Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 21 vom 11.05.2000  - Seite 654 bis 678 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Drucker/zur Druckerin

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654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 Verordnung über die Berufsausbildung zum Drucker/zur Druckerin*) Vom 2. Mai 2000 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Drucker/Druckerin wird 1. gemäß § 25 Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 80, Drucker, der Anlage A der Handwerksordnung sowie 2. gemäß § 25 Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannt. Es kann in folgenden Fachrichtungen ausgebildet werden: 1. Flachdruck, 2. Hochdruck, 3. Tiefdruck, 4. Digitaldruck. §2 Ausbildungsdauer (1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. (2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. §3 Berufsfeldbreite Grundbildung, Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. (2) Die Ausbildung gliedert sich in 1. gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, 2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2, 3. fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 sowie 4. weitere im Ausbildungsvertrag festzulegende Qualifikationseinheiten aus den fachrichtungsbezogenen Auswahllisten: a) zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste I gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1, b) eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste II gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2. (3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 12 nachzuweisen. §4 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der gemeinsamen Ausbildung sind mindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Arbeitsorganisation, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 6. Handhabung von Daten (Datenhandling) in der Druckvorstufe und in der Druckformherstellung, 7. Prozessvorbereitung I, 8. Druckprozesssteuerung I, 9. Messen und Prüfen, qualitätssichernde Maßnahmen, 10. auftragsbezogene Produktionsplanung, 11. Prozessvorbereitung II, 12. Druckprozesssteuerung II, 13. zwei Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste gemäß Absatz 2. (2) Die gemeinsame Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 13 umfasst folgende Qualifikationseinheiten: 1. Druckvorstufe, 2. Druckformherstellung I, 3. Tiefdruckformbearbeitung I, 4. Druckverfahrenstechnik: Alternative A Bogendruck, Alternative B Rollendruck, Alternative C Digitale Druckausgabe, Alternative D Tapetendruck I, 5. zweite Druckverfahrenstechnik I: Alternative A Bogenoffsetdruck I, Alternative B Rollenoffsetdruck I, Alternative C Flexodruck I, Alternative D Siebdruck I, Alternative E Digitaldruck I, 6. Druckproduktverarbeitung. (3) Gegenstand der Ausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. in der Fachrichtung Flachdruck: 1.1 prozessorientiertes Messen und Prüfen, 1.2 standardisierter Flachdruck, 1.3 zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste I gemäß Absatz 4 Nr. 1, 1.4 eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste II gemäß Absatz 4 Nr. 2; 2. in der Fachrichtung Hochdruck: 2.1 prozessorientiertes Messen und Prüfen, 2.2 produktorientierte Prozesssteuerung, 2.3 zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste I gemäß Absatz 4 Nr. 1, 2.4 eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste II gemäß Absatz 4 Nr. 2; 3. in der Fachrichtung Tiefdruck: 3.1 leitstandunterstützte Maschinenvoreinstellung, 3.2 Inlineproduktion, 3.3 zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste I gemäß Absatz 4 Nr. 1, 3.4 eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste II gemäß Absatz 4 Nr. 2; I.7 I.8 I.9 Inlineproduktion Maschinentechnik Kundenberatung I.5 I.6 Alternative B Rollenoffsetdruck II Alternative C Flexodruck II Alternative D Siebdruck II Alternative E Digitaldruck II Druckweiterverarbeitung Leitstandtechnik I.2 I.3 I.4 Tiefdruckformbearbeitung II DigitaldruckWorkflow zweite Druckverfahrenstechnik II Alternative A Bogenoffsetdruck II Alternative D Hochdruck I.1 Druckformherstellung II Alternative A Offsetdruck analog Alternative B Offsetdruck digital Alternative C Siebdruck 655 4. in der Fachrichtung Digitaldruck: 4.1 Handhabung von digitalen Daten (digitales Datenhandling), 4.2 produktorientierte Prozesssteuerung, 4.3 zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste I gemäß Absatz 4 Nr. 1, 4.4 eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste II gemäß Absatz 4 Nr. 2. (4) Die in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a und b jeweils wählbaren Qualifikationseinheiten ergeben sich aus den folgenden fachrichtungsbezogenen Auswahllisten I und II: 1. fachrichtungsbezogene Auswahlliste I: Flach- Hoch- Tief- Digitaldruck druck druck druck §4 §4 §4 §4 Abs. 3 Abs. 3 Abs. 3 Abs. 3 Nr. 1.3 Nr. 2.3 Nr. 3.3 Nr. 4.3 lfd. Nr. Qualifikationseinheiten × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × × I.10 Qualitätsmanagement × × × 656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der AnIage für die ersten 18 Monate aufgeführten gemeinsamen Qualifikationseinheiten und die zwei nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 gewählten Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste nach § 4 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem RahmenIehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: 2. fachrichtungsbezogene Auswahlliste II: lfd. Nr. Qualifikationseinheiten Flach- Hoch- Tief- Digitaldruck druck druck druck §4 §4 §4 §4 Abs. 3 Abs. 3 Abs. 3 Abs. 3 Nr. 1.4 Nr. 2.4 Nr. 3.4 Nr. 4.4 II.1 Mehrfarbenbogenoffsetdruck II.2 Rotationsoffsetdruck II.3 Zeitungsdruck II.4 Rotationstiefdruck II.5 Tapetendruck II II.6 Verpackungsdruck II.7 datenbankgestützte Produktion II.8 digitale Druckproduktion II.9 rotativer Etikettendruck II.10 Formulardruck × × × × × × × × × × × × × × × × × HersteIlen eines Druckprodukts unter Einbeziehung der Prozessvorbereitung. Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben zu bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 1. betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorganisation, 2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, 3. informations- und kommunikationstechnische Systeme, 4. Handhabung von Daten (Datenhandling), 5. Prozessvorbereitung, 6. Druckprozesssteuerung, 7. Messen und Prüfen, Qualitätsmanagement. §9 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Flachdruck (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zwölf Stunden zwei praktische Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. HersteIlen eines mehrfarbigen Druckprodukts und 2. Erfassen, Auswerten und Dokumentieren qualitätsrelevanter Prozessdaten von der Druckvorstufe bis zum Druckprodukt oder Herstellen eines Druckprodukts in der zweiten Druckverfahrenstechnik. Bei den praktischen Aufgaben sind die im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen Druckvorstufe und Druckformherstellung, Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckformherstellung: a) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, b) Druckvorlagenherstellung, c) Typografie, d) Handhabung von Daten (Datenhandling), (5) Bei Qualifikationseinheiten mit aufsteigender Ordnungskennziffer muss bei Eintritt in die höherwertige Qualifikationseinheit der Ausbildungsinhalt der vorangegangenen Qualifikationseinheit vermitteIt sein. §5 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. §6 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §7 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 e) Montage, f) Druckformen, Flachdruckformherstellung, g) Bebilderungstechniken, h) Qualitätsmanagement, i) Nutzung englischsprachiger Informationen, k) Kommunikationswege und -mittel, I) vorstufenbezogene Berechnungen; 2. im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung: a) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, UmweItschutz und rationelle Energieverwendung, b) Druckfarben, Flachdruckfarben, c) Bedruckstoffe, d) Steuer- und Regeltechnik, e) Druckverfahren, Flachdruckmaschinen, Zusatzaggregate im Flachdruck, f) Leitstandtechnik, g) Druckprozess, flachdruckspezifische Besonderheiten des Druckprozesses, h) Inlineverarbeitung, i) Druckweiterverarbeitung, k) Druckprodukte, l) Qualitätsmanagement, m) technische Dokumentationen, n) Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln, Teamarbeit, o) druck-, material- und kostenbezogene Berechnungen; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und ArbeitsweIt. (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckformherstellung 120 Minuten, § 10 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Hochdruck 3. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 657 20 Prozent. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zwölf Stunden zwei praktische Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. HerstelIen eines mehrfarbigen Druckprodukts und 2. Erfassen, Auswerten und Dokumentieren qualitätsrelevanter Prozessdaten von der Druckvorstufe bis zum Druckprodukt oder Herstellen eines Druckprodukts in der zweiten Druckverfahrenstechnik. Bei den praktischen Aufgaben sind die im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen Druckvorstufe und Druckformherstellung, Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckformherstellung: a) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, b) Druckvorlagenherstellung, c) Typografie, d) Handhabung von Daten (Datenhandling), e) Montage, f) Druckformen, Hochdruckformherstellung, g) Bebilderungstechniken, h) Qualitätsmanagement, i) Nutzung englischsprachiger Informationen, k) Kommunikationswege und -mittel, I) vorstufenbezogene Berechnungen; 2. im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung: a) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, UmweItschutz und rationelle Energieverwendung, b) Druckfarben, Hochdruckfarben, c) Bedruckstoffe, d) Steuer- und Regeltechnik, 2. im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung 120 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Druckvorstufe und DruckformhersteIlung 2. Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung 30 Prozent, 50 Prozent, 658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zwölf Stunden zwei praktische Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. HerstelIen eines mehrfarbigen Druckprodukts und 2. Herstellen einer Druckzylinderkorrektur oder Herstellen eines Druckprodukts in der zweiten Druckverfahrenstechnik. Bei den praktischen Aufgaben sind die im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen Druckvorstufe und Druckformherstellung, Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckformherstellung: a) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, b) Druckvorlagenherstellung, 120 Minuten, c) Typografie, d) Handhabung von Daten (Datenhandling), e) Montage, f) Druckformen, Tiefdruckformbearbeitung, g) Bebilderungstechniken, h) Qualitätsmanagement, i) Nutzung englischsprachiger Informationen, k) Kommunikationswege und -mittel, I) vorstufenbezogene Berechnungen; 2. im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung: a) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, UmweItschutz und rationelle Energieverwendung, b) Druckfarben, Tiefdruckfarben, c) Bedruckstoffe, d) Steuer- und Regeltechnik, e) Druckverfahren, Tiefdruckmaschinen, Zusatzaggregate im Tiefdruck, f) Leitstandtechnik, g) Druckprozess, tiefdruckspezifische Besonderheiten, h) Inlineverarbeitung, i) Druckweiterverarbeitung, k) Druckprodukte, I) Qualitätsmanagement, m) technische Dokumentationen, n) Kommunikationsformen, KommunikationsregeIn, Teamarbeit, o) druck-, material- und kostenbezogene Berechnungen; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. e) Druckverfahren, Hochdruckmaschinen, Zusatzaggregate im Hochdruck, f) Leitstandtechnik, g) Druckprozess, hochdruckspezifische Besonderheiten, h) Inlineverarbeitung, i) Druckweiterverarbeitung, k) Druckprodukte, I) Qualitätsmanagement, m) technische Dokumentationen, n) Kommunikationsformen, KommunikationsregeIn, Teamarbeit, o) druck-, material- und kostenbezogene Berechnungen; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckformherstellung 2. im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung 120 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzeInen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der ErmittIung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Druckvorstufe und DruckformhersteIlung 2. Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung 3. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 30 Prozent, 50 Prozent, 20 Prozent. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. § 11 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Tiefdruck (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckformherstellung 120 Minuten, 659 1. im Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckformherstellung: a) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, b) Druckvorlagenherstellung, c) Typografie, d) Handhabung von Daten (Datenhandling), Druckjobs, e) Montage, f) Druckformen, g) Bebilderungstechniken, h) Qualitätsmanagement, i) Nutzung englischsprachiger Informationen, k) Kommunikationswege und -mittel, I) vorstufenbezogene Berechnungen; 2. im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung: a) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, UmweItschutz und rationelle Energieverwendung, b) Druckfarben, Toner, Tinten, c) Bedruckstoffe, d) Steuer- und Regeltechnik, e) Druckverfahren, Digitaldruckmaschinen, Zusatzaggregate im Digitaldruck, f) Leitstandtechnik, g) Druckprozess, digitaldruckspezifische Besonderheiten, h) Inlineverarbeitung, Personalisierung, i) Druckweiterverarbeitung, k) Druckprodukte, I) Qualitätsmanagement, 2. im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung 120 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzeInen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der ErmittIung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Druckvorstufe und DruckformhersteIlung 2. Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung 3. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 30 Prozent, 50 Prozent, 20 Prozent. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. § 12 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Digitaldruck (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zwölf Stunden zwei praktische Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. HerstelIen eines mehrfarbigen Druckprodukts und 2. Herstellen eines Datensatzes für den Digitaldruck oder Herstellen eines Druckprodukts in der zweiten Druckverfahrenstechnik. Bei den praktischen Aufgaben sind die im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen Druckvorstufe und Druckformherstellung, Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: m) technische Dokumentationen, n) Kommunikationsformen, KommunikationsregeIn, Teamarbeit, o) druck-, material- und kostenbezogene Berechnungen; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Druckvorstufe und Druckformherstellung 120 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung 120 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzeInen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der ErmittIung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. 660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 für den Ausbildungsberuf Tapetendrucker/Tapetendruckerin sind nicht mehr anzuwenden. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Druckvorstufe und DruckformhersteIlung 2. Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung 3. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 30 Prozent, 50 Prozent, 20 Prozent. § 14 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Drucker/zur Druckerin vom 11. August 1987 (BGBI. I S. 2086) außer Kraft. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Prozessvorbereitung und Prozesssteuerung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. § 13 Nichtanwenden von Vorschriften Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen Berlin, den 2. Mai 2000 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 661 Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Drucker/zur Druckerin I. Berufliche Grundbildung Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 5 Arbeitsorganisation (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) a) Auftragsunterlagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen b) Auftragsziele festlegen und Teilaufgaben definieren c) Verfahrenswege für die Produktion ableiten d) technische und terminliche Vorgaben beachten; Termine planen, abstimmen und überwachen e) Arbeitsanweisungen produktionsgerecht umsetzen und Arbeitsabläufe dokumentieren f) deutsch- und englischsprachige Informationsquellen nutzen 10 g) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergebnisse abstimmen und auswerten h) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Team anwenden i) Materialeinsatz und Zeitaufwand dokumentieren und im Soll-Ist-Vergleich bewerten k) an der Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Aspekte mitwirken l) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der -gestaltung vorschIagen m) den wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz von Arbeits- und Organisationsmitteln bei der Arbeitsvorbereitung berücksichtigen 6 Handhabung von Daten (Datenhandling) in der Druckvorstufe und in der Druckformherstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) a) Informationsträger prüfen b) Daten übernehmen, konvertieren und transferieren c) Daten auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prüfen, dabei verfahrensspezifische Besonderheiten berücksichtigen d) Erkenntnisse aus dem Zusammenhang von Arbeitsabläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die eigene Arbeitsorganisation nutzen e) Produktionsdaten sichern und archivieren f) Kopiervorlagen auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen 10 g) Seiten ausschießen, Nutzen anordnen, standrichtig positionieren und auf Passer prüfen h) Kontrollelemente integrieren i) Arbeitsergebnis prüfen und beurteilen, bei Abweichungen Korrekturen ausführen 7 Prozessvorbereitung I (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) a) Bedruckstoff und Druckfarbe entsprechend ihrer Eigenschaften verwendungsbezogen auswählen und einsetzen b) Farbtöne nach Rezept und Vorlage mischen, abstimmen und andrucken c) Druckfarbverbrauch ermitteln Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 663 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 d) Mengen- und Formatberechnungen durchführen und Material für den Produktionsprozess bereitstellen e) Grundeinstellungen sowie Ein- und UmsteIlarbeiten an der Maschine ausführen, Zusatzaggregate integrieren f) Maschine auftragsbezogen einrichten g) Bedruckstoffdurchlauf einstellen und für den Druckprozess sicherstellen h) Stand, Druckfarbe und Passer einstellen und prüfen, bei Abweichungen Korrekturen vornehmen i) Maschine warten und pflegen 8 Druckprozesssteuerung I (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) a) Übereinstimmung des Druckausfalls mit den Vorgaben prüfen, bei Abweichungen korrigieren b) Druckprozess kontrollieren und optimieren c) Prozesse zur Einhaltung von Fertigungsvorgaben steuern d) Störungen des Prozessablaufs erkennen und korrigierend in den Prozess eingreifen e) Materialeinsatz auf den Produktionsprozess abstimmen, dabei zeitliche, ökonomische und ökologische Bedingungen berücksichtigen f) Fertigungsprozess dokumentieren 16 16 II. Gemeinsame berufliche Fachbildung A. Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 bis 12 9 Messen und Prüfen, qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) a) Bedruckstoffe auf Be- und Verdruckbarkeit prüfen b) Eignung der Druckfarben und Druckhilfsmittel produkt- und produktionsbezogen prüfen c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden d) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, bei Abweichungen SystemeinsteIlungen korrigieren e) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Werkzeuge, Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanagements erkennen und Maßnahmen zur Produktionssicherung einleiten f) Arbeitsergebnisse auf Übereinstimmung mit den Vorgaben prüfen 10 auftragsbezogene Produktionsplanung (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) a) Aufgabenstellung analysieren und Lösungsmöglichkeiten anhand der betrieblichen Bedingungen aufzeigen b) Verfahrensweg und Materialfluss dem Arbeitsauftrag entsprechend auswählen und festlegen c) Maschinentypen unterscheiden und auftragsbezogen zuordnen 6 10 664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 d) Zeitbedarf für die Produktionsschritte ermitteln, Kapazitäten prüfen, ZwischenzieIe setzen, Kontrollschritte vorsehen und den Gesamtablauf terminieren e) Material anfordern, bereitgestelltes Material prüfen f) Druckformen und Druckdaten anfordern, prüfen und Ergebnis dokumentieren 11 Prozessvorbereitung II (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) a) Materialien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten, Qualität und des Umweltschutzes dem Arbeitsauftrag entsprechend auswähIen und einsetzen b) Druckfarbe für den Druckprozess auswählen und auf den Bedruckstoff einstellen c) Bedruckstoffe entsprechend ihrer Eigenschaften verwendungsbezogen auswählen und einsetzen d) Druckmaschine und Zusatzgeräte farb- und bedruckstoffabhängig einstellen e) Druckkontrollelemente mit Mess- und Prüfgeräten kontrollieren f) Wirkungszusammenhänge von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und eIektronischen Funktionen in der Druckmaschine bei der Änderung der Prozesssteuerung berücksichtigen a) mehrfarbige Druckprodukte herstellen b) Druckprozess nach Qualitätsstandards und Druckvorlage, insbesondere Passer, Farbton, Tonwert, Farb-, Strich- und Rasterwiedergabe, prüfen c) Fortdruckschwierigkeiten erkennen und beheben d) während der Steuerung des Druckprozesses die WechseIbeziehung zwischen Druckfarbe, Bedruckstoff, Druckform und Druckmaschine bei der Änderung einzeIner Einstellungen berücksichtigen e) Steuer- und Regeleinrichtungen bedienen 10 12 Druckprozesssteuerung II (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) 10 B. Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 2 1 Druckvorstufe (§ 4 Abs. 2 Nr. 1) a) Dateiformate unterscheiden und in verschiedenen Anwendungsbereichen einsetzen b) Datenträger auswähIen sowie Produktionsdaten sichern und archivieren c) Dateien auftragsbezogen auswählen und zusammenführen d) Bestandteile von Softwaretools unterscheiden und handhaben a) Daten und Kopiervorlagen auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen b) Seiten ausschießen, Nutzen anordnen, standrichtig positionieren und auf Passer prüfen c) Kontrollelemente integrieren d) Druckformen herstellen e) Arbeitsergebnis prüfen und beurteilen, bei Abweichungen Druckform korrigieren 8 2 Druckformherstellung I (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 665 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 3 Tiefdruckformbearbeitung I (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) a) Druckformbearbeitungstechniken unterscheiden b) Druckvorlage mit Druckergebnis vergleichen, Abweichungen feststellen c) Korrekturen auf dem Druckbogen anzeichnen und Art der Korrektur angeben d) Arbeitsmaterialien unterscheiden und für die Durchführung der Korrektur herrichten e) Einwalz- und Abdecktechniken anwenden 8 4 Druckverfahrenstechnik (§ 4 Abs. 2 Nr. 4) Alternative A Bogendruck a) mehrfarbige Druckarbeiten an Bogenoffsetdruckmaschinen durchführen b) Grundeinstellung von Farbwerk und Feuchtwerk durchführen, dabei Herstellervorgaben beachten c) Druckfarben für den Bogenoffsetdruck entsprechend ihrer Eigenschaften verwendungsbezogen auswählen und einsetzen, Trocknungsverhalten beachten d) Passgenauigkeit des Bedruckstoffdurchlaufs sicherstellen e) Stand, Druckfarbe und Passer für Mehrfarbarbeiten einsteIlen und prüfen; bei Abweichungen von den Vorgaben Korrekturen vornehmen f) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, bei Abweichungen SystemeinsteIlungen korrigieren 8 Alternative B Rollendruck a) Bedruckstoff am Rollenträger für den Druck vorbereiten b) Maschine nach Belegungsplan einrichten c) Falzapparat nach Vorgabe einstellen d) Bedruckstoff einziehen e) Druckform nach Plan einsetzen f) Druckfarbversorgung sicherstellen und druckbildabhängig einsteIIen g) Maschine über Leitstand anfahren, Druckausfall prüfen und Fortdruck steuern 8 Alternative C Digitale Druckausgabe a) Druckdaten aus dem Datenbestand auswählen und als Druckjobs für den Druckprozess bereitstellen b) Druckjobs unter Berücksichtigung von Auftragsparametern ordnen und zwischenspeichern c) Drucksysteme auftragsbezogen vorbereiten d) Druckergebnisse vor Beginn der Serienproduktion auf Einhaltung der Vorgaben prüfen e) Druckerzeugnisse in geforderter Auflagenhöhe herstellen f) Serienfertigung prozessbegleitend kontrollieren und bei Abweichungen Einstellungen ändern g) Druckprodukt für die Weiterverarbeitung vorbereiten 8 666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 Alternative D Tapetendruck I a) Bedruckstoff am Rollenträger für den Druck vorbereiten b) Maschine nach BelegungspIan einrichten c) Aufrolleinrichtung einstellen d) Bedruckstoff einziehen e) Druckform verfahrensbezogen nach Plan einsetzen f) Druckfarbversorgung verfahrensbezogen sichersteIlen und druckbildabhängig einsteIlen g) Maschine über Leitstand anfahren, Druckausfall prüfen und Fortdruck steuern h) Arbeitsergebnis prüfen, bei Abweichungen von den Vorgaben Maschineneinstellungen korrigieren 8 5 zweite Druckverfahrenstechnik I (§ 4 Abs. 2 Nr. 5) Alternative A Bogenoffsetdruck I a) Grundeinstellungen sowie Ein- und UmsteIlarbeiten an der Bogenoffsetdruckmaschine ausführen b) BedruckstoffdurchIauf einstellen und für den Druckprozess sichersteIlen c) Maschine auftragsbezogen einrichten d) Stand, Druckfarbe und Passer einsteIlen und prüfen, bei Abweichungen Korrekturen vornehmen e) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, bei Abweichungen SystemeinsteIlungen korrigieren f) Maschine warten und pflegen 8 Alternative B Rollenoffsetdruck I a) Papierrolle am Rollenträger für den Druck vorbereiten b) Maschine nach Belegungsplan einrichten c) Falzapparat nach Vorgabe einstellen d) Papierbahn einziehen e) Druckplatten nach Belegungsplan einhängen f) Einfärbung sicherstellen und druckbildabhängig einstellen g) Maschine über Leitstand anfahren, Druckausfall prüfen und Fortdruck steuern 8 Alternative C Flexodruck I a) Bedruckstoff für den Druck vorbereiten b) Maschine auftragsbezogen einrichten c) Bedruckstoffdurchlauf einsteIlen d) Druckform prozessbezogen einbauen e) Peripheriegeräte einsteIlen f) Druckfarben entsprechend ihrer Eigenschaften verwendungsbezogen auswähIen und einsetzen sowie druckbildabhängig einstellen g) Stand, Druckfarbe und Passer für Mehrfarbarbeiten einstellen und prüfen, bei Abweichungen von den Vorgaben Korrekturen vornehmen und Fortdruck steuern 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 667 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 Alternative D Siebdruck I a) Auftragsunterlagen auf technische Realisierbarkeit prüfen b) Materialien verwendungsbezogen auswählen und einsetzen c) Druckmaschine auftragsbezogen einrichten, insbesondere Druckform, Materialdurchlauf, RakeIeinstellung, Druckfarbführung und Trockeneinrichtung d) Druckprozess überwachen e) ablaufbedingte Fertigungsstörungen feststellen, eingrenzen und beseitigen f) Druckergebnisse auf Übereinstimmung mit den Vorgaben prüfen und Fortdruck steuern 8 Alternative E Digitaldruck I a) Druckdaten aus dem Datenbestand auswählen und als Druckjobs für den Druckprozess bereitstellen b) Druckjobs unter Berücksichtigung von Auftragsparametern ordnen und zwischenspeichern c) Drucksysteme auftragsbezogen vorbereiten d) Druckergebnisse vor Beginn der Serienproduktion auf Einhaltung der Vorgaben prüfen e) Druckerzeugnisse in geforderter Auflagenhöhe herstellen f) Serienfertigung prozessbegleitend kontrollieren und bei Abweichungen EinsteIlungen ändern 8 6 Druckproduktverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Nr. 6) a) Verfahrenswege für die Weiterverarbeitung von Druckprodukten festlegen b) Materialien auswählen und einsetzen c) Druckprodukte mit unterschiedlichen Druckweiterverarbeitungstechniken zum Endprodukt verarbeiten d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen e) Fertigungsstörungen identifizieren und beheben 8 III. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen A. Fachrichtung Flachdruck 1.1 prozessorientiertes Messen und Prüfen (§ 4 Abs. 3 Nr. 1.1) a) Bedruckstoffgewicht ermitteIn b) Lauf- und Dehnrichtung von Bedruckstoffen bestimmen c) Eigenschaften von Bedruckstoffen, insbesondere Saugfähigkeit, Wegschlagverhalten, Weißgrad, Holzhaltigkeit, OberfIächenbeschaffenheit, Opazität, Feuchtigkeit, Temperatur, Rollneigung und Maßhaltigkeit, prüfen d) Eigenschaften von Druckfarben, insbesondere Konsistenz, Viskosität, Deckfähigkeit, Trocknungsgrad und Wegschlagverhalten, Echtheit und Scheuerfestigkeit, prüfen e) Feuchtmittel mit Zusätzen produktions- und maschinenbezogen einstellen und prüfen 10 668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 1.2 standardisierter Flachdruck (§ 4 Abs. 3 Nr. 1.2) a) standardisiert hergestellte Druckformen anhand von Kontrollelementen beurteiIen b) Druckkennlinie der Druckmaschine ermitteln c) Druckergebnis auf Ton- und Farbwertrichtigkeit prüfen, dabei Standardisierungsvorgaben beachten d) Farbannahmeverhalten im Mehrfarbendruck berücksichtigen e) Druckkontrollelemente im Fortdruck visuell und messtechnisch kontrollieren und auswerten f) Farbbalance hersteIlen und über den Auflagendruck konstant halten g) Druckbild auf Schieben und Dublieren am Messkeil prüfen und bei Abweichungen korrigieren 14 B. Fachrichtung Hochdruck 2.1 prozessorientiertes Messen und Prüfen (§ 4 Abs. 3 Nr. 2.1) a) Bedruckstoffparameter ermitteIn b) Lauf- und Dehnrichtung von Bedruckstoffen bestimmen und Maschinenparameter darauf einstellen c) Eigenschaften von Bedruckstoffen, insbesondere Saugfähigkeit, Wegschlagverhalten, Weißgrad, Holzhaltigkeit, Oberflächenbeschaffenheit, Opazität, Feuchtigkeit, Temperatur, Rollneigung und Maßhaltigkeit, prüfen d) Eigenschaffen von Druckfarben, insbesondere Konsistenz, Viskosität, Deckfähigkeit, Trocknungsgrad und Wegschlagverhalten, Echtheit und Scheuerfestigkeit, prüfen e) Hochdruckform und Maschineneinstellungen visuell und messtechnisch prüfen, bei Abweichungen notwendige Korrekturen vornehmen 2.2 produktorientierte Prozesssteuerung (§ 4 Abs. 3 Nr. 2.2) a) auftragsbezogene Daten beschaffen und Produktion vorbereiten b) Druckmaschine produktbezogen einrichten c) Druckergebnis drucktechnisch optimieren d) mehrfarbige Druckprodukte nach Vorgaben und Qualitätsanforderungen hersteIlen e) Produktion prozessbegleitend kontrollieren und bei Abweichungen Einstellungen ändern f) ablaufbedingte Fertigungsstörungen feststeIlen, eingrenzen und beseitigen 14 10 C. Fachrichtung Tiefdruck 3.1 leitstandunterstützte Maschinenvoreinstellung (§ 4 Abs. 3 Nr. 3.1) a) auftragsbezogene Daten beschaffen b) Eingabeschritte festlegen und Checkliste erstellen c) Auftragsdaten eingeben d) Veränderungen in der Druckmaschine nach Dateneingabe überprüfen 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 669 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 3.2 Inlineproduktion (§ 4 Abs. 3 Nr. 3.2) a) Inlineaggregate produktbezogen einstellen b) Zusatzaggregate und inlinebezogene Weiterverarbeitungstechniken produktbezogen in den Produktionsprozess integrieren 14 D. Fachrichtung Digitaldruck 4.1 Handhabung von digitalen Daten (digitales Datenhandling) (§ 4 Abs. 3 Nr. 4.1) a) Datenorganisation und -verwaltung auftragsspezifisch nutzen sowie Dateikonventionen anwenden b) Datenfernübertragungen vorbereiten und Daten übertragen c) Erkenntnisse aus dem Zusammenhang von Arbeitsabläufen, Datenflüssen und SchnittsteIlen für die eigene Arbeitsorganisation nutzen d) Originaldaten sichern und daraus Produktionsdaten erzeugen e) geeignete Datenträger auswähIen sowie Produktionsdaten sichern und archivieren f) Virenschutz sicherstellen g) Leistungsmerkmale von Netzwerken bewerten, DatenfIuss im Netz optimieren h) Komprimierungsverfahren unter Berücksichtigung von Produktionsgegebenheiten auswählen und anwenden i) Datenausgabegeräte konfigurieren und für die Datenausgabe vorbereiten k) Daten gerätebezogen auf Ausgabefähigkeit prüfen a) Bedruckstoffe vorbereiten und zuführen, bedruckstoffspezifische Parameter am System einsteIlen b) Peripheriegeräte vorbereiten und auftragsbezogen einsetzen c) Probedruck erstellen und Übereinstimmung mit den Vorgaben überprüfen, bei Abweichungen Parameter korrigieren d) Drucke in geforderter Auflagenhöhe erstellen, während des Fortdrucks auf Einhaltung von Qualitätsstandards überprüfen e) Ursache für prozessspezifische Störungen erkennen, diese lokalisieren und beseitigen f) bei Lagerung und Einsatz von Verbrauchsmaterialien gesetzliche und hersteIlerspezifische Vorgaben berücksichtigen sowie spezifische Regeln des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einhalten g) Drucke zur Weiterverarbeitung vorbereiten h) Weiterverarbeitungsaggregate vorbereiten, Drucke auftragsbezogen verarbeiten i) personalisierte Drucke unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften und Kundenvorgaben erstellen k) PIottsysteme auftragsbezogen vorbereiten I) Plotterzeugnisse in geforderter Auflagenhöhe herstellen m) Produktion prozessbegleitend kontrollieren und bei Abweichungen EinsteIlungen ändern 14 4.2 produktorientierte Prozesssteuerung (§ 4 Abs. 3 Nr. 4.2) 10 670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 E. Fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 I.1 DruckformhersteIlung II (§ 4 Abs. 4 Nr. 1, lfd. Nr. I.1) Alternative A Offsetdruck analog a) Arbeitsablauf festlegen und Arbeitsschritte planen b) Kopiervorlagen für mehrfarbige Druckprodukte prüfen, sortieren und montagegerecht bereitstellen c) Einteilungsbogen unter Berücksichtigung der maschinentechnischen Gegebenheiten im Druck und in der Druckweiterverarbeitung erstellen d) Montagen für mehrfarbige und mehrseitige Druckprodukte stand- und passergerecht herstellen e) Mess- und Kontrollelemente für Kopie, Druck und Druckweiterverarbeitung integrieren f) Prüfmethoden anwenden und bei Abweichungen von den Vorgaben Korrekturen vornehmen g) Druckform herstellen, dabei Standards beachten h) Druckform auf Kopierergebnis, insbesondere Tonwertrichtigkeit und Punktschärfe, prüfen Alternative B Offsetdruck digital a) Arbeitsablauf festIegen und Arbeitsschritte planen b) Druckformen aus digitalen Datenbeständen aufbauen, dabei Standardisierungssysteme für die DruckformhersteIlung berücksichtigen c) Prüfmethoden anwenden, bei Abweichungen von den Vorgaben Korrekturen vornehmen d) Druckform hersteIlen, dabei Standards beachten e) Druckformen auf VolIständigkeit und Bedingungen des weiteren technischen Druckprozesses, insbesondere auf Tonwertrichtigkeit und Punktschärfe, visuell kontrollieren und messtechnisch prüfen Alternative C Siebdruck a) Daten oder Kopiervorlagen auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen b) Nutzen standrichtig positionieren, auf Passer prüfen und Kontrollelemente integrieren c) Siebdruckformträger auswähIen, prüfen und vorbereiten d) Siebdruckform hersteIlen e) Siebdruckform prüfen und beurteilen, bei Abweichungen von den Vorgaben korrigieren f) Siebdruckform reinigen, entschichten und für die Wiederverwendung vorbereiten, dabei UmweItschutzaspekte berücksichtigen Alternative D Hochdruck a) Arbeitsablauf festlegen und Arbeitsschritte planen b) Kopiervorlagen für mehrfarbige Druckprodukte prüfen, sortieren und montagegerecht bereitsteIlen c) Einteilungsbogen unter Berücksichtigung der maschinentechnischen Gegebenheiten im Druck und in der Druckweiterverarbeitung erstellen d) Montagen für mehrfarbige und mehrseitige Druckprodukte stand- und passergerecht herstellen 8 8 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 671 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 e) Mess- und Kontrollelemente für Kopie, Druck und Druckweiterverarbeitung integrieren f) Prüfmethoden anwenden und bei Abweichungen von den Vorgaben Korrekturen vornehmen g) Druckform herstellen, dabei Standards beachten h) Druckformen aus digitalen Datenbeständen aufbauen, dabei betriebliche Standardisierungssysteme für die DruckformhersteIlung berücksichtigen i) Druckformen auf VolIständigkeit und Bedingungen des weiteren technischen Druckprozesses, insbesondere auf Tonwertrichtigkeit und Punktschärfe, visuell kontrollieren und messtechnisch prüfen I.2 Tiefdruckformbearbeitung II (§ 4 Abs. 4 Nr. 1, lfd. Nr. I.2) a) Korrekturangaben lesen b) Druckform für die Bearbeitung vorbereiten c) Plus- und Minuskorrekturen ausführen d) Korrekturergebnisse nach Druckausfall mit dem Korrekturexemplar vergleichen I.3 Digitaldruck-Workflow (§ 4 Abs. 4 Nr. 1, lfd. Nr. I.3) a) Systemkomponenten und Softwareapplikationen konfigurieren und einsetzen b) eingehende Daten überprüfen und in erforderliche Formate konvertieren c) Job-Tickets vorbereiten und erstellen, dabei auftragsbezogene Vorgaben berücksichtigen d) Arbeitsablauf überwachen, Zwischenergebnisse prüfen und bei Abweichungen von den Vorgaben korrigieren e) Produktionsdaten und Job-Tickets auf geeigneten Datenträgern archivieren und dokumentieren I.4 zweite Druckverfahrenstechnik II (§ 4 Abs. 4 Nr. 1, lfd. Nr. I.4) Alternative A Bogenoffsetdruck II a) mehrfarbige Druckarbeiten an Bogenoffsetdruckmaschinen durchführen b) Grundeinstellung von Farbwerk und Feuchtwerk durchführen, dabei Herstellervorgaben beachten c) Druckfarben für den Bogenoffsetdruck entsprechend ihrer Eigenschaften verwendungsbezogen auswählen und einsetzen, dabei Trocknungsverhalten beachten d) Passgenauigkeit des Bedruckstoffdurchlaufs sichersteIlen e) Stand, Druckfarbe und Passer für Mehrfarbarbeiten einstellen und prüfen, bei Abweichungen von den Vorgaben Korrekturen vornehmen f) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, bei Abweichungen SystemeinsteIlungen korrigieren Alternative B Rollenoffsetdruck II a) Maschinenbelegung produktbezogen planen b) Papierrolle vorbereiten, in den Rollenträger einhängen und Rollenwechsel durchführen 8 8 8 8 672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 c) Druckmaschine produktionsbezogen einrichten d) Zugelemente auf Produktionsbedingungen einstellen und Papierbahn einziehen e) mehrfarbige Drucksache einrichten, andrucken und mit der Vorlage abstimmen, laufende Produktion steuern und überwachen f) Druckergebnis, insbesondere auf Ton- und Farbwertrichtigkeit sowie Passer, prüfen Alternative C Flexodruck II a) AufgabensteIlung analysieren und Lösungsmöglichkeiten anhand der betrieblichen Bedingungen aufzeigen b) Materialien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten, Qualität und des UmweItschutzes dem Arbeitsauftrag entsprechend auswählen und einsetzen c) Druckform standgerecht einpassen, andrucken sowie nach Vorgabe und anhand von Druckkontrollelementen abstimmen, EinsteIlungen bei Abweichungen korrigieren d) Druckmaschine produktionsbezogen einrichten e) mehrfarbige Drucksache einrichten, andrucken und mit der Vorlage abstimmen, laufende Produktion steuern und überwachen f) Druckergebnis, insbesondere auf Ton- und Farbwertrichtigkeit sowie Passer, prüfen Alternative D Siebdruck II a) Aufgabenstellung analysieren und Lösungsmöglichkeiten anhand der betrieblichen Bedingungen aufzeigen b) Materialien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten, Qualität und des UmweItschutzes dem Arbeitsauftrag entsprechend auswählen und einsetzen c) Auftrag standgerecht einpassen, andrucken sowie nach Vorgabe und anhand von Druckkontrollelementen abstimmen, EinsteIlungen bei Abweichungen korrigieren d) Druckprozess überwachen und optimieren e) ablaufbedingte Fertigungsstörungen feststellen, eingrenzen und beseitigen Alternative E Digitaldruck II a) Druckformen systemspezifisch vorbereiten b) Druckergebnisse auf Einhaltung von Standards und Kundenvorgaben prüfen und bei Abweichungen korrigieren c) Fortdruck auf Einhaltung der Vorgaben überwachen d) Druckprodukt für die Weiterverarbeitung vorbereiten e) Grundwartungsarbeiten durchführen, dabei Umweltvorschriften und Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beachten 8 8 8 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 673 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 I.5 Druckweiterverarbeitung (§ 4 Abs. 4 Nr. 1, lfd. Nr. I.5) a) verfahrens- und produktspezifische Druckweiterverarbeitungstechniken anwenden b) Fertigungsmuster herstellen c) produktspezifische Materialien auswählen und einsetzen d) Einrichtungen für die Druckweiterverarbeitung nach Vorgabe der Auftragsbeschreibung rüsten e) Maschinenlauf überwachen und optimieren, ablaufbedingte Störungen erkennen und beheben f) Qualitätskontrolle nach Kundenvorgaben und Qualitätsnormen durchführen g) Einrichtungen pfIegen und warten h) Produkte material- und transportgerecht lagern a) Leitstandstruktur analysieren und Funktionsmöglichkeiten aufzeigen b) Produktionsplanungs- und -steuerungssysteme sowie Netzwerke im UmfeId der Druckmaschine nutzen c) Gesundheitsschutz am Bildschirmarbeitsplatz beachten d) Produktionsdaten übernehmen und eingeben e) neue Produktion am Leitstand einrichten f) übernommene und eingegebene Daten kontrollieren, bei Abweichungen von den Vorgaben korrigieren g) Produktion anfahren, laufende Produktion am Leitstand steuern und überwachen a) Zusatzaggregate im Funktionsaufbau unterscheiden und ihr planmäßiges Zusammenwirken mit der Druckmaschine sichersteIlen b) Störungen an Aggregaten beseitigen und Beseitigung veranIassen c) Aggregate warten und pflegen d) Zusatzaggregate nach Auftragsanforderungen in die Prozesskette integrieren a) Maschinen im Funktionsaufbau unterscheiden und das Zusammenwirken der unterschiedlichen Maschinenelemente und Baugruppen zur Gesamtfunktion sicherstellen b) Störungen an Maschinen und AnIagen beseitigen und die Beseitigung veranIassen c) Maschinen und AnIagen warten und pflegen sowie beim Service mitwirken d) Falzmesser einbauen und richten e) Greifer und Punkturen wechseIn f) Ableitergruppen ein- und ausbauen g) Schneid- und Kreismesser wechseln h) Ölstände und Zentralschmierung prüfen i) steuerungs- und regelungstechnische Einrichtungen pflegen und justieren 8 I.6 Leitstandtechnik (§ 4 Abs. 4 Nr. 1, lfd. Nr. I.6) 8 I.7 Inlineproduktion (§ 4 Abs. 4 Nr. 1, lfd. Nr. I.7) 8 I.8 Maschinentechnik (§ 4 Abs. 4 Nr. 1, lfd. Nr. I.8) 8 674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 I.9 Kundenberatung (§ 4 Abs. 4 Nr. 1, lfd. Nr. I.9) a) Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung abIeiten b) Daten und Vorlagen des Kundenauftrags für die weitere Verwendung prüfen, bewerten und daraus einen Arbeitsauftrag erstellen c) technische Realisierbarkeit von Kundenanforderungen prüfen, erforderliche Kosten abschätzen, Preise und Liefertermine mit dem Kunden abstimmen, Kunden über postalische Vorschriften beraten d) Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für betriebliche Entscheidungen aufbereiten e) Urheberrechte und verwandte Schutzrechte sowie den Datenschutz bei der Auftragsvorbereitung berücksichtigen 8 I.10 Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 4 Nr. 1, lfd. Nr. I.10) a) Qualität von Druckprodukten bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern b) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung beachten und anwenden c) Qualitätsmanagementsystem in Verbindung mit technischen Unterlagen, insbesondere Normen und Spezifikationen, beurteilen d) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden e) Ursachen von Fehlern und QualitätsmängeIn systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 8 F. Fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 II.1 Mehrfarbenbogenoffsetdruck (§ 4 Abs. 4 Nr. 2, lfd. Nr. II.1) a) Bogenoffsetmaschinen auf unterschiedliche Bedruckstoffstärken einsteIlen b) Passgenauigkeit des Bedruckstoffdurchlaufs sichersteIlen c) Drucklänge des Ausdrucks kontrollieren und bei Abweichungen korrigieren d) Zylinderaufzüge zusammenstellen und die Druckabwicklung einsteIlen e) Farben für den Bogenoffsetdruck entsprechend ihrer Eigenschaften verwendungsbezogen auswähIen und einsetzen, dabei Trocknungsverhalten beachten f) Farbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken nach Vorlage bestimmen g) mehrfarbige Drucke nach Vorlage und Vorgaben abstimmen und drucken h) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, bei Abweichungen Systemeinstellungen korrigieren 12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 675 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 i) Auslagestapelhöhen nach Farbauftrag und Papierqualität bestimmen k) Trocknungseinrichtungen einsetzen und bedienen l) Druckbestäubungspuder und Druckhilfsmittel einsetzen II.2 Rotationsoffsetdruck (§ 4 Abs. 4 Nr. 2, lfd. Nr. II.2) a) Auftragsplanung nach Produktionsstruktur optimieren und durchführen b) Dateneingabe planen und vorbereiten, Daten am Produktionsrechner eingeben c) Weiterverarbeitungsaggregate entsprechend der Produktionsstruktur festlegen d) Zusatzaggregate in die Prozesskette integrieren e) Produktionsmaschine anfahren, laufende Produktion steuern und überwachen f) Arbeitsergebnis messen und prüfen, Druckergebnis entsprechend den Qualitätsanforderungen optimieren II.3 Zeitungsdruck (§ 4 Abs. 4 Nr. 2, lfd. Nr. II.3) a) Druckmaschine nach Verlags- und Redaktionsanforderungen konfigurieren b) Arbeit an der Maschine im Team organisieren, dabei Zeitvorgaben des Produktionsplans berücksichtigen c) Druckeinheiten, Rollenträger und Falzeinheit für Mehrfarbenproduktion vorbereiten und einrichten d) Papierbahnführung festlegen e) Übergabesystem zur Weiterverarbeitung einrichten f) Produktion anfahren sowie Maschinenaggregate leitstandunterstützt einstellen g) farbige Mehrbuch- und Sammelproduktionen fahren h) Tabloidproduktionen fahren i) Anzeigen mit der Vorlage abstimmen k) Belegexemplare entnehmen I) Arbeitsergebnis messen und prüfen, Druckergebnis entsprechend den Qualitätsanforderungen optimieren II.4 Rotationstiefdruck (§ 4 Abs. 4 Nr. 2, lfd. Nr. II.4) a) Auftragsplanung nach Produktionsdaten durchführen b) Daten in den Leitstand eingeben c) Druckform einheben d) Zusatzaggregate in die Prozesskette integrieren e) Druckmaschine anfahren, laufende Produktion steuern und überwachen f) Druckergebnis entsprechend Qualitätsanforderungen prüfen g) Belegexemplare ersteIlen II.5 Tapetendruck II (§ 4 Abs. 4 Nr. 2, lfd. Nr. II.5) a) Auftragsablauf nach Produktionsdaten planen, Produktionsdaten am Leitstand eingeben b) Tapetendruckmaschine anfahren, laufende Produktion steuern und überwachen 12 12 12 676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 c) Druckausfall während des Fortdrucks nach Qualitätsstandards und Vorlagen prüfen und optimieren d) Peripheriegeräte einrichten und steuern e) Weiterverarbeitungsgeräte auf Produktionsgegebenheiten einsteIlen f) Arbeitsergebnis entsprechend den Qualitätsanforderungen prüfen, Qualitätskontrollen nach Normen und Kundenvorgaben durchführen II.6 Verpackungsdruck (§ 4 Abs. 4 Nr. 2, lfd. Nr. II.6) a) Produktionsdaten und verarbeitungstechnische Vorgaben bei der Prozessvorbereitung erfassen, dabei Produktionsprozess planen b) Materialien auftragsbezogen auswähIen, vorbereiten und bereitsteIlen c) Mehrfarbenverpackungsdruckmaschine nach Vorgaben der Auftragsbeschreibung einrichten d) verpackungsspezifische Zusatzeinrichtungen innerhalb der Druckmaschine sowie Peripheriegeräte einrichten e) mehrfarbige Verpackungen andrucken und Druckergebnis mit der Vorlage abstimmen, FarbeinsteIlung, Stand und Passergenauigkeit prüfen f) MaschinenIauf überwachen und optimieren, störungsfreien Lauf der Verpackungsdruckmaschine sichersteIlen g) Druckausfall während des Fortdrucks nach Qualitätsstandards und Vorlagen prüfen und optimieren h) Qualitätskontrollen nach Normen und Kundenvorgaben durchführen i) Endprodukte auf Verarbeitungsfähigkeit prüfen II.7 datenbankgestützte Produktion (§ 4 Abs. 4 Nr. 2, lfd. Nr. II.7) a) Datenbanken einrichten und verwalten, Datenbankabfragen durchführen b) Daten unterschiedlicher Formate für Datenbankanwendungen aufbereiten c) Anwendungsprogramme mit Datenbanken verknüpfen und Daten importieren d) Datenbankprodukte anforderungsbezogen auswählen e) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsrechte, festIegen und impIementieren f) Daten für individualisierte Drucke vorbereiten, dabei kundenspezifische und rechtliche Vorgaben beachten g) Daten unterschiedlicher QueIlen für Individualisierung aufbereiten h) Layouts hinsichtlich Verwendbarkeit für Personalisierung planen und vorbereiten II.8 digitale Druckproduktion (§ 4 Abs. 4 Nr. 2, lfd. Nr. II.8) a) Bedruckstoffe, Toner, Tinten, Farben und Entwickler auf ihre Einsetzbarkeit im Digitaldruck testen und notwendige Parameter einstellen 12 12 12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 677 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 b) Digitaldrucke auf spezieIlen Bedruckstoffen ersteIlen, Arbeitsergebnisse auf ihre Verwendbarkeit beurteilen, bei Abweichungen von den Vorgaben Produktionsparameter verändern c) hersteIlerspezifische SystemeinsteIlungen durch Einsatz geeigneter Test-, Prüf- und Messverfahren optimieren d) maschinenspezifische Test- und Kalibrierungsjobs drucken, Abweichungen vom Standard erkennen und SystemeinsteIlungen korrigieren e) Produktion durch Auswahl geeigneter Werkstoffe und Verfahren unter Berücksichtigung von Kundenvorgaben und Kosten optimieren f) erforderliche Intervallwartungsarbeiten an den eingesetzten Digitaldrucksystemen durchführen g) Raster-Image-Prozessor-Konfigurationen einstellen und verändern h) Daten aus Archiven aufrufen, zu Druckjobs zusammensteIlen und ausdrucken i) Systemkonfigurationen archivieren und dokumentieren II.9 rotativer Etikettendruck (§ 4 Abs. 4 Nr. 2, lfd. Nr. II.9) a) Produktionsdaten und verarbeitungstechnische Vorgaben bei der Prozessvorbereitung erfassen, dabei Produktionsprozess planen b) Materialien auftragsbezogen auswählen, vorbereiten und bereitstellen c) Bedruckstoffe auf ihre Einsetzbarkeit testen und notwendige Maschinenparameter einsteIlen d) mehrfarbige Etiketten auf spezieIlen Bedruckstoffen ersteIlen, Arbeitsergebnisse auf ihre Verwendbarkeit beurteilen, bei Abweichungen von den Vorgaben Produktionsparameter verändern e) maschineIle Zusatzeinrichtungen einstellen f) mehrfarbige Etiketten in Inlinefertigung hersteIlen g) Druckausfall während des Fortdrucks nach Qualitätsstandards und Vorlagen prüfen und optimieren h) Qualitätskontrollen nach Normen und Kundenvorgaben durchführen i) Endprodukte auf Verarbeitungsfähigkeit prüfen II.10 Formulardruck (§ 4 Abs. 4 Nr. 2, lfd. Nr. II.10) a) Mehrfarben-Rotations-Formulardruckmaschine nach Vorgaben der Auftragsbeschreibung einrichten b) formularspezifische Zusatzeinrichtungen innerhalb der Formulardruckmaschine einrichten c) Einzelaggregate innerhalb der Formulardruckmaschine einsetzen und bedienen d) mehrfarbige Formulare andrucken und Druckergebnis mit der Vorlage abstimmen, FarbeinsteIlung, Stand und Passergenauigkeit prüfen 12 12 12 678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2000 Lfd. Nr. Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat 1.­12. 13.­18. 19.­36. 1 2 3 4 e) MaschinenIauf überwachen und optimieren, störungsfreien Lauf der Formulardruckmaschine sicherstellen f) Druckausfall während des Fortdrucks nach Qualitätsstandards und Vorlagen prüfen und optimieren g) Qualitätskontrollen nach Normen und Kundenvorgaben durchführen h) Formularweiterverarbeitungsmaschinen mit Zusatzaggregaten einrichten und bedienen i) Endprodukte auf Verarbeitungsfähigkeit prüfen