Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 24 vom 31.05.2000  - Seite 751 bis 769 - Dritte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 751 Dritte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung Vom 29. Mai 2000 Auf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Abwasserverordnung*) Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86) wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt neu gefasst: ,,Die in der Anlage und den Anhängen genannten Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasserund Schlammuntersuchung, DIN-, DIN EN-, DIN EN ISO-Normen und technischen Regeln der Fachgruppe Wasserchemie werden vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, und von der Fachgruppe Wasserchemie in der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Wiley-VCH Verlag, Weinheim (Bergstraße), herausgegeben. Die genannten Verfahrensvorschriften sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt." 2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,in vier Fällen den Wert" durch die Worte ,,in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert" und die Worte ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" ersetzt. 3. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die in der 1. Rahmen-AbwasserVwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (GMBl S. 729) mit den Anhängen 19 Teil B, 24 Teil A, 30, 31 und 47, 2. 4. AbwasserVwV (Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination) vom 17. März 1981 (GMBl S. 139), 3. 19. AbwasserVwV, Teil A (Zellstofferzeugung) vom 18. Mai 1989 (GMBl S. 399), 4. 29. AbwasserVwV (Fischintensivhaltung) vom 13. September 1983 (GMBl S. 398), 5. 44. AbwasserVwV (Herstellung von mineralischen Düngemitteln außer Kali) vom 5. September 1984 (GMBl S. 361) festgelegten Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer gelten fort, bis für das Abwasser Anforderungen in dieser Verordnung festgelegt sind." *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinien ­ 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. EG Nr. L 409 S. 11) und ­ 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates im Zusammenhang mit einigen in Anhang I festgelegten Anforderungen (ABl. EG Nr. L 67 S. 29). 752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 4. Die Anlage ,,Analysen- und Messverfahren" wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 4) Analysen- und Messverfahren Nr. I 1 2 3 4 Parameter Allgemeine Verfahren Anleitungen zur Probenahmetechnik Probenahme von Abwasser Abwasservolumenstrom Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung heterogener Wasserproben Analysenverfahren Anionen/Elemente Bor in der Originalprobe Chlorid Cyanid, leicht freisetzbar Cyanid in der Originalprobe Fluorid, gesamt, in der Originalprobe Nitrat-Stickstoff (NO3-N) Nitrit-Stickstoff (NO2-N) Phosphor, gesamt, in der Originalprobe Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt, in der Originalprobe Sulfat Sulfid, leicht freisetzbar Sulfit Kationen/Elemente Aluminium in der Originalprobe Ammonium-Stickstoff (NH4-N) Antimon in der Originalprobe Arsen in der Originalprobe Barium in der Originalprobe Blei in der Originalprobe Cadmium in der Originalprobe Calcium in der Originalprobe Chrom in der Originalprobe Chrom (VI) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage DIN EN ISO 11732 (Ausgabe September 1997) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) mit folgender Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 8.3.1 DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage DIN 38406-E 6-2 (Ausgabe Juli 1998) DIN EN ISO 5961, Abschnitt 3 (Ausgabe Mai 1995) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage DIN 38405-D 24 (Ausgabe Mai 1987) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996) DIN 38405-D 13-2 (Ausgabe Februar 1981) DIN 38405-D 13-1 (Ausgabe Februar 1981) DIN 38405-D 4-2 (Ausgabe Juli 1985) DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996) DIN EN 26777 (Ausgabe April 1993) DIN EN 1189 (Ausgabe Dezember 1996) mit folgender Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 6.4 DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996) DIN 38405-D 27 (Ausgabe Juli 1992) DIN EN ISO 10304-3 (Ausgabe November 1997) DIN EN 25667-2 (Ausgabe Juli 1993) DIN 38402-A 11 (Ausgabe Dezember 1995) entsprechend DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983) DIN 38402-A 30 (Ausgabe Juli 1998) Verfahren II 1 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 2 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 Nr. 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 Parameter Kobalt in der Originalprobe Eisen in der Originalprobe Kupfer in der Originalprobe Nickel in der Originalprobe Quecksilber in der Originalprobe Silber in der Originalprobe Thallium in der Originalprobe Vanadium in der Originalprobe Zink in der Originalprobe Zinn in der Originalprobe Titan in der Originalprobe Selen in der Originalprobe Gallium in der Originalprobe Indium in der Originalprobe Mangan in der Originalprobe Verfahren 753 DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage DIN 38406-E 26 (Ausgabe Juli 1997) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 507 dieser Anlage DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 508 dieser Anlage DIN 38405-D 23-2 (Ausgabe Oktober 1994) entsprechend DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage entsprechend DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage 3 301 302 Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter Abfiltrierbare Stoffe (Suspendierte Feststoffe) in der Originalprobe Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) in der Originalprobe, angegeben als Chlorid Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Originalprobe Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Originalprobe ohne H2O2 Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC), in der Originalprobe Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in der Originalprobe Wasserstoffperoxid (H2O2) Schwerflüchtige lipophile Stoffe (extrahierbar) in der Originalprobe Kohlenwasserstoffe, gesamt, in der Originalprobe DIN EN 872 (Ausgabe März 1996) DIN EN 1485 (Ausgabe November 1996) mit folgender Maßgabe: Adsorption nach Abschnitt 8.2.2 und nach Nummer 501 dieser Anlage DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980) DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980) mit folgender Maßgabe: Abzug des durch H2O2 (siehe Nummer 307) verursachten CSB-Anteils DIN EN 1484 (Ausgabe August 1997) nach Maßgabe der Nummer 502 dieser Anlage DIN V ENV 12260 (Ausgabe Juni 1996) mit folgender Maßgabe: Verbrennungstemperatur über 700 °C ist zur vollständigen Mineralisierung einzuhalten DIN 38409-H 15 (Ausgabe Juni 1987) DIN 38409-H 17 (Ausgabe Mai 1981) mit folgender Maßgabe: Einsatz von Petrolether Siedebereich 40­60 °C als Extraktionsmittel DEV V H 53 (42. Lieferung 1998) mit folgender Maßgabe: Einsatz von Petrolether Siedebereich 40­60 °C als Extraktionsmittel 303 304 305 306 307 308 309 754 Nr. 310 311 312 313 314 315 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 Parameter Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe in der Originalprobe Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion in der Originalprobe Chlor, gesamt Chlor, freies Hexachlorbenzol in der Originalprobe Trichlorethen in der Originalprobe Verfahren DIN 38409-H 19 (Ausgabe Februar 1986) mit folgender Maßgabe: Mittel aus 2 Proben DIN 38409-H 16-2 (Ausgabe Juni 1984) DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984) DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984) DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/FlüssigExtraktionsverfahren DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/FlüssigExtraktionsverfahren DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/FlüssigExtraktionsverfahren DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/FlüssigExtraktionsverfahren DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/FlüssigExtraktionsverfahren DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/FlüssigExtraktionsverfahren DIN 38413-P 1 (Ausgabe März 1982) DIN EN 903 (Ausgabe Januar 1994) DIN 38409-H 23-2 (Ausgabe Mai 1980) DIN 38409-H 20 (Ausgabe Juli 1989) DIN 38409-H 26 (Ausgabe Mai 1989) entsprechend DIN EN ISO 10301, Abschnitt 2 (Ausgabe August 1997) mit folgender Maßgabe: Extraktion mit Dichlormethan bei pH 12, GC-Trennung an z.B. DB 17 und OV 101, Detektor: N-P-Detektor DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504 dieser Anlage DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/FlüssigExtraktionsverfahren DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504 dieser Anlage DEV H 25 (Vorschlag) (22. Lieferung) mit folgender Maßgabe: Abweichend von Abschnitt 9.1 bei Zimmertemperatur 10 Minuten ausblasen DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/FlüssigExtraktionsverfahren DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504 dieser Anlage DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504 dieser Anlage 316 1,1,1-Trichlorethan in der Originalprobe 317 Tetrachlorethen in der Originalprobe 318 Trichlormethan in der Originalprobe 319 Tetrachlormethan in der Originalprobe 320 Dichlormethan in der Originalprobe 321 322 323 324 325 326 Hydrazin Tenside, anionische Tenside, nichtionische Tenside, kationische Bismut-Komplexierungsindex (IBiK) Anilin in der Originalprobe 327 328 Hexachlorcyclohexan als Summe aller Isomere Hexachlorbutadien (HCBD) in der Originalprobe 329 330 Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine) in der Originalprobe Flüchtige (ausblasbare) organisch gebundene Halogene in der Originalprobe, angegeben als Chlorid 1,2-Dichlorethan in der Originalprobe 331 332 333 Trichlorbenzol als Summe aller Isomere in der Originalprobe Endosulfan als Summe aller Isomere in der Originalprobe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 Nr. 334 Parameter Benzol und Derivate in der Originalprobe Verfahren 755 DIN 38407-F 9-1 (Ausgabe Mai 1991) unter Beachtung der Nummer 504 dieser Anlage und mit folgender Maßgabe: Statt Kaliumcarbonat sind 2 bis 3 g Natriumsulfat pro 5 ml Probe zu verwenden. In Abschnitt 3.8.3 gilt nach dem 5. Anstrich anstelle des Wertes ,,8,78 µg/l" der Wert ,,878 µg/l". nach Maßgabe der Nummer 503 dieser Anlage DIN 38407-F 8 (Ausgabe Mai 1999) nach Maßgabe der Nummer 504 dieser Anlage 335 336 Sulfid- und Mercaptan-Schwefel in der Originalprobe Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Originalprobe (PAK) (Fluoranthen, Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen, Indeno(1,2,3-cd)pyren) Chlordioxid und andere Oxidantien, angegeben als Chlor 337 entsprechend DIN 38408-G 5 (Ausgabe Juni 1990) mit folgender Maßgabe: Die nach Abschnitt 4 vorgesehenen Maßnahmen zur Störungsbehebung sind nicht durchzuführen. DIN EN ISO 7887, Abschnitt 3 (Ausgabe Dezember 1994) 338 Färbung 4 Biologische Testverfahren Für die Verfahren der Nummern 401, 402, 403 und 404 ist Nummer 505 dieser Anlage zu beachten (Salzkorrektur). Richtlinie zur Probenahme und Durchführung biologischer Testverfahren Fischgiftigkeit GF in der Originalprobe DIN EN ISO 5667-16 (Ausgabe Februar 1999) DIN 38412-L 31 (Ausgabe März 1989) mit folgender Maßgabe: Der in Abschnitt 9.1 genannte Korpulenzindex und die Körperlänge haben keine Gültigkeit. Die Fische sollen einjährig, jedoch nicht älter als 15 Monate sein und eine Körperlänge von 5 bis12 cm besitzen. DIN 38412-L 30 (Ausgabe März 1989) DIN 38412-L 33 (Ausgabe März 1991) mit folgender Maßgabe: In Abschnitt 3.5 gilt nicht der Satzteil ,,sofern bei höheren Verdünnungsfaktoren keine Hemmung größer als 20 Prozent festgestellt wird" und in Abschnitt 11.1 nicht die Anmerkung. DIN 38412-L 34 (Ausgabe Juli 1997) in Verbindung mit der Ergänzung DIN 38412-L 341 (Ausgabe Oktober 1993) und mit folgender Maßgabe: Eine salzbedingte Verdünnung ist nicht mit der vorgegebenen KochsalzLösung, sondern mit destilliertem Wasser durchzuführen. Anhang zur Richtlinie 92/69/EWG vom 31. Juli 1992 zur 17. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG (ABl. EG Nr. L 383 S. 187) DIN EN 29888 (Ausgabe April 1993) mit folgender Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als DOC-Abbaugrad über 28 Tage bestimmt. Belebtschlamm-Inokulum 1 g/l Trockenmasse je Test. Die Wasserhärte des Testwassers kann bis zu 2,7 mmol/l betragen. Ausgeblasene und adsorbierte Stoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Das Ergebnis wird als Abbaugrad angegeben. Voradaptierte Inokula sind nicht zugelassen. 400 401 402 403 Daphniengiftigkeit GD in der Originalprobe Algengiftigkeit GA in der Originalprobe 404 Bakterienleuchthemmung GL in der Originalprobe 405 Leichte aerobe biologische Abbaubarkeit von Stoffen Aerobe biologische Abbaubarkeit von Stoffen 406 756 Nr. 407 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 Parameter Aerobe biologische Abbaubarkeit in biologischen Behandlungsanlagen (Eliminierbarkeit) von der filtrierten Probe Verfahren DIN EN 29888 (Ausgabe April 1993) mit folgender Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad (Eliminationsgrad) bestimmt. Es wird das Inokulum der realen Behandlungsanlagen mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz verwendet (Abschnitt 8.3). Die Dauer des Eliminationstests entspricht der Zeit, die erforderlich ist, um den Eliminationsgrad des Gesamtabwassers der realen Abwasserbehandlungsanlage in der Testsimulation für das Gesamtabwasser zu erreichen. Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100 und 1000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagenzulaufes weitestgehend entsprechen. Die Wasserhärte des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests unter Abzug der Stripanteile bezogen. Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben. DIN EN 29888 (Ausgabe April 1993) mit folgender Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad über maximal 7 Tage (Eliminationsgrad) bestimmt. Es wird das Inokulum der realen Abwasserbehandlungsanlage mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz verwendet (Abschnitt 8.3).Die CSBKonzentration im Testansatz (CSB zwischen 100 und 1000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagenzulaufs weitgehend entsprechen. Die Wasserhärte des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests unter Abzug der Stripanteile bezogen. Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben. DIN EN 1899-1 (Ausgabe Mai 1998) DIN 38415-T 3 (Ausgabe Dezember 1996) 408 Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminierbarkeit) in biologischen Behandlungsanlagen von der filtrierten Probe 409 410 III 501 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen in der Originalprobe Erbgutveränderndes Potential (umu-test) Hinweise und Erläuterungen Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302) 1. P e r j o d a t g e h a l t e In Gegenwart von Perjodaten muss das Natriumsulfit überstöchiometrisch zugesetzt werden und mindestens 24 Stunden reduzierend einwirken. 2. C h l o r i d g e h a l t e Bei Chloridgehalten über 1 g/l wird durch Verdünnung der Probe eine Chloridkonzentration von weniger als 1 g/l in der Analysenprobe hergestellt. Der blindwertbereinigte Messwert wird mit dem Verdünnungsfaktor multipliziert. Der zugehörige Blindwert ist der arbeitstäglich bestimmte Wert einer Lösung von 1 g/l Chlorid. Bei Chloridgehalten unter 1 g/l in der unverdünnten Probe wird deionisiertes Wasser als Blindwert verwendet. 3. N i t r a t w a s c h l ö s u n g Bei Proben mit Chloridgehalten unter 1 g/l wird mit 25 ml Nitratlösung gewaschen. Bei Analysenproben, deren Chloridkonzentration durch Verdünnung auf weniger als 1 g/l eingestellt wird, wird abweichend von der Norm portionsweise mit insgesamt 50 ml Nitratlösung gewaschen. 4. B e f u n d Die AOX-Gehalte des Vorfilters und der ersten und zweiten Adsorptionssäule sind im Befund zu summieren. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 502 Hinweise zum TOC-Verfahren (Nummer 305) 757 Es ist ein TOC-Gerät mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 °C) zu verwenden. Die Regelungen zur Homogenisierung nach DIN 38402 Teil 30 ,,Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung heterogener Wasserproben" (Juli 1998), insbesondere Abschnitt 8.3 und 8.4.5 sind zu beachten. Bei der Untersuchung partikelhaltiger Abwasserproben sind Kontrollmessungen gemäß Anhang C der DIN EN 1484 (August 1997) durchzuführen. 503 Hinweise zur Bestimmung von Sulfid- und Merkaptan-Schwefel (Nummer 335) 1. A l l g e m e i n e A n g a b e n Sulfid-Schwefel kommt in Wässern in Abhängigkeit vom pH-Wert als gelöster Schwefelwasserstoff (H2S), in Form von Hydrogensulfid-Ionen (HS¯ ) oder in Form von Sulfid-Ionen (S2­) vor. Merkaptane (RSH) finden sich entsprechend als RSH oder als Merkaptid-Ionen (RS¯ ). Bei Zutritt von Luftsauerstoff werden sowohl Sulfide als auch Merkaptane rasch zu Disulfiden oxidiert und entgehen dadurch der Bestimmung. 2. G r u n d l a g e Sulfide und Merkaptane werden mit Silbernitrat in alkalischer Lösung titriert. Dabei entstehen schwerlösliche Silberverbindungen. Die Endpunkte der jeweiligen Umsetzung werden durch das Umschlagspotential einer Messkette angezeigt. Hinweise Die stark alkalischen Analysenbedingungen haben zur Folge, dass grundsätzlich Sulfid bzw. Merkaptid, nicht aber Schwefelwasserstoff und Merkaptan bestimmt werden. Daher ist es angebracht, das Analysenergebnis als Sulfid-Schwefel bzw. Merkaptan-Schwefel zu berechnen. Es kann jedoch als Schwefelwasserstoff oder als Ethylmerkaptan ausgedrückt werden. Bei Kenntnis des pH-Wertes der Originalprobe lassen sich bei Bedarf die tatsächlichen Verhältnisse an Schwefelwasserstoff, Hydrogensulfid oder Sulfid einerseits bzw. Merkaptanen oder Merkaptiden andererseits errechnen. Inwieweit Schwermetallsulfide mit bestimmt werden, hängt vom jeweiligen Löslichkeitsprodukt ab. 3. A n w e n d u n g s b e r e i c h Es wird mit einer 0,02 molaren Silbernitratlösung titriert. Der Verbrauch von 1 ml dieser Lösung entspricht 0,32064 mg Sulfid-Schwefel bzw. 0,64128 mg Merkaptan-Schwefel. Unter den Analysenbedingungen und in Abhängigkeit des Auflösungsvermögens der benutzten Titrationseinrichtungen (z.B. 100 Mikroliter) können absolut 0,032064 mg oder bei Einsatz von 100 ml Probe 0,32064 mg/l Sulfid-Schwefel nachgewiesen werden (entsprechend 0,64128 mg/l Merkaptan-Schwefel). 4. G e r ä t e Massivsilberelektrode mit Sulfidüberzug, Bezugselektrode Silber, Silberchlorid mit gesättigter Kaliumnitratlösung als Zwischenelektrolyt und Schliffdiaphragma, Titrationsvorrichtung, Magnetrührer. 5. C h e m i k a l i e n Stickstoff Destilliertes Wasser, N2-gesättigt Natronlauge 4 Mol/l: 160 g Natriumhydroxid werden in einem 1-Liter-Messkolben mit 600 ml destilliertem Wasser gelöst; anschließend wird auf 1 000 ml mit destilliertem Wasser aufgefüllt. Die Lösung wird in einer 1-l-Polyethylenflasche aufbewahrt. Ammoniaklösung 0,5 Mol/l: 40 ml einer 25-prozentigen Ammoniaklösung werden in einem 1-l-Messkolben mit destilliertem Wasser auf 1 000 ml aufgefüllt. Die Aufbewahrung der Lösung erfolgt in einer 1-l-Polyethylenflasche. Silbernitratlösung 0,02 Mol/l AgNO3 6. P r o b e n a h m e u n d K o n s e r v i e r u n g Die Proben sollen möglichst sofort analysiert werden. Sofern dies nicht möglich ist, müssen die Proben analysengerecht abgefüllt werden. Hierzu sind in eine 250-ml-Polyethylenflasche 25 ml der Natronlauge (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) vorzulegen und mit 100 ml oder mit der mit destilliertem Wasser auf 100 ml verdünnten Probe zu versetzen. 758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 7. D u r c h f ü h r u n g 25 ml der Natronlauge (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) sind in einem 250 ml Titriergefäß vorzulegen, sofern die Probe nicht schon entsprechend vorbehandelt wurde. Hierzu pipettiert man 10 ml der Ammoniaklösung (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts), bevor 100 ml der Probe zugegeben werden. Falls vorbehandelt, wird die Ammoniaklösung vorgelegt und die konservierte Probe zugegeben. Als Probenvolumen können auch geringere Mengen, welche mit destilliertem Wasser (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) auf 100 ml verdünnt werden, zudosiert werden. Das Titriergefäß ist zu verschließen, über die Probe ist ein kräftiger Stickstoffstrom zu leiten. Während der Titration muss mit einer mittleren Drehzahl gerührt werden. Die eintauchende Elektrode soll nicht im Rührkegel liegen, die Pipettenspitze soll ca. 1 cm von der Elektrode entfernt sein und ca. 0,5 cm tiefer als diese liegen. Es kann sowohl dynamisch als auch durch Zugabe gleichbleibender Volumina titriert werden. Da die Umschlagspotentiale der Elektrode von der Matrix abhängen können, ist es vorteilhaft, diese durch Aufstockung bekannter Konzentrationen an Sulfid bzw. Merkaptan zu ermitteln. 8. A u s w e r t u n g Die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung: c(S2­) = V1 · F · 320,64 ml Probe [mg/l] Die Massenkonzentration an Merkaptan-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung: c(S - RSH) = (V2 - V1) · F · 641,28 [mg/l] ml Probe F: Faktor der 0,02 Mol/l AgNO3-Lösung V1: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 1. Äquivalenzpunkt V2: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 2. Äquivalenzpunkt 9. A n g a b e d e r E r g e b n i s s e Für die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel (S2­) oder Merkaptan-Schwefel (S-RSH) werden auf 0,1 mg/l gerundete Werte mit nicht mehr als 2 signifikanten Stellen angegeben. Beispiel: Sulfid-Schwefel 3,4 mg/l Merkaptan-Schwefel 0,6 mg/l 504 Hinweise zur Bestimmungsgrenze (Nummern 327, 329, 332, 333, 334, 336) Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie gleich oder größer der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens sind. 505 Hinweise für die Bestimmung der Biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404) Ist das Abwasser durch Chlorid und/oder Sulfat belastet, kann bei der Durchführung der biologischen Testverfahren ein höherer Verdünnungsfaktor (G) zugelassen werden. Der zulässige Verdünnungsfaktor ergibt sich aus der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch den organismusspezifischen Wert x. Entspricht der Quotient nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor. Beim Fischtest ist für x der Zahlenwert 6, beim Daphnientest der Wert 2, beim Algentest der Wert 0,7 und beim Leuchtbakterientest der Wert 15 einzusetzen. 506 Hinweise für die Bestimmung von Elementen (Nummern 101, 109, 201, 203, 205, 208, 209, 211, 212, 213, 214, 216, 218, 219, 223 und 224) Die Angabe zum Aufschlussverfahren im ersten Satz von Abschnitt 8.2.3 wird ersetzt durch: 100 ml Probe (7.4) mit 1 ml Salpetersäure (5.2) und 1 ml Wasserstoffperoxid (5.3) versetzen. 507 Hinweise für die Bestimmung von Zinn (Nummer 220) Bei der Bestimmung von Zinn wird folgendes Aufschlussverfahren angewendet: 100 ml Probe mit 1 ml Schwefelsäure (5.4) und 1 ml Wasserstoffperoxid (5.3) versetzen. Bei unvollständigem Aufschluss den Rückstand nach Abkühlen mit wenig Wasser versetzen, erneut Wasserstoffperoxid (5.3) zugeben und die Behandlung wiederholen. Rückstand mit verdünnter Salzsäure (5.5) auf 100 ml auffüllen. 508 Hinweise für die Bestimmung von Titan (Nummer 221) Bei der Bestimmung von Titan wird folgendes Aufschlussverfahren angewandt: 100 ml Probe mit 2 g Ammoniumsulfat (5.6) und 3 ml Schwefelsäure (5.4) versetzen. Unter ständigem Rühren bis zum Auftreten von SO3-Nebeln erhitzen. Bei unvollständigem Aufschluss Behandlung mit geringerer Probemenge wiederholen. Rückstand mit Wasser auf 100 ml auffüllen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 5. In Anhang 1 Teil C Abs. 1 Satz 4 werden die Worte ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" ersetzt. 759 6. Nach Anhang 2 wird folgender Anhang 3 eingefügt: ,,A n h a n g 3 Milchverarbeitung A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Anlieferung, Umfüllung oder Verarbeitung von Milch und Milchprodukten stammt und das in Milchwerken, Molkereien, Käsereien und anderen Betrieben dieser Art anfällt. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus milchverarbeitenden Betrieben mit einer Schmutzfracht im Rohabwasser von weniger als 3 kg BSB5 je Tag, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. B Allgemeine Anforderungen Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Ammoniumstickstoff (NH4-N) Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitritund Nitratstickstoff (Nges) Phosphor, gesamt 25 110 10 18 2 (2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen. (3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt. (4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt. E Anforderungen für den Ort des Anfalls An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt. F Anforderungen für vorhandene Einleitungen Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gilt abweichend von Teil C für Phosphor, gesamt, ein Wert von 5 mg/l, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg und weniger als 100 kg je Tag beträgt." 760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 7. In Anhang 9 werden in Teil A in Absatz 1 die Worte ,,Der Anhang" durch die Worte ,,Dieser Anhang" ersetzt. 8. In Anhang 11 Teil C Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,übersteigt" durch das Wort ,,beträgt" ersetzt. 9. In Anhang 12 Teil C Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,übersteigt" durch das Wort ,,beträgt" ersetzt. 10. In Anhang 15 Teil C Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,übersteigt" durch das Wort ,,beträgt" ersetzt. 11. Nach Anhang 16 wird folgender Anhang 17 eingefügt: ,,A n h a n g 17 Herstellung keramischer Erzeugnisse A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der gewerblichen Herstellung keramischer Erzeugnisse stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für sanitäres Abwasser. B Allgemeine Anforderungen (1) Abwasser aus dem Feuerfestbereich sowie der Herstellung von Schleifwerkzeugen, Spaltplatten, Fliesen und Ziegeln darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Satz 1 gilt nicht für die Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie für die Wäsche von Rohstoffen. (2) Das Einleiten von Abwasser ist nur zulässig, wenn es aus der Herstellung von 1. Piezo-Keramik mindestens zu 50 Prozent, 2. Geschirrerzeugnissen mindestens zu 50 Prozent und 3. Sanitärkeramik mindestens zu 30 Prozent wiederverwendet worden ist. C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l Abfiltrierbare Stoffe Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Phosphor, gesamt D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung 50 80 1,5 (1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) Blei Cadmium Chrom, gesamt Kobalt Kupfer Nickel Zink Für AOX gelten die Werte für die Stichprobe. 0,1 0,3 0,07 0,1 0,1 0,1 0,1 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 761 (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn insgesamt nicht mehr als 4 m3 je Tag Abwasser anfällt und kein Abwasser aus dem Glasierbereich stammt. (3) Bei einem Abwasseranfall bis zu 8 m3 je Tag gelten die Anforderungen des Teils D Abs. 1 sowie für die abfiltrierbaren Stoffe aus Teil C auch als eingehalten, wenn eine durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet sowie vor der Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als fünf Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird. E Anforderungen für den Ort des Anfalls An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt. F Anforderungen für vorhandene Einleitungen Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile B, C und D nur, soweit in den Absätzen 1 bis 4 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind. (1) Abwasser aus der Spaltplatten- und Fliesenherstellung darf abweichend von Teil B Abs. 1 eingeleitet werden, wenn es im Herstellungsprozess mindestens zu 50 Prozent wiederverwendet worden ist. (2) Abwasser aus der Herstellung von Piezo-Keramik darf abweichend von Teil B Abs. 2 Nr. 1 eingeleitet werden, wenn es mindestens zu 30 Prozent wiederverwendet worden ist. (3) Abwasser aus dem Bereich der Sanitärkeramik und der Geschirrherstellung darf abweichend von Teil B Abs. 2 Nr. 2 und 3 ohne Wiederverwendung eingeleitet werden. (4) Wird mehr Wasser wiederverwendet, als in den Absätzen 1, 2 und 3 gefordert, dürfen für den AOX und den CSB höhere Konzentrationen als die in Teil C und D vorgegebenen Konzentrationen zugelassen werden, wenn die sich aus den Absätzen 1, 2 und 3 jeweils ergebende Fracht eingehalten wird." 12. In Anhang 36 Teil C wird in der Tabelle die Angabe ,,BSB5" in Klammern gesetzt. 13. In Anhang 37 Teil D Abs. 1 wird in der Tabelle die Zeile ,,Quecksilber g/t" gestrichen. 14. Nach Anhang 37 wird folgender Anhang 38 eingefügt: ,,A n h a n g 38 Textilherstellung, Textilveredlung A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser 1. aus der Wäsche von Rohwolle, 2. aus dem Foto- und Galvanikbereich (z.B. Anfertigen von Druckschablonen und Druckzylindern), 3. aus der Chemischreinigung von Textilien unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen gemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), 4. aus der Betriebswasseraufbereitung und aus indirekten Kühlsystemen. (3) Für das Einleiten von weniger als 5 m3 Abwasser je Tag gelten nur Teil B sowie die Anforderungen an den CSB nach Teil C dieses Anhangs. B Allgemeine Anforderungen Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1. Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei, das bei der Druckdeckenwäsche sowie beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt, 2. Verzicht auf synthetische Schlichten, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage ,,Analysen- und Messverfahren" nicht erreichen, 3. Verzicht auf organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage ,,Analysen- und Messverfahren" nicht erreichen. Ausgenommen ist die Verwendung von Phosphonaten, Polyacrylaten und Maleinsäure-Copolymerisaten zur Textilveredlung, 4. Verzicht auf Tenside, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage ,,Analysen- und Messverfahren" nicht erreichen. Tenside sind organische grenzflächenaktive 762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 Stoffe mit waschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von 20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen, 5. Verzicht auf chlorierende Druckvorbehandlung von Wolle und Wollmischsubstraten, 6. Verzicht auf den Einsatz von Alkylphenolethoxilaten (APEO) außer Polymerdispersionen, die auf textile Flächengebilde aufgebracht werden und dort zu 99 Prozent verbleiben, 7. Minimierung der Menge und Rückhalten oder Wiederverwendung von: 7.1 synthetischen Schlichtemitteln aus der Entschlichtung, 7.2 Rest-Farbklotzflotten, 7.3 Rest-Ausrüstungsklotzflotten, 7.4 Restflotten vom Beschichten und Kaschieren, 7.5 Restflotten aus der Rückenbeschichtung von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden, 7.6 Restdruckpasten, 8. Behandlung der unter Nummer 7 aufgeführten Teilströme, sofern eine Wiederverwendung nicht möglich ist, durch Verfahren, bei denen eine Elimination des CSB oder TOC von mindestens 80 Prozent oder, bei Rest-Farbklotzflotten und Rest-Druckpasten, der Färbung um mindestens 95 Prozent gewährleistet ist. Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen. C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) Phosphor, gesamt Ammoniumstickstoff (NH4-N) Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) Sulfit Fischgiftigkeit Färbung: Spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm (Gelbbereich) 525 nm (Rotbereich) 620 nm (Blaubereich) 160 25 2 10 20 1 2 7 5 3 mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l GF m­1 m­1 m­1 Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. (2) Die Anforderung an Phosphor, gesamt, gilt nicht für das Abwasser aus dem Einsatz von organischen Phosphorverbindungen zur Flammfestausrüstung. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) Sulfid Chrom, gesamt Kupfer Nickel Zink Zinn Die Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe. 0,5 1 0,5 0,5 0,5 2 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 763 (2) Abwasser aus den nachfolgenden Bereichen darf keine höhere Schadstofffracht enthalten, als die Fracht, die sich aus den folgenden Konzentrationswerten und dem aus dem Teil B abgeleiteten Abwasservolumenstrom ergibt: Chrom, gesamt mg/l Kupfer mg/l Nickel mg/l Restfarbklotzflotten Färbeflotten von mehr als 3 %igen Ausziehfärbungen und weniger als 70 % Fixierrate Restdruckpasten, nicht wiederverwendbar 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 Der Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen. (3) Bei der kontinuierlichen Vorbehandlung von Wirk-/Maschenware aus Synthesefasern oder Fasergemischen mit überwiegendem Synthesefaseranteil ist im Abwasser eine Konzentration an Kohlenwasserstoffen, gesamt, von 20 mg/l einzuhalten. E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls (1) Das Abwasser darf nicht enthalten 1. chlororganische Carrier (Färbebeschleuniger), 2. chlorabspaltende Bleichmittel, ausgenommen Natriumchlorit zum Bleichen von Synthesefasern, 3. freies Chlor aus dem Einsatz von Natriumchlorit, 4. Arsen, Quecksilber und ihre Verbindungen sowie zinnorganische Verbindungen aus dem Einsatz als Konservierungsmittel, 5. Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln, 6. Chrom VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefelfarbstoffe und Küpenfarbstoffe, 7. EDTA, DTPA und Phosphonate aus dem Einsatz als Enthärter in Brauchwasser, 8. nicht angewandte, unverbrauchte Reste von Chemikalien, Farbstoffen und Textilhilfsmitteln und 9. Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken. (2) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungen eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden. (3) Die Konzentration an Chrom VI im Abwasser darf einen Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung. (4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten. F Anforderungen für vorhandene Einleitungen Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen: 1. Die Anforderungen nach Teil D Abs. 2 für die Färbeflotten von mehr als 3-prozentigen Ausziehfärbungen und weniger als 70 Prozent Fixierrate sowie Teil E Abs. 1 Nr. 9 finden keine Anwendung. 2. Für den AOX gilt abweichend von Teil D Abs. 1 ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe. 3. Für Kupfer gilt abweichend von Teil D Abs. 1 und 2 ein Wert von 1 mg/l." 15. In Anhang 39 Teil B wird der Eingangssatz wie folgt neu gefasst: ,,Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:". 16. In Anhang 40 Teil D Abs. 2 werden die Worte ,,AOX, Freies Chlor und LHKW" durch die Worte ,,AOX und Freies Chlor" ersetzt. 17. In Anhang 41 Teil D Abs. 1 Nr. 3 wird vor den Worten ,,bauaufsichtliche Zulassung" das Wort ,,allgemeine" eingefügt. 764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 18. Anhang 43 wird wie folgt geändert: a) In Teil B Abs. 1 wird der Eingangssatz wie folgt neu gefasst: ,,Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:". b) In Teil C Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Einleitungsstelle" die Worte ,,in das Gewässer" eingefügt. 19. In Anhang 45 Teil C Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Einleitungsstelle" die Worte ,,in das Gewässer" eingefügt. 20. In Anhang 46 Teil C Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Einleitungsstelle" die Worte ,,in das Gewässer" eingefügt. 21. Anhang 48 wird wie folgt geändert: a) In Teil 1 Abs. 1 wird nach der Angabe ,,88/347/EWG" ein Komma und die Angabe ,,90/415/EWG" eingefügt. b) In Teil 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Sie gelten nicht für Abwasser aus der Herstellung von Titandioxid-Mikrorutilen sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung." c) Teil 11 Abs. 4 bis 6 wird wie folgt gefasst: ,,(4) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Sulfatverfahren Chloridverfahren Stufenkeimverfahren Kombikeimverfahren Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Chlorid bei Verwendung von ­ natürlichem Rutil ­ synthetischem Rutil ­ Schlacke Sulfat Fischgiftigkeit kg/t kg/t kg/t kg/t kg/t GF 8 130 228 450 -- 2 8 8 70 500 2 165 500 2 Die Anforderungen für Chlorid in der Spalte Chloridverfahren gelten nur für das Chloridverfahren im Sinne von Artikel 6 Buchstabe b der in Absatz 3 genannten Richtlinie. Werden als Nebenprodukte Metallchlorid oder Salzsäure hergestellt, vermindern sich die zulässigen Chloridwerte um die entsprechende Chloridfracht dieser Herstellung. Wird mehr als ein Einsatzstoff eingesetzt, gelten die Chloridfrachtwerte proportional zu der Menge der verwendeten Einsatzstoffe. (5) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Chloridverfahren Sulfatverfahren Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Blei Cadmium Chrom, gesamt Kupfer Nickel Quecksilber kg/t g/t kg/t kg/t kg/t g/t 0,005 0,2 0,01 0,01 0,005 0,1 0,03 2 0,05 0,02 0,015 1,5 In der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Sulfatverfahren für Chrom, gesamt, auch eine Konzentration von 0,5 mg/l zugelassen werden. (6) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t; kg/t) nach den Absätzen 4 und 5 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 22. Nach Anhang 48 wird folgender Anhang 49 eingefügt: ,,A n h a n g 49 Mineralölhaltiges Abwasser A Anwendungsbereich 765 (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten stammt, in denen bei der Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus 1. der Schiffsentsorgung, 2. der Metallbe- und -verarbeitung sowie der Lackiererei, 3. der Innenreinigung von Transportbehältern. B Allgemeine Anforderungen (1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1. weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers in Anlagen zur maschinellen Fahrzeugreinigung, 2. Vermeidung zusätzlicher Abwasserbelastung bei Maßnahmen zur Verringerung des Wachstums von Mikroorganismen in Kreislaufanlagen. (2) Über Absatz 1 hinaus ist die Schadstofffracht nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall durch folgende Maßnahmen gering zu halten: 1. abwasserfreier Betrieb der Werkstatt, 2. Kreislaufführung des Waschwassers aus der Reinigung von Fahrzeugteilen und Entkonservierung, 3. Geringhalten des Anfalls von mineralölverunreinigtem Niederschlagswasser, 4. Abwassereinleitungen aus Kreislaufanlagen maschineller Fahrzeugwaschanlagen nur aus der Betriebswasservorlage. (3) Das Abwasser darf nicht enthalten 1. organische Komplexbildner, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage ,,Analysen- und Messverfahren" nicht erreichen, 2. organisch gebundene Halogene, die aus Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen stammen. Der Nachweis, dass die Anforderungen eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass alle jeweils eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der genannten Wasch- und Reinigungsmittel sowie Stoffe und Stoffgruppen enthalten. C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe (mg/l) Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung 150 40 An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt. E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls (1) Im Abwasser ist für Kohlenwasserstoffe, gesamt, ein Wert von 20 mg/l in der Stichprobe einzuhalten. Die Anforderung gilt nicht für einen Abwasseranfall von weniger als 1 m3 je Tag. 766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 (2) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigem Abwasser oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und regelmäßig gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird. (3) In Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen darf nur Abwasser abgeleitet werden, das abscheidefreundliche Wasch- und Reinigungsmittel oder instabile Emulsionen enthält, die die Reinigungsleistung der Anlage nicht beeinträchtigen. Abscheidefreundlich im Sinne dieses Anhangs sind Reinigungsmittel, die in Verbindung mit Leichtflüssigkeiten temporärstabile oder instabile Emulsionen bilden, d.h. die nach dem Reinigungsprozess deemulgieren. (4) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung auch als eingehalten, wenn das Überschusswasser aus der Betriebswasservorlage der Kreislaufanlage abgeleitet wird. (5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für das kohlenwasserstoffhaltige Abwasser. F Anforderungen für vorhandene Einleitungen Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen: 1. Die Anforderung an die Schadstofffracht nach Teil B Abs. 1 Nr. 1 gilt nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall. 2. Für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung gilt der Wert für Kohlenwasserstoffe, gesamt, nach Teil E Abs. 1 als eingehalten. 3. Bei der Berechnung des Abwasseranfalls nach Teil E Abs. 1 Satz 2 bleibt Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung außer Betracht." 23. In Anhang 50 Teil E Abs. 2 Nr. 1 wird vor den Worten ,,bauaufsichtliche Zulassung" das Wort ,,allgemeine" eingefügt. 24. In Anhang 52 Teil C werden nach dem Wort ,,Einleitungsstelle" die Worte ,,in das Gewässer" eingefügt. 25. Anhang 53 wird wie folgt geändert: a) In Teil B Abs. 1 wird der Eingangssatz wie folgt neu gefasst: ,,Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:". b) In Teil D Abs. 2 Satz 1 wird vor den Worten ,,bauaufsichtliche Zulassung" das Wort ,,allgemeine" eingefügt. 26. Anhang 54 wird wie folgt geändert: a) In Teil B Abs. 1 wird der Eingangssatz wie folgt neu gefasst: ,,Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:". b) In Teil C werden nach dem Wort ,,Einleitungsstelle" die Worte ,,in das Gewässer" eingefügt. 27. Nach Anhang 55 wird folgender Anhang 56 eingefügt: ,,A n h a n g 56 Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus den folgenden Bereichen einschließlich der Druckformenherstellung und der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt: 1. Satz- und Reproherstellung, 2. Hochdruck, 3. Flachdruck (Offsetdruck), 4. Durchdruck (Siebdruck) und 5. Tiefdruck. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 767 (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Textildruckereien mit Ausnahme der Druckformenherstellung (z.B. Druckschablonen und Druckzylinder), aus der Silberhalogenid-Fotografie sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. (3) Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser aus Betrieben der Bereiche Satz- und Reproherstellung, Hochdruck, Flachdruck sowie Durchdruck, wenn der für die Produktion notwendige Frischwassereinsatz weniger als 250 m3 im Jahr beträgt, das Abwasser in einer biologischen Kläranlage behandelt wird und folgende Abwasserströme nicht eingeleitet werden: 1. Bereich Satz- und Reproherstellung Chrom- oder zinkhaltiges Abwasser aus der Verarbeitung von Kartografiefolien oder Farbfolien 2. Bereich Hochdruck a) Abwasser aus Reinigungsvorgängen von Maschinen, Anlagen und Druckformen mit Druckfarbenanhaftungen oder Abwasser aus Reinigungsvorgängen bei Einsatz von Kohlenwasserstoffen b) Abwasser aus der Herstellung von Metallklischees 3. Bereich Flachdruck a) Abwasser aus der Ätzung von Mehrmetallplatten b) Abwasser aus maschinellen Reinigungsvorgängen von Maschinen, Anlagen und Druckformen mit Druckfarbenanhaftungen bei gleichzeitigem Einsatz von Reinigungschemikalien c) Kupferhaltige Negativplattenentwickler d) Feuchtwasser 4. Bereich Durchdruck a) Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgängen bei Verwendung schwermetallhaltiger Einsatzstoffe (Ausnahme Kupfer aus Phthalocyaninpigmenten) b) Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgängen bei gleichzeitigem Einsatz von Kohlenwasserstoffen, Halogenkohlenwasserstoffen oder Aktivchlor c) Abwasser aus der Herstellung von Metallsieben. B Allgemeine Anforderungen (1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1. Verlängerung der Standzeit von Prozesslösungen durch Mehrfachnutzung oder Kreislaufführung über Regenerations- oder Reinigungsstufen, 2. Trennung und Behandlung wässriger und lösemittelhaltiger Teilströme im Tiefdruck, 3. Vermeidung von Spülwasser durch Rückführung in die Arbeitsbäder im Tiefdruck, 4. getrennte Erfassung und Verwertung von Anwärmwasser im Tiefdruck, 5. Einsparung von Spülwasser bei der Bearbeitung von Druckformen im Flach- und Durchdruck mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung und Kreislaufspültechnik. (2) Das Abwasser darf nicht enthalten: 1. organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von weniger als 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage ,,Analysen- und Messverfahren" erreichen, 2. Betriebs- und Hilfsstoffe, die Chlor oder chlorabspaltende Stoffe enthalten sowie organisch gebundene Halogene aus Löse-, Wasch- und Reinigungsmitteln, 3. Arsen, Quecksilber, Cadmium und deren Verbindungen sowie blei- oder chromhaltige Farbpigmente mit Ausnahme von Blei, Cadmium und deren Verbindungen aus Farbpigmenten bei keramischem Siebdruck, 4. organische Lösemittel aus der Textilfeuchtwalzenreinigung im Flachdruck sowie 5. bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden, Vorlagebehältern anfallende Reste an Einsatzchemikalien, Farben oder Hilfsmitteln. Die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 gelten als eingehalten, wenn die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Einsatzchemikalien in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind, ihre Verwendung belegt ist und sie nach Angaben des Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen enthalten. 768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) Kohlenwasserstoffe, gesamt Eisen Aluminium Fischgiftigkeit Die Anforderung für Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l GF 160 25 2 50 10 3 3 4 (1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 genannten Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Bereiche 1 2 3 Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l 4 5 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) Blei Cadmium Chrom, gesamt Kobalt Kupfer Nickel Silber Zink ­ ­ ­ 1 ­ 1 ­ ­ 2 1 ­ ­ 1 ­ 1 ­ ­ 2 1 ­ ­ 1 1 1 ­ ­ 2 1 1 0,1 1 1 1 ­ 0,5 2 1 ­ ­ 1 ­ 1 2 0,5 2 Die Anforderung an den AOX sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die Stichprobe. (2) Bei Einsatz schwermetallhaltiger Pigmente im keramischen Siebdruck im Bereich 4 gilt für abfiltrierbare Stoffe ein Wert von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe. E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls (1) Im Abwasser, das Benzol und Derivate enthält, ist für Benzol und Derivate ein Wert von 10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten. (2) Im chromhaltigen Abwasser ist für Chrom VI ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten. (3) Im cyanidhaltigen Abwasser aus dem Tiefdruck ist für Cyanid, leicht freisetzbar, ein Wert von 0,2 mg/l in der Stichprobe einzuhalten." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000 Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. 769 Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 29. Mai 2000 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung Vom 10. Mai 2000 Auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) ordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern an: Artikel 1 In § 2 Abs. 1 der Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 15. Juli 1993 (BGBl. I S. 1209) werden die Wörter ,,Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen" durch das Wort ,,Bahnversicherungsanstalt" ersetzt. Artikel 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 10. Mai 2000 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung In Vertretung Achenbach