Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 23 vom 25.05.2000  - Seite 715 bis 716 - Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000 715 Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes Vom 17. Mai 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2254), wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung des Abschnittes II wird wie folgt gefasst: ,,II. Besteuerung von Lotterien, Ausspielungen und Wetten zu festen Odds (Oddset-Wetten)". 2. § 17 wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten, die nicht Rennwetten nach Abschnitt I dieses Gesetzes sind, unterliegen einer Steuer. Eine Lotterie, Ausspielung oder OddsetWette nach Satz 1 gilt als öffentlich, wenn die für die Genehmigung zuständige Behörde sie als genehmigungspflichtig ansieht. Die Steuer beträgt zwanzig vom Hundert des planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose oder des Wettscheines entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 ausschließlich der Steuer." 3. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 (1) Steuerschuldner ist der Veranstalter der Lotterie, Ausspielung oder der Oddset-Wette. Die Steuerschuld entsteht bei Lotterien oder Ausspielungen mit der Genehmigung, spätestens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen. Bei Oddset-Wetten nach § 17 entsteht die Steuer, wenn die Wette verbindlich geworden ist. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Steuer für Lotterien und Ausspielungen ist von dem Veranstalter zu entrichten, bevor mit dem Losabsatz begonnen wird. Die Steuer für OddsetWetten ist vom Veranstalter innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalendermonats zu entrichten, in dem die Wette verbindlich geworden ist." Artikel 2 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), werden wie folgt geändert: 1. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,oder der Ausspielung" durch die Wörter ,, , der Ausspielung oder der Oddset-Wette" ersetzt. 2. Die Überschrift vor § 31 wird wie folgt gefasst: ,,Anmeldung inländischer Lotterien und Oddset-Wetten". 3. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: ,,§ 31a (1) Wer Oddset-Wetten veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt spätestens am dreißigsten Tag nach dem Empfang der behördlichen Genehmigung schriftlich anzumelden: Name, Gewerbe und Wohnung des Veranstalters und Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebes. (2) Die Anmeldung ist in zwei Ausfertigungen einzureichen. (3) Der Veranstalter hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die gemäß § 37 zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steueranmeldung muss vom Veranstalter eigenhändig unterschrieben sein. Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat." 716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 2000 b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,inländische Lotterien" die Wörter ,,und Oddset-Wetten" eingefügt. 7. § 46 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Bestimmungen der §§ 27, 28, 31, 31a Abs. 1 und 2, §§ 32 bis 36, 37 Abs. 4, §§ 39, 40 bis 44 finden auf die Staatslotterien der Länder und auf die von den Ländern oder in deren Auftrag veranstalteten OddsetWetten keine Anwendung. § 31a Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch ein kürzerer Anmeldungszeitraum als der Kalendermonat zulässig ist." 8. § 47 wird wie folgt geändert: 4. § 34 wird wie folgt gefasst: ,,§ 34 Die Behörde, welche nach den Bestimmungen der Landesgesetze die Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie, Ausspielung oder Oddset-Wette erteilt, hat den Veranstalter auf seine steuerlichen Verpflichtungen gemäß §§ 31, 31a und 32 besonders hinzuweisen und von der Erteilung der Erlaubnis ohne Verzug dem Finanzamt unter Bezeichnung des Unternehmens und seines Zweckes, des Namens und der Wohnung des Veranstalters und des Zeitpunktes, an welchem diesem die obrigkeitliche Erlaubnis behändigt wurde, schriftlich Mitteilung zu machen." 5. In § 36 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,oder Ausspielung" durch die Wörter ,, , Ausspielung oder OddsetWette" ersetzt. 6. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Berechnung der Lotteriesteuer für im Inland veranstaltete Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten sind alle für den Erwerb eines Loses oder eines Wettscheines an den Veranstalter oder dessen Beauftragten zu bewirkenden Leistungen dem Preise des Loses oder dem Wetteinsatz hinzuzurechnen, insbesondere auch die Schreib- und Kollektionsgebühren." a) In Absatz 1 werden im ersten und letzten Teilsatz jeweils die Wörter ,,und Ausspielungen" durch die Wörter ,, , Ausspielungen und Oddset-Wetten" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Staatslotterien und von den Ländern oder in deren Auftrag veranstaltete Oddset-Wetten unterliegen der Steueraufsicht nicht." Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 17. Mai 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel