Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 23 vom 25.05.2000  - Seite 710 bis 714 - Zweites Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

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710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000 Zweites Gesetz zur Änderung des Weingesetzes Vom 17. Mai 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Weingesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1925), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die § 33 betreffende Zeile wie folgt gefasst: ,,§ 33 Meldungen, Übermittlung von Informationen". 2. In § 2 Nr. 1 werden die Worte ,,sowie weinhaltige Getränke" durch die Worte ,, , die in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. EG Nr. L 149 S. 1, Nr. L 349 S. 47) in der jeweils geltenden Fassung genannten Getränke sowie weinhaltige Getränke" ersetzt. 3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder zur Durchführung der Anbauregeln erforderlich ist, 1. vorzuschreiben, dass Erzeugnisse aus Weintrauben von Rebpflanzungen, die entgegen den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über Neu- oder Wiederan- pflanzungen vorgenommen worden sind, destilliert werden müssen, 2. Vorschriften zu erlassen über a) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Durchführung der Destillation nach Nummer 1, b) die Erzeugung, das Verarbeiten, das Verwenden, das Verwerten oder das Inverkehrbringen von Weintrauben oder daraus hergestellten Erzeugnissen von Rebpflanzungen, die entgegen den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über Neu- oder Wiederanpflanzungen vorgenommen worden sind, und das Verfahren." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ein Wiederbepflanzungsrecht gilt als gewährt, wenn eine zulässigerweise bestockte Rebfläche gerodet worden ist." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Landesregierungen Rechtsverordnung 1. vorschreiben, dass a) Wiederbepflanzungen nur auf den gerodeten Flächen vorgenommen werden dürfen, b) ein Wiederbepflanzungsrecht nur in dem Betrieb ausgeübt werden darf, dem es gewährt wurde, 2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die a) Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen Betrieb, können durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000 b) Ausübung eines Wiederbepflanzungsrechts in dem Betrieb, in dem es gewährt wurde, festlegen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde im Einzelfall Anordnungen nach Nummer 1 treffen kann." c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: ,,(4) Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 keinen Gebrauch machen, regeln sie durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen, um zu gewährleisten, dass die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten nicht zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotenzials im Sinne des Artikels 4 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in ihrem Gebiet führt." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind, dürfen Erzeugern Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur für Flächen erteilt werden, die zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet sind und 1. zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. oder Tafelwein, der mit einer geografischen Angabe bezeichnet wird, bestimmt sind und die a) in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen oder b) in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder in Verfahren zur Festlegung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz als Rebflächen ausgewiesen werden, soweit dies zur wertgleichen Abfindung nach § 44 des Flurbereinigungsgesetzes oder § 58 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes erforderlich ist, 2. für die Durchführung von Weinbauversuchen bestimmt sind oder 3. zur Erzeugung von a) Qualitätswein b.A. und gleichzeitig zur Erzeugung von Edelreisern oder b) Edelreisern bestimmt sind und die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Worte ,,an die Grundstücke" durch die Worte ,,an die Flächen" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden 711 aaa) die Worte ,,eines Grundstückes" durch die Worte ,,einer Fläche" und bbb) die Worte ,,auf dem Grundstück" durch die Worte ,,auf der Fläche" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Landesregierungen Rechtsverordnung 1. zur a) Steigerung der Qualität, b) Erhaltung des Gebietscharakters der Qualitätsweine b.A., c) Verbesserung der Vermarktung oder d) Sicherung der Versorgung mit Rebenpflanzgut über die durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen hinaus weitere Voraussetzungen für die Anbaueignung einer Fläche festlegen, 2. vorschreiben, dass Flächen, die zur Erzeugung von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben bestimmt sind, in räumlichem oder unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen müssen, 3. die Voraussetzungen für die Eignung einer Fläche zur Erzeugung von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben regeln." 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst: ,,Wiederbepflanzungen, die vor dem 1. September 1998 entgegen den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ohne Recht auf Wiederbepflanzung vorgenommen wurden, und nicht genehmigte Neuanpflanzungen, die vor dem 1. September 1998 vorgenommen wurden, sind zu entfernen, sofern für diese Flächen keine Genehmigung im Sinne des Artikels 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilt worden ist." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 oder 3 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 Satz 1" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Worte ,,oder ausgesprochenen Zulassung" gestrichen. 7. Nach § 8 werden folgende neue §§ 8a, 8b und 8c eingefügt: ,,§ 8a Bewirtschaftung des Produktionspotenzials (1) Vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) können durch 712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000 Nr. 1493/1999 schaffen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine oder mehrere regionale Reserven von Pflanzungsrechten. (2) Eine abweichende Entscheidung nach Absatz 1 kann erst getroffen werden, wenn das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Grund der von den weinbautreibenden Ländern übermittelten Angaben den Nachweis gemäß Artikel 5 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erbringen kann. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt den Zeitpunkt, ab dem eine abweichende Entscheidung nach Satz 1 getroffen werden kann, im Bundesanzeiger bekannt. (3) Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine oder mehrere regionale Reserven von Pflanzungsrechten schaffen, 1. können sie in der Rechtsverordnung a) die Verwaltung der Reserve oder der Reserven regeln und dabei insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Rechten aus der Reserve und die Zuführung von Rechten zur Reserve festlegen, b) bestimmen, dass ein im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erworbenes Wiederbepflanzungsrecht bis zum Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt werden kann; 2. haben sie in der Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, um zu gewährleisten, dass auf Grund der Standorte, an denen die aus der Reserve erteilten Rechte ausgeübt werden, der verwendeten Rebsorten und der verwendeten Anbautechniken sichergestellt ist, dass die nachfolgende Erzeugung der Marktnachfrage entspricht, und dass die Erträge dem Durchschnittsertrag der Region entsprechen, in der diese Rechte ausgeübt werden. (4) Soweit eine abweichende Entscheidung nach Absatz 1 getroffen worden ist, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung 1. Abweichungen von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 8 Satz 2 dieser Verordnung zulassen, 2. bestimmen, dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis zum Ende des dreizehnten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt werden darf, 3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zur Bewirtschaftung des Produktionspotenzials regeln. § 8b Umstrukturierung und Umstellung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen. § 8c Klassifizierung von Rebsorten (1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung die zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten fest. (2) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Festlegung der Rebsorten nach Absatz 1 zu regeln." 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst: ,,3. Verarbeitungswein, Tafelwein, Qualitätswein b. A. oder Qualitätswein mit Prädikat (Qualitätsgruppen)". bb) In Satz 4 werden nach dem Wort ,,Hektarertrag" die Worte ,,nur für Tafelwein, Qualitätswein b.A. oder Qualitätswein mit Prädikat" eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Verarbeitungswein im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 ist 1. Tafelwein, dessen Verkehrsbezeichnung nach Anhang VII Buchstabe A Nr. 2 Buchstabe a zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 angegeben wird, 2. Wein, der zur Herstellung von Schaumwein oder Qualitätsschaumwein ohne Rebsortenangabe bestimmt ist, 3. Wein, der zur Herstellung von Brennwein, Weinessig, alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein oder daraus hergestellten schäumenden Getränken, weinhaltigen Getränken, in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 genannten Getränken oder anderen Lebensmitteln, die keine Erzeugnisse sind, bestimmt ist. Die Vorschriften über Verarbeitungsweine gelten auch für Traubensaft." c) In Absatz 3 werden in Satz 2 nach den Worten ,,für Tafelwein 150 Hektoliter" die Worte ,,und Verarbeitungswein 200 Hektoliter" eingefügt. d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: ,,(4) Soweit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ein Hektarertrag auch für Verarbeitungswein festgesetzt worden ist, haben die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge vorzunehmen ist; Absatz 1 Satz 5 findet Anwendung." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bbb) In Nummer 3 wird nach dem Wort ,,destilliert" das Wort ,,oder" eingefügt. ccc) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt: ,,4. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Traubensaft verwendet und dieser an andere abgegeben sowie zur Herstellung von Traubensaft an andere abgegeben". bb) In Satz 2 werden die Worte ,,oder die Destillation nach Satz 1 Nr. 3" durch die Worte ,, , die Destillation nach Satz 1 Nr. 3 oder die Herstellung und die Abgabe nach Satz 1 Nr. 4" ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: ,,(4) Ist nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ein Hektarertrag für Verarbeitungswein gesondert festgesetzt worden, ist abweichend von Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 die Erntemenge, die den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 übersteigt, nach § 11 zu destillieren." 10. In § 12 Abs. 3 wird in Nummer 5 am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 6 angefügt: ,,6. zulassen, dass eine bestimmte Menge aus der gelagerten Übermenge bereits mit Beginn des Weinjahres unter Anrechnung auf den Gesamthektarertrag dieses Weinjahres an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf." 11. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt: ,,Weinhaltige Getränke und Getränke im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 dürfen darüber hinaus nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von handelsüblicher Beschaffenheit sind." b) Nach Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4 und 5 angefügt: ,,(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots beim erstmaligen Inverkehrbringen nach Maßgabe des Artikels 41 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zu erlassen. (5) Soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von seiner Ermächtigung nach Absatz 4 keinen Gebrauch macht, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vermarktungsregeln nach Absatz 4 zu erlassen." 13. § 33 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: 713 12. In § 21 Abs. 1 wird im Einleitungssatz nach den Worten ,,Steigerung der Qualität für" das Wort ,,Qualitätsschaumwein," eingefügt. ,,(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften über die Übermittlung von anonymisierten Informationen durch die zuständigen obersten Landesbehörden an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu erlassen. Es kann dabei insbesondere vorschreiben, dass und in welcher Weise 1. zur Aufstellung über das Produktionspotenzial erforderliche Angaben, 2. Angaben zur Führung des Nachweises nach Artikel 5 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zu übermitteln sind." 14. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Worte ,,entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder" gestrichen. b) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 2 Satz 2 oder" gestrichen. c) In Nummer 4 werden die Angabe aa) ,,§ 6 Abs. 1 oder 3 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 8b," bb) ,,§ 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4, oder Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4, § 16 Abs. 3, 4 oder 5" und cc) ,,§ 33" durch die Angabe ,,§ 33 Abs. 1" ersetzt. d) In Nummer 5 werden die Worte ,,§ 6 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt" durch die Worte ,,§ 6 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist" ersetzt. 15. In § 53 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: ,,(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird." 714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000 (2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben." 16. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Angabe ,,2002" durch die Angabe ,,2000" ersetzt. b) Folgender neuer Absatz 4a wird eingefügt: ,,(4a) Für Übermengen im Sinne des Absatzes 4, die vor dem 1. August 2000 angefallen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 31. Juli 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 17. Nach § 57 wird folgender neuer § 57a eingefügt: ,,§ 57a Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften (1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates aufgehoben werden. Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann das Weingesetz in der vom 1. August 2000 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2000 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 17. Mai 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke