Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 26 vom 15.06.2000  - Seite 794 bis 799 - Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV)

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794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer-Durchführungsverordnung ­ StromStV) Vom 31. Mai 2000 Auf Grund des § 11 Nr. 1 bis 6 und 11 bis 14 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), von denen § 11 Nr. 2 bis 4 durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a bis c des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432, 2000 I S. 440) geändert und § 11 Nr. 11 bis 14 durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432, 2000 I S. 440) angefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Inhaltsübersicht Zu § 2 des Gesetzes § 1 Versorger Zu § 4 des Gesetzes § 2 Antrag auf Erlaubnis § 3 Erteilung der Erlaubnis § 4 Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers Zu § 8 des Gesetzes § 5 Anmeldung der Steuer § 6 Vorauszahlungen § 7 Mengenermittlung Zu § 9 des Gesetzes § 8 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme § 9 Erteilung und Widerruf der Erlaubnis § 10 Allgemeine Erlaubnis § 11 Pflichten des Erlaubnisinhabers § 12 Strom zur Stromerzeugung § 13 Nachtspeicherheizungen § 14 Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen § 15 Zuordnung von Unternehmen § 16 Differenzversteuerung § 17 Vergütung der Steuer Zu § 10 des Gesetzes § 18 Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer in Sonderfällen Inkrafttreten § 19 Inkrafttreten Zu § 2 des Gesetzes §1 Versorger (1) Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes oder § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien als Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes. Dies gilt jedoch nur dann, wenn er ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogenen Strom an seine Vertragsparteien leistet. § 10 des Gesetzes bleibt dadurch unberührt. (2) Das Hauptzollamt kann in anderen Fällen als nach Absatz 1 auf Antrag zulassen, dass derjenige, der Strom leistet, nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gilt, soweit er nach § 3 des Gesetzes oder § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zu versteuernden Strom an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien leistet und ihm dieser Strom als Letztverbraucher von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger geleistet wird. Die Zulassung wird nur dann erteilt, wenn die nach § 3 des Gesetzes oder § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zu versteuernde Strommenge durch den letztgenannten Versorger ermittelt wird. § 10 des Gesetzes bleibt dadurch unberührt. (3) Versorger gelten als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes, soweit sie Strom zum Selbstverbrauch entnehmen, ihnen dieser Strom als Letztverbraucher von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger geleistet wird und die entsprechende Strommenge getrennt nach den Steuersätzen und den jeweiligen Steuerbegünstigungen der §§ 3 und 9 des Gesetzes durch den letztgenannten Versorger ermittelt wird. (4) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung bis jeweils zwei Megawatt gelten auf jede dieser Anlagen bezogen nur insoweit als Versorger, als sie den erzeugten Strom an Letztverbraucher leisten und dieser Strom nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes von der Steuer befreit wäre. Zu § 4 des Gesetzes §2 Antrag auf Erlaubnis (1) Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ist schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung) oder Wohnsitz hat. Darin sind Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, bei jährlicher Steueranmeldung die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld, die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und ­ sofern erteilt ­ die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. (2) Jeder Ausfertigung sind beizufügen: 1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand; 2. ein Verzeichnis der Betriebstätten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung; 3. eine Darstellung der Mengenermittlung und Mengenabrechnung; 4. wenn der Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes steuerfrei zum Selbstverbrauch oder durch Letztverbraucher entnommen werden soll, eine Betriebserklärung, in der die Anlage zur Erzeugung von Strom beschrieben und das Versorgungsnetz oder die entsprechende Leitung dargestellt sind, bei Wasserkraftwerken ist die installierte Generatorleistung anzugeben; 5. wenn der Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes steuerfrei entnommen werden soll, eine Betriebserklärung, in der die Anlage zur Erzeugung von Strom unter Angabe der Nennleistung beschrieben und der räumliche Zusammenhang dargestellt wird sowie ein Nachweis, dass der Antragsteller die Anlage betreibt oder betreiben lässt; 6. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung. (3) Das Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben und Unterlagen verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. §3 Erteilung der Erlaubnis Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich und stellt Versorgern einen Erlaubnisschein als Nachweis über die erteilte Erlaubnis aus. §4 Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers (1) Der Versorger hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der Versorger hat zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen für den Veranlagungszeitraum ersichtlich sein: 1. der geleistete, durch Letztverbraucher im Steuergebiet entnommene Strom, getrennt nach den Steuersätzen und den jeweiligen Steuerbegünstigungen der §§ 3 und 9 des Gesetzes sowie bei steuerbegünstigten Entnahmen getrennt nach den jeweiligen Letztverbrauchern. Bei steuerbegünstigten Entnahmen durch Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis nach § 9 Abs. 1 ist die Erlaubnisscheinnummer anzugeben; 2. der an andere Versorger unversteuert geleistete Strom getrennt nach Versorgern; 795 3. die Entnahmen von Strom zum Selbstverbrauch getrennt nach den Steuersätzen und den jeweiligen Steuerbegünstigungen der §§ 3 und 9 des Gesetzes; 4. der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen vorschreiben, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann einfachere Aufzeichnungen oder einen belegmäßigen Nachweis zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen. (4) Der Versorger hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. (5) Der Versorger hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt oder die Leistung von Strom nicht nur vorübergehend eingestellt wird. Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Versorger dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus. (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Eigenerzeuger und Letztverbraucher nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes. Zu § 8 des Gesetzes §5 Anmeldung der Steuer Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. §6 Vorauszahlungen (1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. Ist die Steuer nur in einem Teil des vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahres entstanden, ist die tatsächlich entstandene Steuer in eine Jahressteuerschuld umzurechnen. Ist die Steuer erstmals im vorangegangenen oder laufenden Kalenderjahr oder bisher noch nicht entstanden, ist die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld maßgebend. (2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen die voraussichtlich nach § 10 des Gesetzes im gleichen Zeitraum zu erlassende, zu erstattende oder zu vergütende Steuer berücksichtigen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind. § 18 Abs. 4 gilt sinngemäß. (3) Beträgt die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen nicht mehr als 200 Deutsche Mark, kann das Hauptzollamt auf die Festsetzung von Vorauszahlungen verzichten. 796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 §7 Mengenermittlung §9 Erteilung und Widerruf der Erlaubnis (1) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. (2) Die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes ist zu widerrufen, wenn das Unternehmen auf Grund der nach § 11 Abs. 4 jeweils vorzulegenden Beschreibung bei sinngemäßer Anwendung von § 15 nicht mehr dem Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 2 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes zugeordnet werden kann. § 10 Allgemeine Erlaubnis Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes allgemein erlaubt. § 11 Pflichten des Erlaubnisinhabers (1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über die im Kalenderjahr steuerbegünstigt entnommenen Strommengen zu führen sowie die steuerbegünstigten Zwecke nachprüfbar aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann einfachere Aufzeichnungen oder einen belegmäßigen Nachweis zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist zu prüfen, ob der Strom zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnommen wurde. (4) Der Inhaber einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes hat dem Hauptzollamt nach Ablauf jeden Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 für das abgelaufene Kalenderjahr erneut vorzulegen. Das Hauptzollamt kann auf die Vorlage verzichten oder eine vereinfachte Beschreibung zulassen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (5) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 bis 6 angemeldeten Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. (6) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt oder die steuerbegünstigte Entnahme von Strom nicht nur vorübergehend eingestellt wird. Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus. (7) Werden die an den Erlaubnisinhaber von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteten Strommengen nach § 3 des Gesetzes und § 9 Abs. 3 des Geset- (1) Wird die Leistung von Strom oder die Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die nicht dem Veranlagungsmonat nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes oder dem Veranlagungsjahr nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes entsprechen, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Aufteilung der Menge auf die jeweiligen Veranlagungszeiträume zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Letztverbraucher nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes und Steuerschuldner nach § 9 Abs. 5 des Gesetzes. (2) Wird die durch Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien des Versorgers entnommene Strommenge nicht ermittelt, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Zu § 9 des Gesetzes §8 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme (1) Wer Strom steuerbegünstigt entnehmen will, hat die Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist, schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Darin sind Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und ­ sofern erteilt ­ die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. (2) Jeder Ausfertigung sind beizufügen: 1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand; 2. wenn Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes oder § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes entnommen werden soll, eine Betriebserklärung, in der die steuerbegünstigten Zwecke genau beschrieben sind; 3. wenn Strom nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes steuerbegünstigt entnommen werden soll, eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens, die dem Hauptzollamt eine Zuordnung des Unternehmens zu einem Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige ermöglicht; 4. eine Erklärung, ob die zu steuerbegünstigten Zwecken entnommene Verbrauchsmenge durch separate Zähloder Messeinrichtungen ermittelt wird; 5. ein Verzeichnis der Betriebstätten nach § 12 der Abgabenordnung, in denen Strom steuerbegünstigt entnommen werden soll; 6. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung. (3) Das Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben und Unterlagen verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 zes nicht getrennt voneinander ermittelt, hat der Erlaubnisinhaber dem Versorger eine Aufteilung der Mengen schriftlich mitzuteilen. Eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Aufteilung der Mengen ist zulässig. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht, soweit die steuerbegünstigte Entnahme von Strom allgemein erlaubt ist (§ 10). § 12 Strom zur Stromerzeugung (1) Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes wird Strom, 1. der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung oder 2. der in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird. (2) Soweit die Verbrauchsmenge nach Absatz 1 wegen des Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zähleinrichtungen nicht ermittelt werden kann, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig. § 13 Nachtspeicherheizungen (1) Nachtspeicherheizungen im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes sind Geräte zur Raumheizung, die durch Umwandlung von elektrischer Energie erzeugte Wärme mittels eines dafür vorgesehenen Speichermediums längere Zeit speichern und bei Bedarf wieder abgeben können. (2) Wird die Verbrauchsmenge von Strom nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes nicht getrennt von sonstigen Entnahmen ermittelt, hat der Versorger die insgesamt entnommene Menge aufzuteilen. Der Versorger kann die Aufteilung auf der Grundlage von nachvollziehbaren pauschalen Erfahrungswerten vornehmen. Dies gilt sinngemäß für Eigenerzeuger und Letztverbraucher nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes. § 14 Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen Für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes entnommen wird Strom, der im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen zum Antrieb der Fahrzeuge sowie zum Betrieb ihrer sonstigen elektrischen Anlagen und der im Verkehr mit Schienenbahnen für die Zugbildung, Zugvorbereitung sowie für die Bereitstellung und Sicherung der Fahrtrassen und Fahrwege verbraucht wird. § 15 Zuordnung von Unternehmen (1) Die Entscheidung über die Zuordnung eines Unternehmens nach § 2 Nr. 3 und 5 des Gesetzes zu einem Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der Klassifi- 797 kation der Wirtschaftszweige trifft das Hauptzollamt auf Antrag. Hierfür sind die Abgrenzungsmerkmale maßgebend, die in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige und in deren Vorbemerkungen genannt sind, soweit die Absätze 2 bis 8 nichts anderes bestimmen. (2) Für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige sind die Verhältnisse in dem der Antragstellung vorhergehenden Kalenderjahr maßgebend. Unternehmen, die in diesem Zeitraum mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die entweder nicht alle dem Produzierenden Gewerbe oder nicht alle der Landund Forstwirtschaft im Sinne von § 2 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes zuzuordnen sind, sind nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit einem Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen. Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit wird nach Wahl des Antragstellers durch den Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige bestimmt, 1. auf dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung der größte Anteil der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten im Sinne der Vorbemerkungen zur Klassifikation der Wirtschaftszweige entfiel, 2. auf dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung der größte Anteil der Wertschöpfung entfiel, 3. in dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung im Durchschnitt die meisten Personen tätig waren oder 4. in dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung der höchste steuerbare Umsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes erzielt wurde. Als steuerbarer Umsatz gilt dabei auch das den Leistungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und kommunalen Eigenbetrieben zuzurechnende Aufkommen aus Beiträgen und Gebühren. Das Hauptzollamt kann die Wahl des Antragstellers zurückweisen, wenn diese offensichtlich nicht geeignet ist, den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens zu bestimmen. (3) Ist ein Unternehmen dem Abschnitt B der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen, gilt für die Zuordnung zu einer Klasse dieses Abschnitts Absatz 2 sinngemäß. (4) Die Wertschöpfungsanteile nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 ergeben sich als Differenz zwischen der Summe aus dem steuerbaren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes, den nicht steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen, der Bestandsmehrung an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie den Herstellungskosten für selbst erstellte Anlagen in den jeweiligen Abschnitten einerseits und der Summe aus den Vorleistungen, den linearen und degressiven Abschreibungen sowie der Bestandsminderung an unfertigen und fertigen Erzeugnissen andererseits. Vorleistungen sind die Kosten für Rohstoffe, Hilfsstoffe, Betriebsstoffe, Handelswaren und Fremdleistungen, nicht jedoch Löhne, Gehälter, Mieten, Pachten und Fremdkapitalzinsen. (5) Als Zahl der im Durchschnitt tätigen Personen nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 gilt die Summe der Zahlen der am 15. Tag eines jeden Kalendermonats tätigen Personen 798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 (2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bezogenen Strom zu steuerbegünstigten Zwecken nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes oder unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze des § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes und des § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke an ihre Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien leisten. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (3) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bezogenen Strom unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze des § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes und des § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke entnehmen. § 9 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. Steuerschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde. (4) Der Steuerschuldner nach Absatz 1, 2 oder 3 hat für Strom, für den die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). § 8 Abs. 2 bis 7 und 10 des Gesetzes sowie § 4 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß. § 17 Vergütung der Steuer (1) Auf Antrag wird die Steuer für Strom, der nachweislich nach dem jeweils gültigen Steuersatz des § 3 des Gesetzes versteuert worden ist, bis auf den Betrag nach dem jeweils gültigen Steuersatz des § 9 Abs. 3 des Gesetzes vergütet, soweit er von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft als Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragspartei desjenigen, der den Strom leistet, über die in Satz 2 genannte Verbrauchsmenge hinaus für betriebliche Zwecke entnommen wird. Die Verbrauchsmenge beträgt vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 ab dem 1. Januar 2003 40 Megawattstunden, geteilt durch die Anzahl der entsprechenden Monate. Tätige Personen sind: 1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen, auch wenn sie vorübergehend abwesend sind, nicht jedoch im Ausland tätige Personen; 2. tätige Inhaber und tätige Mitinhaber von Personengesellschaften; 3. unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie mindestens ein Drittel der üblichen Arbeitszeit im Unternehmen tätig sind; 4. Arbeitskräfte, die von anderen Unternehmen gegen Entgelt gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Arbeitsleistung überlassen wurden. (6) Ist ein Unternehmen im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung nicht tätig gewesen, erfolgt die Zuordnung zu einem Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach dem voraussichtlichen Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit im Kalenderjahr der Antragstellung. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen darzulegen und den voraussichtlichen Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit glaubhaft zu machen. (7) Das Hauptzollamt kann ein Unternehmen auf Antrag nach dem voraussichtlichen Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit im Kalenderjahr der Antragstellung einem Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuordnen, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse künftig eine Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 2 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes zu erwarten ist. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen darzulegen und den voraussichtlichen Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit glaubhaft zu machen. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten sinngemäß, wenn ein Unternehmen für andere Rechtsvorschriften dem Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes zuzuordnen ist. § 16 Differenzversteuerung (1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes bezogenen Strom zu steuerbegünstigten Zwecken nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes oder unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze des § 9 Abs. 3 des Gesetzes und des § 9 Abs. 2 des Gesetzes für Zwecke nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes oder unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze des § 9 Abs. 3 des Gesetzes und des § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke an ihre Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien leisten. Der Erlaubnisinhaber gilt insoweit nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes. § 9 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. Steuerschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde. § 9 Abs. 5 des Gesetzes und § 10 des Gesetzes sowie die für die Vertragsparteien des Erlaubnisinhabers geltenden Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung bleiben dadurch unberührt. 33,3 Megawattstunden, 28,6 Megawattstunden, 25 Megawattstunden im Kalenderjahr, jeweils abzüglich der nach § 9 Abs. 5 des Gesetzes im gleichen Zeitraum durch den Antragsteller versteuerten Verbrauchsmenge. (2) Wer eine Vergütung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen will, hat dies dem für seinen Geschäfts- oder Wohnsitz zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. §§ 8 und 11 gelten sinngemäß. (3) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Vergütungsabschnittes zu begünstigten Zwecken nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes entnommen wurde. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und die Vergütung selbst zu berechnen. Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Anmeldung bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 wurde, beim Hauptzollamt abgegeben wird. Das Hauptzollamt kann Unterlagen über die Herkunft und Versteuerung des Stroms vom Antragsteller fordern. (4) Der Vergütungsabschnitt umfasst ein Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als Vergütungsabschnitt zulassen. 799 trag kann das Hauptzollamt die Höhe des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung abweichend davon berechnen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Wurde die voraussichtlich zu erlassende, zu erstattende oder zu vergütende Steuer bei der Berechnung der Höhe der Vorauszahlungen nach § 6 Abs. 2 berücksichtigt oder die Steuer für innerhalb eines vorläufigen Abrechnungszeitraumes entnommenen Strom nach Absatz 2 erlassen, erstattet oder vergütet, hat der Antragsteller einen zusammenfassenden Antrag nach Absatz 1 für das Kalenderjahr abzugeben. (4) Der Antrag nach Absatz 1 oder 2 muss insbesondere folgende Angaben enthalten: 1. die im jeweiligen Abrechnungszeitraum entnommene Strommenge und die entsprechende Steuer, getrennt nach den Steuersätzen der §§ 3 und 9 des Gesetzes; 2. die Berechnung des Betrages nach § 10 Abs. 2, 3 oder 4 des Gesetzes unter Angabe der jeweiligen Berechnungsgrundlagen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen fordern, soweit sie zum Nachweis der Voraussetzungen für den Erlass, die Erstattung oder die Vergütung sowie deren Berechnung erforderlich sind. § 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Zu § 10 des Gesetzes § 18 Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer in Sonderfällen (1) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer nach § 10 des Gesetzes ist für innerhalb eines Kalenderjahres (Abrechnungszeitraum) entnommenen Strom bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. (2) Das Hauptzollamt kann unbeschadet des § 6 Abs. 2 auf Antrag einen vorläufigen Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungszeitraum von einem Kalendermonat, einem Kalendervierteljahr oder einem Kalenderhalbjahr (vorläufiger Abrechnungszeitraum) zulassen und die Steuer für innerhalb eines vorläufigen Abrechnungszeitraumes entnommenen Strom erlassen, erstatten oder vergüten. Zur Errechnung der Höhe des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung ist § 10 des Gesetzes sinngemäß auf den vorläufigen Abrechnungszeitraum anzuwenden. Auf An- Berlin, den 31. Mai 2000 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel