Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 29 vom 30.06.2000  - Seite 966 bis 968 - Zweite Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung

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966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 Zweite Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung Vom 20. Juni 2000 Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: 3. entgegen Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 auf einer Fangreise in mehr als einer der Regionen oder in mehr als einem der dort genannten Gebiete fischt, 4. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Buchstabe a Fänge anlandet, 5. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine Snurrewade an Bord mitführt oder verwendet, 6. entgegen Artikel 7 Abs. 5 Krebstiere der Art Pandalus, die mit einem dort genannten Grundschleppnetz gefangen wurden, an Bord behält, 7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder 2 ein Schleppnetz mitführt oder verwendet, das im Steert aus Netzmaterial der dort bezeichneten Art hergestellt ist, 8. entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein Schleppnetz mitführt oder verwendet, dessen Steert ganz oder teilweise aus Netzmaterial mit anderen als Quadrat- oder Rautenmaschen hergestellt ist, 9. entgegen Artikel 11 Abs. 1 ein dort genanntes Netz in den dort genannten Regionen verwendet oder an Bord mitführt, 10. entgegen Artikel 14 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig sortiert, 11. entgegen Artikel 15 Abs. 1 Fänge von Meerestieren, welche die zulässigen Anteile übersteigen, nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft, 12. entgegen Artikel 16 Unterabs. 1 eine Vorrichtung verwendet, 13. entgegen Artikel 18 Abs. 3 oder 4 Buchstabe a Hummer, Langusten, Muscheln, Schnecken oder Taschenkrebse nicht ganz an Bord behält oder anlandet, 14. entgegen Artikel 20 Abs. 1 oder Artikel 21 Abs. 1 in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten Hering oder Sprotten an Bord behält, 15. entgegen Artikel 22 Abs. 1 Makrelen an Bord behält, 16. entgegen Artikel 22 Abs. 3 Unterabs. 2 oder 3 Satz 1 oder Unterabs. 4 die zuständige Kontrollbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 17. entgegen Artikel 23 Abs. 1 Sardellen an Bord behält, die in dem dort bezeichneten Gebiet mit einem pelagischen Schleppnetz gefangen wurden, 18. entgegen Artikel 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Fänge von Sandgarnelen oder Rosa Garnelen an Bord behält oder für den Fang von Sandgarnelen oder Rosa Garnelen ein dort genanntes Netz nicht verwendet, 19. entgegen Artikel 26 Abs. 1 oder Artikel 36 in den dort bezeichneten Gebieten oder mit den dort bezeichneten Netzen gefangene Lachse oder Meerforellen nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft, Artikel 1 Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Durchsetzung technischer Erhaltungsmaßnahmen (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. EG Nr. L 132 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/98 des Rates vom 8. Juni 1998 (ABl. EG Nr. L 171 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 11 ein oder mehrere Treibnetze mit mehr als der dort bezeichneten Menge an Bord hat oder zum Fischen verwendet, 2. ohne Genehmigung nach Artikel 11a Abs. 3 Satz 1 ein Treibnetz an Bord hat oder zum Fischen verwendet, 3. entgegen Artikel 11b Abs. 3 eine Erklärung nicht oder nicht richtig übermittelt, 4. entgegen Artikel 11b Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder 5. entgegen Artikel 11b Abs. 5 eine Fanggenehmigung nicht mit sich führt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. EG Nr. L 125 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2723/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 328 S. 9), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a oder c eine Kombination von geschleppten oder gezogenen Netzen mehr als eines Maschenöffnungsbereichs auf einer Fangreise verwendet, 2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe f ein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 20. entgegen Artikel 27 Abs. 1 in dem dort bezeichneten Gebiet Stintdorsch an Bord behält, 21. entgegen Artikel 28 Abs. 1 Seehecht in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten mit dort angegebenen Fanggeräten fischt, 22. entgegen Artikel 28 Abs. 2, Artikel 29 Abs. 5, Artikel 30 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 3 Satz 2, Artikel 34 Abs. 5 oder Artikel 40 ein Fanggerät mitführt, 23. entgegen Artikel 29 Abs. 1, Artikel 34 Abs. 1 oder 3 Satz 1, Artikel 37 Abs. 1 oder Artikel 39 in den dort bezeichneten Gebieten ein dort genanntes Fanggerät verwendet, mit einem dort genannten Fanggerät fischt oder ein dort genanntes Fanggerät einsetzt, 24. entgegen Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 dort genannte Baumkurren an Bord mitführt oder verwendet, 25. entgegen Artikel 31 Abs. 1 ein Meerestier unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen oder elektrischem Strom fischt, 26. entgegen Artikel 31 Abs. 2 ein Meerestier, das unter Verwendung von Geschossen gleich welcher Art gefischt wurde, verkauft, feilhält oder zum Kauf anbietet, 27. entgegen Artikel 32 Abs. 1 eine dort bezeichnete automatische Sortiervorrichtung an Bord mitführt oder einsetzt, 28. entgegen Artikel 33 Abs. 1 Gruppen von Meeressäugetieren mit Ringwaden einkreist, 29. entgegen Artikel 38 Heringe, Makrelen oder Sprotten an Bord behält, die in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort genannten Zeiten mit den dort genannten Fanggeräten gefangen wurden oder 30. entgegen Artikel 42 Abs. 1 Satz 1 Fisch zur Herstellung von Fischmehl, Fischöl oder ähnlichen Erzeugnissen mechanisch oder chemisch verarbeitet oder Fänge zu diesem Zweck umlädt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 untermaßige Meerestiere umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Einleitung wird aa) nach der Angabe ,,(ABl. EG Nr. L 358 S. 5" die Angabe ,, , 1999 Nr. L 105 S. 32" eingefügt und bb) die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 66/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Regelungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1999) (ABl. EG Nr. L 13 S. 130)" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2742/1999" ersetzt. b) In Absatz 1 Nr. 2, 4 Buchstabe a, b und c, Nr. 6, 7 und 8 wird jeweils die Angabe ,,Artikel 8 Abs. 1 967 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 66/1999" durch die Angabe ,,Artikel 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Durchsetzung bestimmter Heringsfangverbote Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr (ABl. EG Nr. L 191 S. 10) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2 Abs. 1, 2 oder 3 Heringsfänge an Bord behält, die in den dort bezeichneten Gebieten mit Netzen mit kleineren als den dort angegebenen Maschenöffnungen getätigt wurden oder 2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Hering für andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr anlandet." 4. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Durchsetzung bestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu Gunsten der Fischbestände im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98 (ABl. EG Nr. L 341 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 17 Nr. 1 Abs. 1 ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet, 2. entgegen Artikel 17 Nr. 2 Abs. 1 eine Vorrichtung verwendet, die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern, 3. entgegen Artikel 17 Nr. 3 Abs. 1 einen größeren als den zulässigen Anteil an den dort bezeichneten Arten an Bord hat, 4. entgegen Artikel 17 Nr. 3 Abs. 3 das Fanggebiet nicht oder nicht rechtzeitig verlässt, 5. entgegen Artikel 17 Nr. 4 Satz 1 Fisch mit einer geringeren als der dort festgelegten Mindestgröße nicht oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer wirft, 6. entgegen Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 beim gezielten Fang einer oder mehrerer der dort genannten Arten ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung an Bord mitführt, 968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2000 7. entgegen Artikel 18 Abs. 3 Unterabs. 1 ein Logbuch oder einen Lagerplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 8. entgegen Artikel 18 Abs. 3 Unterabs. 2 bei einer Überprüfung nicht Hilfe leistet, 9. entgegen Artikel 18 Abs. 4 die gefangenen Mengen an Rotbarsch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig meldet oder Bord behält, die in den dort genannten Gebieten oder in diesen Gebieten während der angegebenen Sperrzeiten gefangen wurden." 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Absatz 1 Nr. 2 wird gestrichen. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer entgegen Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/98 untermaßige Fische umlädt, anlandet, befördert, verarbeitet, haltbar macht, verkauft, einlagert, feilhält, feilbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer wirft." 7. In § 15a wird nach der Nummer 1 folgende neue Nummer 1a eingefügt: ,,1a. entgegen Artikel 28c erster Anstrich in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in ein Logbuch einträgt,". 8. Die §§ 16 bis 21 werden aufgehoben. Artikel 2 Neubekanntmachung der Seefischerei-Bußgeldverordnung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 10. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Abs. 5 eine Umladung vornimmt." 5. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Fänge von Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet, 2. entgegen Artikel 6 Abs. 2 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet, 3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 in den dort angegebenen Gebieten fischt, 4. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 2 Satz 2 Fänge mit unsortiertem Hering anlandet, 5. entgegen Artikel 9 in Verbindung mit Anhang V Nr. 2 oder 3 in den dort genannten Gebieten während der angegebenen Sperrzeiten den Fischfang betreibt oder 6. entgegen Artikel 9 in Verbindung mit Anhang V Nr. 4 oder 5 Sandaal oder Sardellen anlandet oder an Bonn, den 20. Juni 2000 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung M. W i l l e