Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 28 vom 29.06.2000  - Seite 932 bis 936 - Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften

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932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften*) Vom 26. Juni 2000 Die Bundesregierung verordnet auf Grund ­ des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) sowie des § 57 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), ­ des § 6 Abs. 1 Satz 4 des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, des § 12 Abs. 1 und des § 48 Nr. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c sowie Nr. 2, Abs. 3 und 5 des Chemikaliengesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise und ­ des § 59 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unter Berücksichtigung der Rechte des Bundestages: 2. Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes, a) die insgesamt mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach Nummer 1 enthalten, b) bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist, 3. Erzeugnisse im Sinne des Chemikaliengesetzes, a) die Stoffe nach Nummer 1 zu insgesamt mehr als 50 mg/kg oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten, b) bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist. Bei der Beurteilung, ob ein aus mehreren Einzelerzeugnissen zusammengefügtes Erzeugnis unter Buchstabe a fällt, ist das Einzelerzeugnis maßgebend, welches die Stoffe nach Nummer 1 oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthält. (3) Die Verordnung gilt nicht für die Entsorgung von Altöl im Sinne der Altölverordnung. §2 Pflichten zur Entsorgung (1) Der Besitzer hat PCB unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit PCB im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 nach Absatz 2 verwertet werden dürfen. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit PCB nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 von Erzeugnissen abgetrennt und einer Beseitigung zugeführt werden. Für die Entsorgung der nachfolgend genannten PCB-haltigen Erzeugnisse ist insbesondere zu beachten: 1. Transformatoren oder sonstige Behältnisse, die Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 als Flüssigkeit enthalten, sind zu entleeren. Die metallischen Bestandteile, insbesondere das Gehäuse, die Spule und die Transformatorbleche, sind so zu behandeln, dass eine schadlose und ordnungsgemäße Verwertung dieser Bestandteile möglich ist und die PCB dabei zerstört oder beseitigt werden. 2. Aus anderen Erzeugnissen, insbesondere Geräten der Informationstechnik und der Bürokommunikation, elektrischen Geräten oder Leuchtstofflampen, sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, Bauteile, die Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 enthalten, zu entfernen, getrennt zu halten und getrennt zu beseitigen. Artikel 1 Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (PCB/PCT-Abfallverordnung ­ PCBAbfallV) §1 Anwendungsbereich (1) Die Verordnung gilt für nachfolgend definierte ,,PCB", die als Abfälle entsorgt werden oder entsorgt werden müssen. (2) ,,PCB" bezeichnet im Sinne dieser Verordnung 1. die Stoffe a) polychlorierte Biphenyle: trichlorierte und höherchlorierte Biphenyle, b) polychlorierte Terphenyle, c) halogenierte Monomethyldiphenylmethane: Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan, *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (ABl. EG Nr. L 243 S. 31) sowie der Richtlinie 99/51/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur fünften Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zinn, PCP und Cadmium) an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 142 S. 22). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 (3) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung ist beim Entstehen von Abfällen, die bei Bautätigkeiten anfallen, bereits vor einer Sortierung sicherzustellen, dass die Fraktionen, die Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 enthalten, zu entfernen, getrennt zu halten und getrennt zu beseitigen sind, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. (4) Die Entsorgung von PCB darf nur in einer hierfür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zugelassenen Anlage erfolgen. (5) Die Beseitigung von PCB darf nur mit den Verfahren D8, D9 oder D15, dem sich die Verfahren D10 oder D12 entsprechend Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes anschließen, sowie D10 oder D12 erfolgen. Bei dem Verfahren D12 dürfen Abfälle nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, deren Flüssigkeit abgelassen worden ist, in zugelassenen Untertagedeponien im Salzgestein nur abgelagert werden, soweit die Nutzung eines Verfahrens D9 oder D10 technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. §3 Brand- und Explosionsschutz Nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften sind beim Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln und innerbetrieblichen Befördern von PCB nach § 1 Abs. 2 alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Freisetzung der Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 durch Brände und Explosionen zu vermeiden. §4 Nachweis- und Mitteilungspflichten (1) Unternehmen und Betreiber von Beseitigungsanlagen, die eines der in § 2 Abs. 5 genannten Verfahren zur Beseitigung von PCB durchführen (PCB-Beseitigungsunternehmen), haben über Menge, Herkunft, Art des Abfalls und PCB-Gehalt von angelieferten PCB-Abfällen ein Register zu führen. Sie teilen diese Angaben der zuständigen Behörde vierteljährlich mit. Sie stellen den Erzeugern oder Besitzern, deren PCB-Abfälle angeliefert werden, eine Bescheinigung aus, in der Art und Menge des PCB angegeben werden. (2) Soweit nach dem § 43 oder dem § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit dem zweiten oder dritten Teil der Nachweisverordnung Nachweise über die Beseitigung von PCB zu erbringen sind, können die nach Absatz 1 zu führenden Register sowie zu erteilenden Bescheinigungen durch die Begleitscheine und Übernahmescheine nach der Nachweisverordnung ersetzt werden. In diesem Fall sind beim Ausfüllen der Begleitscheine außer der Menge des Abfalls, Herkunft, Art und PCB-Gehalt im Feld ,,Frei für Vermerke" vom PCB-Beseitigungsunternehmen einzutragen. Erfolgt die Nachweisführung durch Sammelentsorgungsnachweis nach § 8 der Nachweisverordnung oder durch vereinfachten Nachweis nach § 26 der Nachweisverordnung, sind die Eintragungen nach Satz 2 auf den Übernahmescheinen vorzunehmen, die dem jeweiligen Erzeuger oder Besitzer der PCB-Abfälle zum Zwecke des Ab§5 Ordnungswidrigkeiten 933 satzes 1 Satz 3 zu übergeben sind. Die Bestimmungen des § 19 der Nachweisverordnung bleiben unberührt. (3) Das Register nach Absatz 1 und das Nachweisbuch nach Absatz 2 können von den örtlichen Behörden und der Öffentlichkeit eingesehen werden. Das Recht auf Einsichtnahme bezieht sich im Fall des Absatzes 2 nur auf die in die Nachweisbücher einzustellenden Begleit- und Übernahmescheine. Die dem Recht auf Einsichtnahme unterliegenden Register oder Teile der Nachweisbücher sind getrennt von anderen der Überwachung dienenden Unterlagen oder Nachweisen zu führen und zu halten, soweit anderenfalls die Wahrnehmung des Rechts auf Einsichtnahme erschwert oder behindert würde. Werden die Begleit- oder Übernahmescheine über die Beseitigung von PCB getrennt gesammelt, so sind Ablichtungen dieser Scheine entsprechend den §§ 27 und 28 der Nachweisverordnung in die Nachweisbücher einzustellen und den Entsorgungsnachweisen und vereinfachten Nachweisen zuzuordnen. (4) Die Bestimmungen der Nachweisverordnung bleiben im Übrigen von den Regelungen der Absätze 1 bis 3 unberührt. (5) Die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes bleiben unberührt. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 oder 5 PCB nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt. Artikel 2 Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 3 Nr. 1 der Verordnung vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 747), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu Abschnitt 13 des Anhangs werden wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 13 Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan". b) Die Angabe ,,Abschnitt 19 Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan" wird durch die Angabe ,,Abschnitt 19 (aufgehoben)" ersetzt. 934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 analytische Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen." dd) Spalte 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. das Inverkehrbringen von Erzeugnissen nach Spalte 2 Nr. 3 und 4 zum Zwecke der Verwertung nach § 2 Abs. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung." ee) In Spalte 3 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt: ,,Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig." ff) In Spalte 3 wird dem Absatz 3 folgender Satz angefügt: ,,Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig." c) d) In Abschnitt 17 wird Absatz 7 in Spalte 3 gestrichen. Nach der Angabe ,,Abschnitt 19" werden die Überschrift und der Text zu den Spalten 1 und 2 durch die Angabe ,,aufgehoben" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Für die Abgabe portionsweise verpackter Zubereitungen, die nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden, an private Endverbrauchter gilt 1. Satz 1 Nr. 4 nicht, 2. Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 jedoch auch dann, wenn diese Zubereitungen nicht mit einem der in Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind." b) In Absatz 4 Satz 3 werden in Nummer 1 die Wörter ,,die mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeichnenden Reinigungsmittel und sonstige Stoffe und Zubereitungen" durch die Wörter ,,Reinigungsmittel und sonstige Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeichnen sind," ersetzt. 3. Der Anhang zu § 1 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 5 wird der Spalte 3 folgender Satz angefügt: ,,Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Satz 2 gilt nicht für die Abgabe von Duft- oder Farbstoffen zur berufsmäßigen Herstellung von Lampenölen." a1) In Abschnitt 11 wird Spalte 3 wie folgt gefasst: ,,Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Antifoulingfarben, deren zinnorganischer Anteil chemisch gebunden ist, zum Aufbringen auf Schiffskörper mit einer Gesamtlänge von mehr als 25 Meter, die überwiegend zum Einsatz außerhalb von Binnenwasserstraßen und Seen bestimmt sind, wenn die Farben in Gebindegrößen von 20 und mehr Litern zur gewerblichen Verwendung abgegeben werden." b) Abschnitt 13 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan". bb) Der Spalte 1 werden folgende Nummern 3 bis 5 angefügt: ,,3. Monomethyltetrachlordiphenylmethan (Ugilec 141) 76253-60-6 4. Monomethyldichlordiphenylmethan (Ugilec 121 oder 21) 5. Monomethyldibromdiphenylmethan (DBBT) 99688-47-8". cc) Spalte 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten, 2. Artikel 3 Änderung der Gefahrstoffverordnung Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), geändert durch Artikel 2 und 3 Nr. 2 der Verordnung vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 747), wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Angaben zu Anhang IV wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,Nr. 14 Polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle" wird durch die Angabe ,,Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan" ersetzt. b) Die Angabe ,,Nr. 18 Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan" wird durch die Angabe ,,Nr. 18 (aufgehoben)" ersetzt. § 15 wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: ,,Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan,". b) Die Angabe ,,Nr. 18 Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan" wird durch die Angabe ,,Nr. 18 (aufgehoben)" ersetzt. 2a. In § 36 Abs. 6 Nr. 7 Satz 4 werden die Wörter ,,und reproduktionstoxischen" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 3. § 43 wird wie folgt geändert: 0a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Abweichend von Anhang IV Nr. 13.1 Abs. 2 dürfen die dort genannten Erzeugnisse, die bis zum 1. April 1992 in den Verkehr gebracht worden sind, weiter verwendet werden." a) b) In Absatz 4 wird der Text durch die Angabe ,,aufgehoben" ersetzt. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig." c) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig. Geräte nach Satz 1, die mehr als fünf Liter PCB-haltiger Flüssigkeit enthalten, sind durch ein leicht erkennbares schwarz umrandetes Warnschild mit schwarzer Aufschrift ,,PCB" auf gelbem oder weißem Grund zu kennzeichnen, das mindestens die Abmessung 148 x 297 Millimeter haben soll. Die Buchstaben sollen eine Höhe von 80 Millimeter und eine Breite von 15 Millimeter aufweisen. Bilden mehrere Geräte auf Grund ihres engen räumlichen Zusammenhangs eine Gruppe mit einem Gesamtinhalt von mehr als fünf Litern PCB-haltiger Flüssigkeit, gilt Satz 3 entsprechend. Sind PCB-haltige Geräte in einem besonderen Betriebsraum untergebracht, ist auch dieser an den Zugängen nach Satz 3 gesondert zu kennzeichnen." 4. § 54 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,Anhang IV Nummer 14 Abs. 1 Nr. 7 und 8 und Abs. 4 gilt nicht für Erzeugnisse, in denen PCB-haltige Bauteile eingebaut sind, 1. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2010, sofern das Bauteil mehr als 100 Milliliter, jedoch nicht mehr als ein Liter PCB-haltiger Flüssigkeit enthält, 2. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, sofern das Bauteil bis zu 100 Milliliter PCB-haltiger Flüssigkeit enthält, und das Erzeugnis bereits am 29. Juli 1989 in Betrieb war." 5. Anhang IV wird wie folgt geändert: a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: aa) Die Angaben zu Nummer 14 werden wie folgt gefasst: ,,Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan". bb) Die Angabe ,,Nr. 18 Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan" wird durch die Angabe ,,Nr. 18 (aufgehoben)" ersetzt. b) a1) Nummer 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: 935 ,,(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Antifoulingfarben, deren zinnorganischer Anteil chemisch gebunden ist, zum Aufbringen auf Schiffskörper mit einer Gesamtlänge von mehr als 25 Meter, die überwiegend zum Einsatz außerhalb von Binnenwasserstraßen und Seen bestimmt sind, verwendet werden, wenn die Farben in Gebindegrößen von 20 und mehr Litern zur gewerblichen Verwendung abgegeben werden." Nummer 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert: In Satz 3 werden die Wörter ,,und die Verwendung zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung" gestrichen. c) Nummer 14 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan". bb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden: 1. trichlorierte oder höherchlorierte Biphenyle (PCB), 2. polychlorierte Terphenyle (PCT), 3. Monomethyltetrachlordiphenylmethan, 4. Monomethyldichlordiphenylmethan, 5. Monomethyldibromdiphenylmethan, 6. Zubereitungen mit insgesamt mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach den Nummern 1 bis 5, 7. Erzeugnisse, die Stoffe nach den Nummern 1 bis 5 oder Zubereitungen nach Nummer 6 enthalten, 8. Zubereitungen und Erzeugnisse, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Nummer 6 und 7 fallen, solange, bis das Gegenteil bewiesen ist." cc) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst: ,,4. die Verwendung von Erzeugnissen nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 zum Zwecke der Verwertung nach § 2 Abs. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung,". aaa1) In Nummer 6 ist das Wort ,,einmalige" zu streichen. bbb) In Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 3" jeweils durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 6" ersetzt. dd) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und in Satz 6 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 3" jeweils durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 6" ersetzt. 936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind. 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Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 26. Juni 2000 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester