Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 25 vom 07.06.2000  - Seite 775 bis 776 - Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000 775 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler Vom 2. Juni 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3222), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 4 werden nach dem Wort ,,stehen" der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach dem Komma die Wörter ,,in jedem Fall spätestens nach drei Jahren ab Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes" angefügt. 2. § 3a wird wie folgt gefasst: ,,§ 3a Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Bundessozialhilfegesetz (1) Spätaussiedler sind verpflichtet, sich unmittelbar nach der Einreise in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu lassen. Sie erhalten vor der Registrierung von dem für den tatsächlichen Aufenthalt zuständigen Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz. (2) Spätaussiedler, die abweichend von 1. der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenengesetzes in einem anderen Land oder 2. der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen landesinternen Regelung an einem anderen Ort ständigen Aufenthalt nehmen, erhalten für die Dauer von drei Jahren ab Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes keine Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Sie erhalten in der Regel von dem für den tatsächlichen Aufenthalt zuständigen Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz. Der für den Zuweisungsort zuständige Träger der Sozialhilfe kann für die Dauer eines Aufenthalts an einem anderen Ort die Hilfe weiter gewähren, wenn ein arbeitsfähiger Spätaussiedler sich dort nach Beendigung der Sprachförderung zum Zwecke der Arbeitssuche aufhält, den Träger der Sozialhilfe vor Beginn des Aufenthalts davon in Kenntnis setzt und dieser Aufenthalt 30 Tage nicht übersteigt; die Gesamtdauer der Abwesenheit vom Zuweisungsort darf innerhalb der dreijährigen Bindungsfrist drei Monate nicht übersteigen." 3. § 3b Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Verpflichtung zur Kostenerstattung endet drei Jahre nach der Registrierung des Spätaussiedlers in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes." 4. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Ausschluss der Anwendung Auf Aussiedler, Übersiedler und Spätaussiedler, die vor dem 1. März 1996 in den Geltungsbereich des Gesetzes eingereist sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung." 5. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Anwendungsbereich Auf Spätaussiedler, die im Geltungsbereich des Gesetzes 1. nach dem 29. Februar 1996 und vor dem 15. Juli 1997 den ständigen Aufenthalt genommen haben, ist das Gesetz in der vor dem 1. Juli 2000 geltenden 776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2000 Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer der Zuweisung an einen vorläufigen Wohnort sowie der Bindung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch an den Zuweisungsort drei Jahre nicht überschreiten darf, 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,und zeitliche Begrenzung des Gesetzes" gestrichen. b) Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft. 2. nach dem 14. Juli 1997 registriert worden sind oder registriert werden, ist das Gesetz in der vom 1. Juli 2000 an geltenden Fassung anzuwenden." Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 2. Juni 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily