Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 27 vom 23.06.2000  - Seite 863 bis 863 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2000 863 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin Vom 19. Juni 2000 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin vom 17. Dezember 1993 (BGBl. 1994 I S. 25) wird aufgehoben. Artikel 2 Weitere Änderungen der Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin, geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Eine der drei Unterlagen soll aus der gewählten Fachrichtung entnommen sein." 2. § 8 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Mindestens in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Prüfungsaufgaben sind technische Unterlagen rechnerunterstützt anzufertigen." 3. § 9 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Mindestens in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Prüfungsaufgaben sind technische Unterlagen rechnerunterstützt anzufertigen." 4. § 10 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Mindestens in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Prüfungsaufgaben sind technische Unterlagen rechnerunterstützt anzufertigen." 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 wird das Wort ,,ist" durch das Wort ,,sind" sowie die Wörter ,,ein mechanisches Bauteil" durch die Wörter ,,mechanische Bauteile" ersetzt. b) Absatz 6 Satz 1wird wie folgt gefasst: ,,Mindestens in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Prüfungsaufgaben sind technische Unterlagen rechnerunterstützt anzufertigen." 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden nach dem Wort ,,Wandabwicklung" die Wörter ,,oder eine Perspektive" eingefügt. b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Mindestens in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Prüfungsaufgaben sind technische Unterlagen rechnerunterstützt anzufertigen." 7. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2001 begonnen haben, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der ab dem 1. August 2001 geltenden Vorschriften." Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. August 2001 in Kraft. Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 19. Juni 2000 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke