Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 27 vom 23.06.2000  - Seite 849 bis 850 - Siebte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000 849 Siebte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*) Vom 14. Juni 2000 Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet ­ auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBI. I S. 2296) sowie ­ auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 9b in Verbindung mit Abs. 3 des LebensmitteI- und Bedarfsgegenständegesetzes und in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBI. I S. 3288) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Sozialordnung und für UmweIt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. in Anlage 5a aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die in Spalte 3 dieser Anlage aufgeführten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen nach den dort genannten Maßgaben freisetzen." 2. In § 12 Abs. 3 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,enthalten" die Worte ,,oder freisetzen" eingefügt. 3. In § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Bedarfsgegenstände nach AnIage 1 Nr. 6 Spalte 2 und AnIage 5a Spalte 2, die nach dem 24. Juni 2000 hergestellt oder eingeführt werden und die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 6 oder des § 6 Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 5a entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Oktober 2000 nach den bis zum 24. Juni 2000 geItenden Vorschriften erstmals und noch bis zum 20. Oktober 2001 weiter in den Verkehr gebracht werden. Bedarfsgegenstände, die vor dem 24. Juni 2000 hergesteIlt oder eingeführt worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände nach Maßgabe der bis zum 24. Juni 2000 geItenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden." Artikel 1 Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBI. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. März 2000 (BGBl. I S. 179), wird wie folgt geändert: *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 zur zwölften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 188 S. 1). 4. Anlage 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: Lfd. Nr. 1 Bedarfsgegenstand 2 Verbotene Stoffe 3 ,,6. Stäbe von Ohrsteckern oder gleichartigen Erzeugnissen, die Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des LebensmitteI- und Bedarfsgegenständegesetzes sind und die dazu bestimmt sind, bis zur Epithelisierung des Wundkanals im menschlichen Körper zu verbIeiben, ausgenommen Erzeugnisse, die homogen sind und deren NickeIgehalt ­ ausgedrückt als Massenanteil ­ unter 0,05 % liegt Nickel und seine Verbindungen". 850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000 5. Nach Anlage 5 wird folgende Anlage 5a eingefügt: ,,Anlage 5a (zu § 6 Nr. 4) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen Lfd. Nr. 1 Bedarfsgegenstand 2 Stoffe 3 Höchstmenge 4 1. NickeIhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen Bedarfsgegenstände wie unter Nr. 1, jedoch mit einer nickelfreien Beschichtung Nickel und seine Verbindungen 0,5 µg freigesetzt von den Teilen der Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen Nickel/cm2/Woche, Wie unter Nr. 1, aber Einhaltung der Höchstmenge für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei normaler Verwendung". 2. Nickel und seine Verbindungen 6. In AnIage 9 wird die Nummer 1 gestrichen. 7. Anlage 10 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: Lfd. Nr. 1 Untersuchung 2 Verfahren 3 ,,5a. Referenzprüfverfahren zur Bestimmung des Nickelgehaltes in Steckern im Sinne der Anlage 1 Nr. 6 dieser Verordnung Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit bei Bedarfsgegenständen im Sinne der AnIage 5a Nr. 1 und 2 dieser Verordnung Simulierte Abrieb- und Korrosionsprüfung zum Nachweis der Nickelabgabe von mit Beschichtungen versehenen Bedarfsgegenständen im Sinne der Anlage 5a Nr. 2 dieser Verordnung Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes unter der Gliederungsnummer B 82.02 ­ 5 (DIN EN 1810), Stand Oktober 1999, veröffentlicht ist Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes unter der Gliederungsnummer B 82.02 ­ 6 (DIN EN 1811), Stand Oktober 1999, veröffentlicht ist 5b. 5c. Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes unter der Gliederungsnummer B 82.02 ­ 7 (DIN EN 12 472), Stand Oktober 1999, veröffentlicht ist". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 14. Juni 2000 Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer