Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 28 vom 29.06.2000  - Seite 910 bis 911 - Zweites Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit

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910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 Zweites Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit Vom 27. Juni 2000 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Altersteilzeitgesetzes Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2494), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe ,,31. Juli 2004" durch die Angabe ,,31. Dezember 2009" ersetzt. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort ,,fünf" durch das Wort ,,sechs" ersetzt. b) In Absatz 3 wird jeweils das Wort ,,fünf" durch das Wort ,,sechs" ersetzt. 3. In § 4 Abs. 1 wird das Wort ,,fünf" durch das Wort ,,sechs" ersetzt. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter ,,drei Jahre" durch die Wörter ,,vier Jahre" ersetzt. 6. Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt: ,,§ 15d Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen worden, gelten § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 1. Juli 2000 geltenden Fassung. Sollen bei einer Vereinbarung nach Satz 1 Leistungen nach § 4 für einen Zeitraum von länger als fünf Jahren beansprucht werden, gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung." 2. 7. In § 16 wird die Angabe ,,1. August 2004" durch die Angabe ,,1. Januar 2010" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch In § 428 Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird jeweils die Zahl ,,2001" durch die Zahl ,,2006" ersetzt. 4. 4a. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war." 5. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung jeweils für ein Kalenderjahr 1. die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 2. Nettobeträge des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit bestimmen. § 132 Abs. 3 und § 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen." Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch In § 237 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 2) geändert worden ist, werden die Zahl ,,2001" durch die Zahl ,,2006" und die Zahl ,,1943" durch die Zahl ,,1948" ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 911 Berlin, den 27. Juni 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester