Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 26 vom 15.06.2000  - Seite 800 bis 804 - Zweite Verordnung zur Änderung tierzuchtrechtlicher Vorschriften

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800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 Zweite Verordnung zur Änderung tierzuchtrechtlicher Vorschriften*) Vom 6. Juni 2000 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4a und 6 und des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 Änderung der Verordnung über Zuchtorganisationen Die Verordnung über Zuchtorganisationen vom 17. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2249), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1738), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Eine staatliche Tierzuchtleiterprüfung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgelegt worden ist, steht einer zweiten Staatsprüfung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Tierproduktion gleich." 2. Nach § 1 werden folgende Vorschriften eingefügt: ,,§ 1a Zusätzliche Anforderungen an Zuchtorganisationen auf dem Gebiet der Pferdezucht Eine Zuchtorganisation auf dem Gebiet der Pferdezucht wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes 1. für das jeweilige Zuchtprogramm die Rassen festlegt, deren Einsatz im Rahmen des Zuchtprogramms zur Veredelung der jeweiligen Rasse vorgesehen ist, 2. im Falle einer Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, Grundsätze aufstellt hinsichtlich a) des Systems der Abstammungsaufzeichnung, b) der Definition der Merkmale der Rasse, c) der Grundprinzipien des Systems zur Kennzeichnung, d) der Definition der grundlegenden Zuchtziele, *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden. e) der Unterteilung des Zuchtbuches in Abschnitte und f) der nachzuweisenden Ahnengenerationen und 3. im Falle einer Zuchtorganisation, die nicht das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, ein Zuchtziel und eine Zuchtbuchordnung festlegt, die den Grundsätzen nach Nummer 2 entsprechen. § 1b Zusätzliche Anforderungen an Zuchtorganisationen auf dem Gebiet der Rinderzucht Eine Zuchtorganisation auf dem Gebiet der Rinderzucht wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes genetische Besonderheiten und Erbfehler festlegt, die im Rahmen des Zuchtprogramms zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes genannten Zwecke zu berücksichtigen sind. Die Festlegung kann auf Bullen, die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden, auf Bullenmütter oder auf weibliche Rinder, deren Eizellen oder Embryonen zum Embryotransfer verwendet werden, beschränkt werden." 3. § 3 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Sieht die Zuchtbuchordnung vor, dass 1. bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen weibliche Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern nicht bekannt sind oder deren Eltern oder Großeltern nicht im Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen sind, 2. bei Schafen, der im Anhang der Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. EG Nr. L 145 S. 32) genannten Rassen männliche Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern nicht bekannt sind oder deren Eltern oder Großeltern nicht im Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen sind, 3. bei Pferden Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern nicht bekannt sind oder deren Eltern oder Großeltern weder im Zuchtbuch derselben Rasse noch einer anderen Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist, eingetragen sind, in das Zuchtbuch eingetragen werden können, so ist für diese Tiere eine besondere Abteilung anzulegen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 4. In § 4 Nr. 1 werden die Worte ,,zur Erzeugung von Eltern von Endprodukten bestimmten Tiere" durch die Worte ,,als Eltern von Endprodukten vorgesehenen Tiere" ersetzt. 5. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte ,,dem Zuchtunternehmen" durch die Worte ,,der Zuchtorganisation" und die Worte ,,in seinem Auftrag" durch die Worte ,,in ihrem Auftrag" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Worte ,,ein Zuchtunternehmen" durch die Worte ,,eine Zuchtorganisation" und die Worte ,,so hat es" durch die Worte ,,so hat sie" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. bei Pferden in einem Dokument nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung so genau zu beschreiben". b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Kälber sind nach den Bestimmungen der Viehverkehrsverordnung zu kennzeichnen. Unbeschadet der Bestimmungen der Viehverkehrsverordnung sind Lämmer innerhalb von acht Wochen, Ferkel vor dem Umsetzen oder Absetzen, jedoch spätestens vier Wochen nach der Geburt zu kennzeichnen. Fohlen sind vor der Abgabe aus dem Bestand, spätestens jedoch vor dem Absetzen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zu kennzeichnen; dabei muss zur Sicherung der Identität des Fohlens seine Mutter anwesend sein, es sei denn, dass sie abgegangen ist." 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: ,,7. bei einem Rind das Ergebnis bereits durchgeführter Untersuchungen auf genetische Besonderheiten und Erbfehler nach § 1b,". b) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden Nummern 8 bis 10. c) In der neuen Nummer 10 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt: ,,im Falle von Zuchtbescheinigungen, die nicht im innergemeinschaftlichen Handel oder Handel mit Drittländern Verwendung finden, kann auf die Unterschrift verzichtet werden, sofern die Zuchtbescheinigung in einem automatisierten Verfahren ausgestellt wird, als solche gekennzeichnet wird und zur Sicherung der Identität mit einer Registriernummer versehen ist." 8. In § 8 Nummer 1 werden die Worte ,,des Zuchtunternehmens" durch die Worte ,,der Zuchtorganisation" ersetzt. 801 9. Nach § 8 werden folgende Vorschriften eingefügt: ,,§ 9 Andere Merkmale zur Sicherung der Identität In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 1 und 2 und § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes sowie des § 3 Abs. 1 Nr. 7, § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Nr. 8 und § 8 Nr. 7 dieser Verordnung kann anstelle der dort vorgesehenen Angabe der Blutgruppe das Ergebnis eines gentechnischen Verfahrens zur Abstammungssicherung angegeben werden, wenn das Verfahren eine Ausschlusswahrscheinlichkeit von mindestens 99 vom Hundert erwarten lässt. Im Falle von Rindern gilt Satz 1 nur, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 der Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. EG Nr. L 167 S. 54) das gentechnische Verfahren zur Abstammungssicherung festgelegt hat und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. § 10 Übergangsvorschrift Bis zum 16. Juni 2002 müssen Zuchtorganisationen auf dem Gebiet der Pferdezucht ihr nach § 1a dieser Verordnung und Zuchtorganisationen auf dem Gebiet der Rinderzucht ihr nach § 1b dieser Verordnung geändertes Zuchtprogramm mit Zuchtbuchordnung der für die Anerkennung zuständigen Behörde zur Genehmigung vorlegen." 10. Der bisherige § 9 wird § 11. Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern Die Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern vom 28. September 1990 (BGBl. I S. 2145), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1738), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Rind werden mindestens 1. je nach der Zuchtrichtung die Zuchtwertteile Milchleistung oder Fleischleistung oder beide Zuchtwertteile sowie 2. bei einem Bullen, der zur künstlichen Besamung verwendet wird, der Zuchtwertteil Zuchtleistung festgestellt. Bei einem Bullen wird auch die äußere Erscheinung beurteilt. Der Zuchtwertteil Milchleistung umfasst mindestens die Leistungsmerkmale Fettmenge und Eiweißmenge, der Zuchtwertteil Fleischleistung mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme und Fleischansatz, der Zuchtwertteil Zuchtleistung mindestens die Leistungs- 802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 merkmale Fruchtbarkeit, Kalbeverlauf einschließlich der Kälberverluste und Nutzungsdauer. Sofern im Zuchtziel der täglichen Gewichtszunahme keine wirtschaftliche Bedeutung beigemessen wird, kann auf deren Erfassung verzichtet werden. Genetische Besonderheiten und Erbfehler werden ab dem 16. Juni 2002 entsprechend der Festlegung nach § 1b der Verordnung über Zuchtorganisationen durch Untersuchungen nach wissenschaftlich anerkannten Grundsätzen festgestellt." c) In Nummer 2.2 wird das Wort ,,Prüfungsverfahren" durch die Worte ,,Durchführung der Prüfung" ersetzt. d) Nummer 2.2.1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Prüfung werden für jede Kuh mindestens die Milchmenge sowie der Fett- und Eiweißgehalt ermittelt (reguläre Prüfung) und als Tagesgemelk dargestellt." e) In Nummer 2.2.3 Satz 1 werden nach den Worten ,,Zum Wiegen und Messen dürfen nur" die Worte ,,vom Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion" eingefügt. f) Nummer 2.2.4 wird wie folgt gefasst: ,,Das am Prüfungstag angewendete Verfahren ist für jedes Einzeltier in den Prüfungsunterlagen zusammen mit den Prüfungsergebnissen zu registrieren." g) Die Nummern 2.2.5 und 2.2.6 werden aufgehoben. h) Nach Nummer 2.3.2.4 wird folgende Nummer eingefügt: ,,2.3.2.5 die Teilleistungen von im Verlauf der ersten Laktation abgegangenen Kühen vom Tage nach der Kalbung bis zum Abgang unter Angabe der Laktationstage." i) Nummer 2.5.1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,Einzelprüfungen" durch die Worte ,,reguläre Prüfungen" ersetzt. bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Nach Anlage 1 werden die Leistungsmerkmale für den Zuchtwertteil Milchleistung an weiblichen, für den Zuchtwertteil Fleischleistung mindestens an männlichen und für den Zuchtwertteil Zuchtleistung mindestens an weiblichen Rindern in Leistungsprüfungen ermittelt sowie die äußere Erscheinung mindestens an Bullen beurteilt." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Bei der Zuchtwertfeststellung wird für die einzelnen festgestellten Zuchtwertteile die Sicherheit mindestens für Bullen angegeben." 2. Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 1a Die für die Erteilung der Besamungserlaubnis zuständige Behörde veröffentlicht bei Bullen, die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden, das Ergebnis der nach § 1 Abs. 1 Satz 5 durchgeführten Untersuchungen." 3. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Worte ,,dauerhaft und unverwechselbar" durch die Worte ,,nach den Bestimmungen der Viehverkehrsverordnung" ersetzt. b) Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Milchleistungsprüfung wird nach den vom Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion festgelegten Richtlinien durchgeführt. Es werden alle Milchkühe des Bestandes geprüft." k) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,3 3.1 Fleischleistungsprüfung Allgemeines ,,Werden sie erst später durchgeführt, so erstrecken sie sich über eine gegenüber der regulären Prüfung zusätzliche Melkzeit. In diesem Falle dient die erste Melkzeit der Überprüfung des Melkintervalls, das der Bestandsnachprüfung vorausgeht, und wird in die Berechnung der Leistungen nicht einbezogen." j) Nummer 2.5.2 wird wie folgt gefasst: ,,Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse der regulären Prüfungen werden nicht berücksichtigt." Die Fleischleistungsprüfung wird als Stationsprüfung oder als Feldprüfung bei Veranstaltungen der Zuchtorganisationen, in Schlacht-, Mast- oder Zuchtbetrieben durchgeführt. Der Fleischansatz wird als Bemuskelung (Bewertungsergebnis der Bemuskelung von Keule, Rücken und Schulter) oder als Handelsklasse (Ergebnis der Einstufung in das gemeinschaftliche Handelsklassenschema) oder als Fleischanteil ermittelt. 3.2 3.2.1 Prüfungsarten Stationsprüfung An lebenden Tieren wird mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum sowie die Bemuskelung ermittelt. Für geschlachtete Tiere werden zusätzlich die Nettogewichtszunahme und die Handelsklasse ermittelt. Die Nettogewichtszunahme ergibt sich aus dem Schlachtgewicht dividiert durch die Zahl der Lebenstage. Zusätzlich können weitere Merkmale ermittelt werden, insbesondere ­ bei lebenden Tieren die Körpermaße und die Futteraufnahme, ­ bei geschlachteten Tieren der Muskelfleischanteil mittels Zerlegung oder einer geeigneten Schätzformel sowie Merkmale der Fleischqualität. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 3.2.1.1 Eigenleistungsprüfung 803 Die Prüfung wird an männlichen Zuchttieren vorgenommen. Sie beginnt innerhalb der ersten acht Lebensmonate und erstreckt sich bei Bullen der Zuchtrichtung Fleisch auf mindestens 120 Tage, bei Bullen der Zuchtrichtung Milch und Fleisch auf mindestens 180 Tage. 3.2.1.2 Nachkommenprüfung Die Prüfung wird an männlichen Masttieren vorgenommen, die Stichproben der Nachkommen von Prüfbullen darstellen. Sie beginnt bei der Zuchtrichtung Fleisch innerhalb der ersten acht Lebensmonate und erstreckt sich auf mindestens 120 Tage; sie beginnt bei der Zuchtrichtung Milch und Fleisch und bei Kreuzungskälbern nach einer Eingewöhnungsperiode spätestens am 112. Lebenstag und dauert in der Regel bis zum 420., mindestens bis zum 330. Lebenstag. 3.2.2 Feldprüfung Die Prüfung wird an männlichen Zuchttieren vorgenommen, die am Veranstaltungstag mindestens zehn Monate alt sein müssen. Es werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme seit Geburt unter Abzug des rassetypischen Geburtsgewichtes sowie die Bemuskelung ermittelt. 3.2.2.2 Prüfung in Schlachtbetrieben Die Prüfung wird an männlichen Masttieren vorgenommen. Die Ergebnisse werden in Schlachtbetrieben ermittelt. Es werden mindestens die Nettogewichtszunahme und die Handelsklasse ermittelt. 3.2.2.3 Gelenkte Prüfung in Mastbetrieben Die Prüfung wird an männlichen Masttieren vorgenommen, die Stichproben der Nachkommen von Prüfbullen darstellen. Es werden mindestens die tägliche Gewichtszunahme im Mastabschnitt sowie die Bemuskelung oder bei Vorliegen des Schlachtergebnisses die Nettogewichtszunahme und die Handelsklasse ermittelt. 3.2.2.4 Prüfung bei Kälberabsatzveranstaltungen Die Prüfung wird an männlichen zur Weitermast vorgesehenen Kälbern vorgenommen, die Stichproben der Nachkommen von Prüfbullen darstellen. Es werden mindestens das Alter, das Lebendgewicht und der Preis je Kilogramm Lebendgewicht ermittelt. 3.2.2.5 Prüfung weiblicher Tiere der Zuchtrichtung ,,Milch und Fleisch" in Milchviehbetrieben Die Prüfung wird an einer Stichprobe von weiblichen Nachkommen von Prüfbullen innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Kalbung vorgenommen. Die Bewertung erfolgt nach rassespezifischen Grundsätzen. Es wird mindestens die Bemuskelung ermittelt. 3.2.2.6 Prüfung in Mutterkuhherden Es werden geschlechtsspezifisch die auf 200 Tage standardisierten Gewichte und die Bemuskelung der Kälber ermittelt. Zusätzlich kann das 365-Tage-Gewicht ermittelt werden. 3.3 Nachprüfungen Sofern die Fleischleistungsprüfung von Tierhaltern durchgeführt wird, werden die Ergebnisse stichprobenweise durch Nachprüfungen oder andere geeignete Maßnahmen abgesichert. Die Ergebnisse der Nachprüfung sind für die Feststellung der Leistung maßgebend. 4 4.1 Zuchtleistungsprüfung Fruchtbarkeit Das Merkmal Fruchtbarkeit wird durch die Non-Return-Ergebnisse der Kühe am 90. Tag nach der Belegung erhoben. Doppelbesamungen bleiben unberücksichtigt, der Tag der Besamung wird nicht mitgezählt. In Mutterkuhherden werden stattdessen das Erstkalbealter sowie die Zwischenkalbezeit und die Anzahl geborener Kälber ermittelt. 4.2 Kalbeverlauf Die Kälberverluste, Mehrlingsgeburten und Missbildungen sowie, außer in Mutterkuhherden, der Kalbeverlauf werden getrennt für erste und spätere Abkalbungen durch Befragen der Tierhalter ermittelt. 4.3 Nutzungsdauer Die Nutzungsdauer wird über den Zeitpunkt des Abgangs weiblicher Tiere aus der Leistungsprüfung ermittelt. Abgänge zur Zucht werden nicht berücksichtigt." 4. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 2 (zu § 1 Abs. 3) Grundsätze für die Zuchtwertfeststellung 1 Allgemeines 1.1 Der Zuchtwert wird nach wissenschaftlich gesicherten Methoden festgestellt. Dabei werden verwandtschaftliche Beziehungen berücksichtigt und Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, nach Möglichkeit ausgeschaltet. 3.2.2.1 Prüfung bei Veranstaltungen für Zuchttiere 804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 1.2 Die Zuchtwertteile werden als Relativzahlen berechnet und dazu für alle Merkmale in der Weise standardisiert, dass die Zuchtwertteile der jüngsten drei vollständig geprüften Bullenjahrgänge der Population einen Mittelwert von 100 ergeben und dass die Standardabweichung bei unbegrenzter Informationsmenge 12 Punkte beträgt. 1.3 Die Zuchtwertteile werden entsprechend ihrer Bedeutung für die jeweilige Rasse zusammengefasst und wie unter Nummer 1.2 standardisiert. 1.4 Die Sicherheit ist das Bestimmtheitsmaß für die Übereinstimmung zwischen dem festgestellten Zuchtwert oder Zuchtwertteil und dem Zuchtwert oder Zuchtwertteil, der sich bei unbegrenzter Informationsmenge ergäbe. 1.5 Ein außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung festgestellter Zuchtwert von solchen Bullen, für die im Geltungsbereich dieser Verordnung kein Zuchtwert mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, wird auf Antrag nach einem vom Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion anerkannten Verfahren umgerechnet. 2 Milchleistung Der Zuchtwertteil Milchleistung wird auf Grund des entsprechenden Zuchtwertteils des Vaters und der Mutter und, soweit vorhanden, auf Grund der Eigenleistungen des Rindes und der Leistungen seiner Nachkommen festgestellt. Der Zuchtwert von Besamungsbullen wird festgestellt, wenn die Sicherheit mindestens 50 % beträgt. 3 Fleischleistung 3.1 Der Zuchtwertteil Fleischleistung wird anhand von Ergebnissen der Fleischleistungsprüfungen festgestellt. Dabei können Informationen aus mehreren Prüfungen entsprechend ihrer Bedeutung für den Zuchtwert zusammengefasst werden. 3.2 Der Zuchtwertteil Fleischleistung bezieht sich auf eine Zuchtverwendung des Rindes in seiner Zuchtrichtung. Er kann zusätzlich für Kreuzungen des Rindes mit Rindern anderer Zuchtrichtungen festgestellt werden. Wenn er zusätzlich für Kreuzungen des Rindes mit Rindern anderer Zuchtrichtungen festgestellt wird, ist dieses zu kennzeichnen. 3.3 Bei Besamungsbullen der Zuchtrichtung Milch und Fleisch und der Zuchtrichtung Fleisch muss der Zuchtwertteil Fleischleistung mit einer Sicherheit festgestellt werden, die höher ist, als bei einer alleinigen Eigenleistungsprüfung nach Anlage 1 Nr. 3.2.2.1. Sofern die Nettogewichtszunahme oder Merkmale der Fleischqualität geprüft werden, sind diese Merkmale bei der Zuchtwertfeststellung von Besamungsbullen zu berücksichtigen. 4 Zuchtleistung Im Zuchtwertteil Zuchtleistung werden die Ergebnisse für Fruchtbarkeit, Kalbeverlauf und Nutzungsdauer entsprechend ihrer Bedeutung für den Zuchtwert des Rindes zusammengefasst." Artikel 3 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über Zuchtorganisationen sowie der Verordnung über Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung bei Rindern jeweils in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 6. Juni 2000 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke