Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 30 vom 05.07.2000  - Seite 986 bis 986 - Erste Verordnung zur Änderung der Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung

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986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000 Erste Verordnung zur Änderung der Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung Vom 23. Juni 2000 Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: a) der Betrieb dieser Geräte durch Passagiere vom verantwortlichen Luftfahrzeugführer ausdrücklich freigegeben worden ist oder b) der Betrieb dieser Geräte im Zusammenhang mit der Instandhaltung oder Abfertigung des Luftfahrzeuges oder der Vorbereitung des Fluges erfolgt." c) Satz 2 wird gestrichen. Artikel 1 Die Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 239) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. sonstige Medizinprodukte mit Elektronik, Rechner (insbesondere tragbare Computer und Spiele-Computer) und elektronische Unterhaltungsgeräte (insbesondere Rundfunkgeräte, Aufnahme- und Abspielgeräte, Videokameras und Spielzeuge), die über keine Sendefunktion verfügen; diese Geräte dürfen jedoch nicht während des Starts oder der Landung betrieben werden,". b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. elektronische Geräte mit Sendefunktion, solange sich das Luftfahrzeug nicht aus eigener Kraft bewegt und Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2. In § 2 werden die Wörter ,,während eines Fluges", die Angabe ,,Satz 1" und die Wörter ,,für die Dauer des Fluges" gestrichen sowie folgender neuer Satz 2 angefügt: ,,Der verantwortliche Luftfahrzeugführer kann im Rahmen seiner Befugnisse nach § 29 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes den Betrieb dieser Geräte auch unabhängig von Störungen der Bordelektronik untersagen." 3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 5 zweiter Halbsatz" ersetzt und die Wörter ,,und elektronischen Geräten mit CD-Laufwerk" gestrichen. 4. In § 4 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 5 zweiter Halbsatz" ersetzt. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 23. Juni 2000 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Reinhard Klimmt