Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 24 vom 31.05.2000  - Seite 747 bis 749 - Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 747 Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*) Vom 25. Mai 2000 Auf Grund des § 17 Abs. 1 bis 4 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: Artikel 1 Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird dem Anhang (zu § 1) folgender Abschnitt angefügt: ,,Abschnitt 23: Biopersistente Fasern". 2. Im Anhang zu § 1 wird folgender Abschnitt 23 angefügt: ,,Abschnitt 23: Biopersistente Fasern Spalte 1 Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Spalte 2 Verbote Stoffe nach Spalte 1 sowie Zubereitungen und Erzeugnisse, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % enthalten, dürfen nicht zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung im Hochbau einschließlich technischer Isolierungen in den Verkehr gebracht werden. Spalte 3 Ausnahmen Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für künstliche Mineralfasern nach Spalte 1, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt wird: 1. Ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Karzinogenität zum Ausdruck gebracht, 2. die Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension für Fasern mit einer Länge größer 5 µm, einem Durchmesser kleiner 3 µm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern) beträgt höchstens 65 Tage, 3. der Kanzerogenitätsindex KI, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der Massengehalte (in v.H.) der Oxide von Natrium, Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massengehalt (in v.H.) von Aluminiumoxid ergibt, ist mindestens 40." *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden. Künstliche Mineralfasern, die aus ungerichteten glasigen (Silikat-) Fasern mit einem Massengehalt von über 18 % an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium bestehen Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739) wird wie folgt geändert: 1. In dem Inhaltsverzeichnis wird den Angaben zu Anhang IV folgende Angabe angefügt: ,,Nr. 22 Biopersistente Fasern". 1a. In § 12 Abs. 5 werden nach dem Wort ,,kennzeichnen" die Wörter ,,und die für jedermann erhältlich" eingefügt. 2. In § 15 Abs. 1 werden nach der Angabe ,,21. Hexachlorethan" der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Angabe ,,22. Biopersistente Fasern." angefügt. 2a. In § 15 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt: ,,Das Verwendungsverbot nach Satz 1 beinhaltet kein Gebot des Entfernens, es sei denn, in Anhang IV ist eine abweichende Regelung getroffen." 3. § 43 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird die Angabe ,,10 und 11 Abs. 1" durch die Angabe ,,10, 11 Abs. 1 und 22" ersetzt. 748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 3. der Kanzerogenitätsindex KI, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der Massengehalte (in v.H.) der Oxide von Natrium, Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massengehalt (in v.H.) von Aluminiumoxid ergibt, ist bei künstlichen Mineralfasern mindestens 40." Artikel 3 Weitere Änderungen der Chemikalien-Verbotsverordnung und der Gefahrstoffverordnung 1. Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: a) Im Anhang zu § 1 wird in Abschnitt 23 Spalte 3 Nr. 2 die Angabe ,,65 Tage" durch die Angabe ,,40 Tage" ersetzt. b) Im Anhang zu § 1 wird in Abschnitt 23 Spalte 3 Nr. 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, mit einer Klassifikationstemperatur von mehr als 1 000 °C, wenn deren Halbwertzeit nach den unter Satz 1 Nr. 2 genannten Kriterien höchstens 65 Tage beträgt." 2. Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: a) In Anhang IV Nr. 22 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,65 Tage" durch die Angabe ,,40 Tage" ersetzt. b) In Anhang IV Nr. 22 Abs. 2 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, mit einer Klassifikationstemperatur von mehr als 1 000 °C, wenn deren Halbwertzeit nach den unter Nummer 2 genannten Kriterien höchstens 65 Tage beträgt." Artikel 4 Inkrafttreten Die Artikel 1 und 2 treten am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft. 3a. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ist die Angabe ,,­ 1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz, ­ 1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin" durch die Angabe ,,­ 1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin" zu ersetzen. b) In Absatz 8 sind nach dem Wort ,,Arbeitsschutz" die Wörter ,,und Arbeitsmedizin" anzufügen. 4. Anhang IV wird wie folgt geändert: a) Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: ,,Nr. 22 Biopersistente Fasern". b) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 angefügt: ,,Anhang IV Nr. 22 Biopersistente Fasern (1) Folgende mineralfaserhaltige Gefahrstoffe dürfen nicht zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung im Hochbau einschließlich technischer Isolierungen hergestellt und verwendet werden: 1. Künstliche Mineralfasern (künstlich hergestellte ungerichtete glasige (Silikat-) Fasern mit einem Massengehalt von über 18 % an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium), 2. Zubereitungen und Erzeugnisse, die künstliche Mineralfasern mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % enthalten. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die künstlichen Mineralfasern eines der folgenden Kriterien erfüllen: 1. ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Kanzerogenität zum Ausdruck gebracht, 2. die Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension für Fasern mit einer Länge größer 5 µm, einem Durchmesser kleiner 3 µm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern) beträgt höchstens 65 Tage, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 Der Bundesrat hat zugestimmt. 749 Berlin, den 25. Mai 2000 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin