Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 28 vom 29.06.2000  - Seite 916 bis 917 - Neunte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Neunte KOV-Anpassungsverordnung 2000 - 9. KOV-AnpV 2000)

830-2
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 Neunte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Neunte KOV-Anpassungsverordnung 2000 ­ 9. KOV-AnpV 2000) Vom 21. Juni 2000 Auf Grund des § 56, des § 41 Abs. 3 Satz 4, des § 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 56 zuletzt durch Artikel 18 Nr. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert und § 41 Abs. 3 Satz 4 und § 51 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b und Nr. 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) neu gefasst worden sind, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 wird die Zahl ,,261" durch die Zahl ,,263" ersetzt. 2. In § 15 werden in Satz 1 die Bezeichnung ,,33 bis 213" durch die Bezeichnung ,,33 bis 214" und in Satz 2 die Zahl ,,3,272" durch die Zahl ,,3,292" ersetzt. 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vom Hundert um 40 vom Hundert um 50 vom Hundert um 60 vom Hundert um 70 vom Hundert von von von von von 221 Deutsche Mark, 299 Deutsche Mark, 404 Deutsche Mark, 510 Deutsche Mark, 707 Deutsche Mark, 4. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 oder 60 vom Hundert 707 Deutsche Mark, um 70 oder 80 vom Hundert 856 Deutsche Mark, um 90 vom Hundert bei Erwerbsunfähigkeit 1 026 Deutsche Mark, 1 156 Deutsche Mark." um 80 vom Hundert um 90 vom Hundert von 856 Deutsche Mark, von 1 026 Deutsche Mark, bei Erwerbsunfähigkeit von 1 156 Deutsche Mark. Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 und 60 vom Hundert um 44 Deutsche Mark," um 70 und 80 vom Hundert um 55 Deutsche Mark," um 90 vom Hundert und bei Erwerbsunfähigkeit um 69 Deutsche Mark." b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI 132 Deutsche Mark, 272 Deutsche Mark, 410 Deutsche Mark, 547 Deutsche Mark, 682 Deutsche Mark, 822 Deutsche Mark." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 5. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl ,,46 429" durch die Zahl ,,47 822" ersetzt. 6. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl ,,126" durch die Zahl ,,127" ersetzt. 7. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl ,,485" durch die Zahl ,,488" und in Satz 4 die Angabe ,,828, 1 173, 1 510, 1 959 oder 2 413 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,833, 1 180, 1 519, 1 971 oder 2 427 Deutsche Mark" ersetzt. 8. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl ,,2 769" durch die Zahl ,,2 786" und die Zahl ,,1 387" durch die Zahl ,,1 395" sowie in Absatz 3 die Zahl ,,2 769" durch die Zahl ,,2 786" ersetzt. 9. In § 40 wird die Zahl ,,688" durch die Zahl ,,692" ersetzt. 10. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl ,,760" durch die Zahl ,,765" ersetzt. 11. In § 46 werden die Zahl ,,195" durch die Zahl ,,196" und die Zahl ,,363" durch die Zahl ,,365" ersetzt. 917 12. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl ,,339" durch die Zahl ,,341" und die Zahl ,,474" durch die Zahl ,,477" ersetzt. 13. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Zahl ,,931" durch die Zahl ,,937" und die Zahl ,,649" durch die Zahl ,,653" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Zahl ,,170" durch die Zahl ,,171" und die Zahl ,,126" durch die Zahl ,,127" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Zahl ,,527" durch die Zahl ,,530" und die Zahl ,,384" durch die Zahl ,,386" ersetzt. 14. In § 53 Satz 2 werden die Zahl ,,2 769" durch die Zahl ,,2 786" und die Zahl ,,1 387" durch die Zahl ,,1 395" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Artikel 1 tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 21. Juni 2000 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester