis F C2, D2 bis F C2, D1 bis F D2 bis F E." 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt: ,,Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse E oder F auch aus einem praktischen Teil." 6. § 17 Abs. 4 wird aufgehoben. 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Härtefällen" die Angabe ,,oder in den Fällen des § 3 Abs. 2" eingefügt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 2 oder 4" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 3" ersetzt. b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Die zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion kann einzeIne Aufgaben ihren nachgeordneten SteIlen übertragen." 3. § 11 Abs. 2 wird aufgehoben; die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3. 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis ist jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt." b) In Absatz 3 werden vor den Wörtern ,,eines Streckenzeugnisses" die Wörter ,,einer Fahrerlaubnis der Klasse F oder" eingefügt. b) Satz 2 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion teilt die Versagung der 1. Zulassung zur Prüfung, sofern sie mit Auflagen oder Bedingungen verbunden worden ist, oder 2. Erteilung einer Fahrerlaubnis den übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen unverzüglich mit." 8. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,oder der nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 befreit ist," durch die Angabe ,,ist oder der über die nautische Mindestqualifikation nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 verfügt, ist vom praktischen Teil der Prüfung befreit und" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ein Bewerber, der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder eines anderen Befähigungszeugnisses ist, das aufgrund anderer Rechtsvorschriften erteilt worden ist, kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die für die Erteilung dieses Befähigungszeugnisses Voraussetzung waren." 9. In § 20 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,Anlage 1 bis 5 oder 7 bis 9" durch die Angabe ,,Anlage 1 bis 5, 7 oder 8" ersetzt. 10. § 23 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: ,,(5a) Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Fahrerlaubnis den übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und, sofern der Inhaber des Befähigungszeugnisses seine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht erfüllt hat, auch den Wasserschutzpolizeien der Länder unverzüglich mit. Die übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können." b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Zuständig für die Entziehung einer Fahrerlaubnis ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion, die die Erlaubnis erteilt hat oder dem Wasserund Schifffahrtsamt, das die Erlaubnis erteilt hat, übergeordnet ist. Dies gilt auch, wenn die Erlaubnis durch ein umgetauschtes Befähigungszeugnis oder eine Ersatzausfertigung nachgewiesen wird." c) In Absatz 7 wird die Zahl ,,5" durch die Angabe ,,5a" ersetzt. 11. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1" wird die Angabe ,, , 3 oder 5" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: 645 ,,In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 genügt als Nachweis der Tauglichkeit eine gültige Bescheinigung über die Seediensttauglichkeit; die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,23 Abs. 7" durch die Angabe ,,23 Abs. 6" ersetzt. c) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort ,,Erlaubnis" der Nebensatz ,, , sofern die Eintragung möglich ist," eingefügt. d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Die zuständige Behörde teilt die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis den übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und den Wasserschutzpolizeien der Länder, im Falle des Absatzes 6 auch der ausstellenden Behörde, mit, wenn 1. der Inhaber des Befähigungszeugnisses seiner Verpflichtung nach Absatz 7 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist, oder 2. die Eintragung der Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis nicht möglich ist. § 23 Abs. 5a Satz 2 gilt entsprechend." 12. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: ,,§ 24a Sicherstellung von Befähigungszeugnissen (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 23) oder deren Ruhen angeordnet (§ 24 Abs. 2 oder 6) wird, so kann das Befähigungszeugnis durch die Wasserschutzpolizeien der Länder oder durch die nach § 23 Abs. 6, § 24 Abs. 2 zuständige Behörde vorläufig sichergestellt werden. (2) Ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist der für die Entscheidung nach § 23 Abs. 1 und 2 oder nach § 24 Abs. 3 und 6 zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zur amtlichen Verwahrung zu übergeben. (3) Die vorläufige Sicherstellung des Befähigungszeugnisses ist aufzuheben und das Befähigungszeugnis dem Inhaber zurückzugeben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn die zuständige Behörde die Erlaubnis nicht entzieht oder nicht deren Ruhen anordnet." 13. In Anlage 11 Nr. 1.2.1 wird nach dem Wort ,,Kollisionsverhütungsregeln" die Angabe ,, , Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, Schifffahrtsordnung Emsmündung" eingefügt. Artikel 2 Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch § 26 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), wird wie folgt geändert: 646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 sofern der Inhaber des Sportbootführerscheins-Binnen seine Verpflichtung nach Absatz 3 nicht erfüllt hat, auch den Wasserschutzpolizeien der Länder unverzüglich mit. Die übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können." 5. Nach § 10a Abs. 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: ,,(6a) Die zuständige Behörde teilt die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis den übrigen Wasserund Schifffahrtsdirektionen und den Wasserschutzpolizeien der Länder, im Falle des Absatzes 5 auch der ausstellenden Behörde, mit, wenn der Inhaber des Befähigungszeugnisses seiner Verpflichtung nach Absatz 6 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist. § 10 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend." 6. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt: ,,§ 10b Sicherstellung von Befähigungszeugnissen (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 10) oder das Ruhen der Erlaubnis angeordnet (§ 10a Abs. 2 oder 5) wird, so kann der Sportbootführerschein-Binnen oder ein anderes Befähigungszeugnis durch die Wasserschutzpolizeien der Länder oder durch die nach § 11 Abs. 3 zuständige Behörde vorläufig sichergestellt werden. (2) Ein vorläufig sichergestellter Sportbootführerschein-Binnen oder ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist der für die Entscheidung nach § 10 Abs. 1 und 2 oder nach § 10a Abs. 2 und 5 zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe zur amtlichen Verwahrung zu übergeben. (3) Die vorläufige Sicherstellung des Sportbootführerscheins-Binnen oder des Befähigungszeugnisses ist aufzuheben und der SportbootführerscheinBinnen oder das Befähigungszeugnis dem Inhaber zurückzugeben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn die zuständige Behörde die Erlaubnis nicht entzieht oder nicht deren Ruhen anordnet." 1. In § 2 Abs. 3 wird nach der Angabe ,,§ 3" die Angabe ,,Abs. 1 Nr. 1 Satz 2," eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Ist in dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147, Vkbl. 2000 S. 197) an, gilt Satz 1 nur, wenn diese Personen Inhaber des Befähigungsnachweises oder des Internationalen Zertifikats nach der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart sind, und nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden;". b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Eine Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung ist erforderlich für das Führen von Sportbooten 1. unter Segel nur auf den Binnenschifffahrtstraßen nach Anlage 2, 2. mit Antriebsmaschine, deren größte Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt, nur auf den Binnenschifffahrtsstraßen nach Anlage 3." 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Wird die Prüfung aus wichtigem Grund nicht an einem Tag abgeschlossen, muss der fehlende Prüfungsteil spätestens innerhalb eines Jahres nachgeholt werden." b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Inhaber eines nach der Resolution Nr. 40 ECE ordnungsgemäß ausgestellten Internationalen Zertifikats sind beim Erwerb einer Fahrerlaubnis vom praktischen Teil der Prüfung für die jeweilige Antriebsart befreit." 4. Nach § 10 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Fahrerlaubnis den beauftragten Verbänden und, BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Dem Inhaber (Angaben umstehend) wird hiermit im Auftrage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis (§ 2 Abs. 1 und 5 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen) zum Führen von Sportbooten mit einer Länge von weniger als 15 Metern mit Antriebsmaschine*/unter Segel*/als Segelsurfbrett* auf den Binnenschifffahrtsstraßen erteilt. On behalf of the Federal Ministry of Transport, Building and Housing of the Federal Republic of Germany, the holder (personal data overleaf) is herewith granted the licence (§ 2 paras. 1 and 5 of the Ordinance on Pleasure Craft Skipper's Licence) to operate motorized*/sailing* pleasure craft/sailboard* with a length of less than 15 metres on inland waterways. Fahrerlaubnis/Licence/Permis de navigation/Vaarbewijs BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 7. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITFAHRZEUGEN in Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Hauptarbeitsgruppe ,,Binnenschifffahrt" Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa Le titulaire du présent permis (données personnelles au verso) est autorisé, au nom du Ministère fédéral des Transports, de la Construction et du Logement de la République fédérale d'Allemagne et conformément au § 2, alinéas 1 et 5, du règlement relatif au permis de navigation pour la conduite des bateaux de plaisance sur les voies navigables intérieures, à conduire des bateaux de plaisance motorisés*/à voile*/des planches à voile* d'une longueur inférieure à 15 mètres sur les voies de navigation intérieure. SPORTBOOTFÜHRERSCHEIN BINNEN INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT IN INLAND WATERS Hierbij wordt de houder (personalia ommestaand) in opdracht van het ministerie van Verkeer, Bouw en Huisvesting van de Bondsrepubliek Duitsland het vaarbewijs (§ 2, lid 1 en 5 van het Besluit vaarbewijzen binnenvaart) tot het besturen van pleziervaartuigen met een lengte van minder dan 15 m met een aandrijfmotor*/ onder zeil*/als zeilplank* op vaarwegen op de binnenwateren verleend. * Siehe Innenseite/See inside/Voir page intérieure/Zie binnensijde Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 In conformity with resolution No. 40 of the Working Party on Inland Water Transport United Nations Economic Commission for Europe 647 ,,Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) 648 ZERTIFIKAT/CERTIFICATE Nr. 000000-A nach § 5 Abs. 3: der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen Raum für weitere amtliche Eintragungen Gültig für/Valid For Binnenschifffahrtsstraßen/Inland Waters Sportboote mit Antriebsmaschine*/unter Segel*/als Segelsurfbrett* motorized*/sailing* pleasure craft/sailboard* Länge/Length < 15 m Auflagen/conditions (Eigenhändige Unterschrift des Inhabers/Holders Signature) (Vor- und Zuname/Name and Surname) (Geburtsland und -ort/Country and Place of Birth) Lichtbild des Inhabers (Geburtsdatum/Date of Birth) (Staatsangehörigkeit/Nationality) (Anschrift/Address) (Anschrift/Address) (Ort und Datum der Ausstellung/Place and Date of Issue) Ausgestellt durch/Issued by: Deutscher Motoryachtverband e.V. Deutscher Segler-Verband e.V. * Nichtzutreffendes bitte streichen * Cancel if not applicable (Unterschrift/Signature) Ermächtigt durch/Authorized by: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen © Bundesdruckerei Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 ". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000 8. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 2 (zu § 3 Abs. 4 Nr. 1) Havel-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis km 10,20 einschließlich: mit: einschließlich: mit: Nieder Neuendorfer See Spandauer Havel Tegeler See Pichelsdorfer Havel Großem Wannsee Untere Havel-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau (km 16,40) 649 Spree-Oder-Wasserstraße von der Abzweigung aus der Havel bei Spandau bis Oder-Spree-Kanal (km 45,10) einschließlich: Untere Spree Berliner Spree Treptower Spree mit: Ruhlebener Altarm Rummelsburger See Großer und Kleiner Müggelsee sowie ,,Die Bänke" Langer See Großer Krampe Seddinsee Griebnitzsee Kleinmachnower See Stölpchensee Pohlesee Kleiner Wannsee". 9. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt: ,,Anlage 3 (zu § 3 Abs. 4 Nr. 2) Westhafenkanal mit Westhafenverbindungskanal Charlottenburger Verbindungskanal Spreekanal Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal von km 7,45 (Schleusengruppe Plötzensee) bis km 12,2 (Abzweig aus der Spree-Oder-Wasserstraße) Spree-Oder-Wasserstraße von km 9,1 (Mündung Landwehrkanal) bis km 20,7 (Oberbaumbrücke)." Artikel 3 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend tritt Artikel 2 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. (2) Artikel 2 Nr. 9 tritt am 31. März 2003 außer Kraft. Berlin, den 8. Mai 2000 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Reinhard Klimmt