Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 29 vom 30.06.2000  - Seite 961 bis 965 - Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 961 Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen*) Vom 20. Juni 2000 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet ­ auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, des § 7 Abs. 2 und 3, des § 15 Nr. 1, 3 und 4, des § 16 Abs. 2, des § 17 Abs. 2 Nr. 2, des § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6, des § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2, des § 27 Abs. 2, des § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, des § 53 Abs. 2 und des § 57a Abs. 1, teilweise auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von denen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, § 7 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 durch das Gesetz vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710) geändert und § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 57a durch dieses Gesetz eingefügt worden sind, sowie ­ auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 24 Abs. 3 Nr. 5 und des § 26 Abs. 3 Satz 1 des Weingesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit: Artikel 1 Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609), geändert durch die Verordnung vom 23. Februar 2000 (BGBl. I S. 139), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird folgender neuer § 2a eingefügt: ,,§ 2a Genehmigung zur Vermarktung (zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung *) Diese Verordnung dient u.a. der Umsetzung folgender Richtlinie für Erzeugnisse des Weinsektors: Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. 194 S. 36). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. 1. bestimmen, dass nach Maßgabe des Artikels 2 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung für die in Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Flächen die Genehmigung erteilt wird, zur Vermarktung bestimmten Wein zu erzeugen, 2. das Verfahren für die Genehmigung nach Nummer 1 regeln." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Einleitungssatz wird nach dem Wort ,,Neuanpflanzung" die Angabe ,,nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a des Weingesetzes" eingefügt. bb) In Nummer 1 werden die Worte ,,das Grundstück" durch die Worte ,,die Fläche" ersetzt. cc) In Nummer 2 werden die Worte ,,auf dem Grundstück und den sonstigen Grundstücken" durch die Worte ,,auf der Fläche und den sonstigen Rebflächen" ersetzt. dd) In Nummer 3 werden die Worte ,,das Grundstück" durch die Worte ,,die Fläche" und die Angabe ,,§ 7 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 4 Nr. 1" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Weingesetzes darf nur erteilt werden, wenn 1. die Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet ist, 2. die Fläche die besonderen landesrechtlich festgesetzten Voraussetzungen für die Anbaueignung erfüllt, soweit Regelungen nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d des Weingesetzes erlassen worden sind." c) Der bisherige Absatz 2 wird der neue Absatz 3. 962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte ,,empfohlenen, zugelassenen oder vorübergehend zugelassenen Rebsorten im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87" durch die Worte ,,nach § 8c des Weingesetzes klassifizierten Rebsorten" sowie die Angabe ,,der Artikel 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87" durch die Angabe ,,des Anhangs V Buchstaben C und D der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,der Artikel 18 und 19 Abs. 1 bis 5, 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87" durch die Angabe ,,des Anhangs V Buchstaben C und D Nr. 1 bis 6 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Worte ,,nach Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine (ABl. EG Nr. L 231 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wird zugelassen" durch die Worte ,,wird nach Maßgabe des Anhangs V Buchstabe H Nr. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugelassen" ersetzt. 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Artikels 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (ABl. EG Nr. L 84 S. 59) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe ,,Anhangs VI Buchstabe G Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte ,,zur Süßung von Rotling nur Traubenmost derselben Art" durch die Worte ,,zur Süßung von Rotling Traubenmost derselben Art, Traubenmost aus Weißweintrauben oder Traubenmost aus Rotweintrauben" ersetzt. 11. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, im Weingesetz oder in auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Herstellung und die Vermarktung von 1. inländischem Schaumwein, der wegen seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet ist, nach Anhang V Buchstaben H und I und Anhang VI Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, 2. inländischem Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure sowie inländischem Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, der wegen seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet ist, nach Anhang V Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999." b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Artikels 10 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchstabe a erster bis dritter Anstrich der Verordnung (EWG) 3. In § 4 werden die Worte ,,Ein Grundstück ist für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet, wenn zu erwarten ist, dass auf dem Grundstück" durch die Worte ,,Eine Fläche ist für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet, wenn zu erwarten ist, dass auf der Fläche" ersetzt. 4. In § 5 Satz 1 werden die Worte ,,auf dem Grundstück und den sonstigen Grundstücken" durch die Worte ,,auf der Fläche und den sonstigen Rebflächen" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte ,,des Grundstücks" durch die Worte ,,der Fläche" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte ,,insbesondere wenn die Form des Geländes es erfordert, kann abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Weingesetzes" durch die Worte ,,insbesondere wenn die Form des Geländes es erfordert, zur Erhaltung der Weinbaustruktur oder zur Schaffung einer einheitlichen Weinbaustruktur, kann abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Weingesetzes" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) In Ausnahmefällen, insbesondere in den Fällen des Absatzes 1 oder wenn die Bodenbeschaffenheit es erfordert, kann abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes die Genehmigung auch für Flächen erteilt werden, die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) In den Fällen des Absatzes 2 können mit der Genehmigung abweichend von § 4 die Voraussetzungen für die Eignung der für die Neuanpflanzung vorgesehenen Flächen festgelegt werden." d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte ,,in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft" gestrichen und das Wort ,,dort" durch das Wort ,,darin" ersetzt. 7. Die §§ 8 und 9 werden gestrichen. 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird gestrichen. bb) Im bisherigen Satz 2 wird die Angabe ,,Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87" durch die Angabe ,,Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 822/87" durch die Angabe ,,Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. EG Nr. L 231 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe ,,Anhangs VIII Buchstabe G Nr. 1 Unterabs. 3 Buchstabe a erster bis dritter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Artikels 10 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92" durch die Angabe ,,Anhangs VIII Buchstabe G Unterabs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999" ersetzt. 12. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Artikels 6 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87" durch die Angabe ,,Anhangs VI Buchstabe D Nr. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Artikels 14 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92" durch die Angabe ,,Anhangs VI Buchstabe D Nr. 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Artikels 6 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87" durch die Angabe ,,Anhangs VI Buchstabe D Nr. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Artikels 14 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92" durch die Angabe ,,Anhangs VI Buchstabe D Nr. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999" ersetzt. d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,Artikels 14 Abs. 3 Unterabs. 1 in Verbindung mit Absatz 1 zweiter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92" durch die Angabe ,,Anhangs VI Buchstabe D Nr. 4 Unterabs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999" ersetzt. 13. § 20 Abs. 3 wird aufgehoben. 14. § 21 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Weingesetzes)" durch die Angabe ,,(§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)" ersetzt. b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird am Ende das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. bb) Nummer 3 wird gestrichen. cc) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 3. c) Absatz 3 wird gestrichen. d) Der bisherige Absatz 4 wird der neue Absatz 3. 16. Nach § 28 wird folgender neuer § 28a eingefügt: ,,§ 28a 963 e) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse vorschreiben, dass eine Prüfungsnummer einem Qualitätswein nur zugeteilt werden darf, wenn sein Gesamtalkoholgehalt, sofern der festgestellte vorhandene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt nach § 15 Abs. 2 erhöht worden ist, einen bestimmten Wert nicht übersteigt." 15. In § 24 Abs. 5 wird die Angabe ,,Artikels 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92" durch die Angabe ,,Anhangs VIII Buchstabe E Nr. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999" ersetzt. Qualitätsprüfung bestimmter Qualitätsschaumweine (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 des Weingesetzes) Wird für einen in § 19 Abs. 2 des Weingesetzes genannten Qualitätsschaumwein ein Antrag auf Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer gestellt, sind § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6, § 23 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 5, §§ 25, 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 anzuwenden." 17. In § 30 Abs. 4 wird die Angabe ,,Artikels 6 Abs. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92" durch die Angabe ,,Anhangs VIII Buchstabe E Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999" ersetzt. 18. § 32 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er 1. aus einer einzigen roten Rebsorte und 2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hellgekeltertem Most hergestellt worden ist." 19. In § 34a Abs. 1 wird die Angabe ,,Artikels 6 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92" durch die Angabe ,,Anhangs VIII Buchstabe E Nr. 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999" ersetzt. 20. In § 40 Abs. 2 wird die Angabe ,,Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 durch die Angabe ,,Anhang VIII Buchstabe E Nr. 1 Unterabs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999" ersetzt. 21. In § 42 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Artikel 6 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 durch die Angabe ,,Anhang VIII Buchstabe E Nr. 2 Unterabs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999" ersetzt. 964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 nung vom 3. Juni 1997 (BGBl. I S. 1347), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Wein aus Rebsortenversuchen, die einen in § 7 Abs. 4 Satz 2 der Weinverordnung genannten Zweck verfolgen, kann als Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädikat eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zuständigen Stelle über die Einhaltung der Versuchsbedingungen vorgelegt wird." 2. § 29 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu § 33 Nr. 2 und 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)" durch die Angabe ,,(zu § 33 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Landesregierungen können zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes oder von auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher Weise 1. beabsichtigte oder vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen, 2. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft, die vorgesehene Differenzierung der Tafelweine, Qualitätsweine und Qualitätswein mit Prädikat oder der Bestand an Erzeugnissen differenziert nach Rebsorte, Herkunft, Tafelwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat zu melden sind." 3. § 30 wird gestrichen. 4. In § 38 Abs. 2 wird die Angabe ,,Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 822/87" durch die Angabe ,,Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Sachsen-Anhalt,". b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. Hygiene Institut Hamburg,". c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ,,9. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe,". Artikel 2 d) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: ,,12. Landesuntersuchungsamt ­ Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,". 22. In § 44 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,Artikel 6 Abs. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92" durch die Angabe ,,Anhang VIII Buchstabe E Nr. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999" ersetzt. 23. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 Satz 1 und in Absatz 3 Nr. 2 Satz 1 werden jeweils die Worte ,, , soweit die Angabe einer Rebsorte, die Angabe eines Jahrgangs sowie ein Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht gebraucht wird; eine Geschmacksangabe nach Maßgabe des Artikels 14 Abs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 sowie das aus dem Namen des Landes, aus dem die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse stammen, abgeleitete Eigenschaftswort als Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse dürfen gebraucht werden" durch die Worte ,,und, soweit a) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt, b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ihrer Herstellung verwendeten Qualitätsweines b.A. im Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 der Name eines in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten bestimmten Anbaugebietes verwendet wird, sie dafür typisch sind" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 3 Satz 1 und in Absatz 4 Nr. 2 Satz 1 werden jeweils die Worte ,, , soweit die Angabe eines Jahrgangs sowie ein Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht gebraucht wird; die Angabe einer Rebsorte, eine Geschmacksangabe nach Maßgabe des Artikels 14 Abs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 sowie das aus dem Namen des Landes, aus dem die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse stammen, abgeleitete Eigenschaftswort als Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse dürfen gebraucht werden" durch die Worte ,,und, soweit a) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt, b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ihrer Herstellung verwendeten Qualitätsweines b.A. im Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 der Name eines in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten bestimmten Anbaugebietes verwendet wird, sie dafür typisch sind" ersetzt. 24. In Anlage 7a wird nach der Nummer 7 folgende neue Nummer 7a eingefügt: ,,7a Azoxystrobin". Die Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 655), geändert durch Artikel 2 der Verord- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 e) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: ,,17. Landesuntersuchungsamt ­ Institut für Lebensmittelchemie Speyer,". f) Nummer 18 wird wie folgt gefasst: ,,18. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart, Sitz Fellbach,". g) Nummer 19 wird wie folgt gefasst: ,,19. Landesuntersuchungsamt ­ Institut für Lebensmittelchemie Trier,". 6. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Hygiene Institut Hamburg,". Artikel 3 b) Nummer 3 wie folgt gefasst: 965 ,,3. Landesuntersuchungsamt ­ Institut für Lebensmittelchemie Speyer,". (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2000 in Kraft. (2) Vorschriften der Artikel 1 und 2, die die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Weingesetz auf die Landesregierungen übertragen, Artikel 1 Nr. 24 und Artikel 2 Nr. 5 und 6 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 20. Juni 2000 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung M. W i l l e