Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 30 vom 05.07.2000  - Seite 997 bis 999 - Fünfte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000 997 Fünfte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie Vom 29. Juni 2000 Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund ­ des § 5 Nr. 1, 3, 4 und 6 sowie des § 22 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 22e Abs. 1, des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), ­ des § 15 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), ­ des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und des § 19a Nr. 5, des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 und 3, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), ­ des § 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 83 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, ­ des § 54 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 83 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), in Verbindung mit Artikel 56 des ZuständigkeitsanpassungsGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, ­ des § 5 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, des § 14 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, und des § 39 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3, 4 und 5 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963), von denen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005) § 39 Abs. 1 geändert und § 39 Abs. 3 bis 5 eingefügt worden sind: bb) In Nummer 2a werden die Wörter ,,das aus oder unter Verwendung von Wirbelsäulen" durch die Wörter ,,das aus oder unter Verwendung von Schädeln oder Wirbelsäulen" ersetzt. cc) Nach Nummer 20 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 21 angefügt: ,,21. Hüftdarm (Ileum) von über 12 Monate alten Rindern oder hieraus zubereitetes oder damit behandeltes Fleisch." b) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 19 oder 20" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 19, 20 oder 21" ersetzt. 3. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Kapitel IV wird nach Nummer 10.9 folgende Nummer 10.9a eingefügt: ,,10.9a der Hüftdarm (Ileum) von über 12 Monate alten Rindern;". b) In Kapitel V Nr. 3b wird die Angabe ,,Nr. 10.1 oder 10.3" durch die Angabe ,,Nr. 10.1, 10.3 oder 10.9a" ersetzt. 4. In Anlage 2 Kapitel III wird nach Nummer 2.1 folgende Nummer 2.1a eingefügt: ,,2.1a Nach der Betäubung darf zentrales Nervengewebe von Rindern, Schafen oder Ziegen nicht durch Rückenmarkszerstörer zerstört werden." 5. In Anlage 3 Nr. 5 wird der Wortlaut der Bescheinigung wie folgt gefasst: ,,Das Erzeugnis tierischen Ursprungs enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs I Nummer 1 Buchstabe a der Entscheidung 2000/418/EG, das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde, ist nicht aus solchem Material hergestellt worden und enthält kein Separatorenfleisch von Schädelknochen oder von Wirbelsäulen von Rindern, Schafen oder Ziegen, das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde. Nach dem 31. März 2001 wurden die Tiere vor ihrer Schlachtung weder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle betäubt oder nach demselben Verfahren mit Sofortwirkung getötet, noch wurde durch Einführung eines elastischen konischen Stahlstabs durch den Schusskanal in die Schädelhöhle nach dem Betäuben ihr zentrales Nervengewebe zerstört." Artikel 1 Änderung der Fleischhygiene-Verordnung Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 498), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 9 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Verwendung von" die Wörter ,,Schädeln oder" eingefügt. 2. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,soweit sie aus oder unter Verwendung von" die Wörter ,,Schädeln oder" eingefügt. Artikel 2 Änderung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung Die Geflügelfleischhygiene-Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2787), geändert durch Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 498), wird wie folgt geändert: 998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000 4. § 3 Abs. 2 wird aufgehoben. 5. Die Anlagen 1 bis 3 werden gestrichen. 1. In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird der Wortlaut der Bescheinigung wie folgt gefasst: ,,Das Erzeugnis tierischen Ursprungs enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs I Nummer 1 Buchstabe a der Entscheidung 2000/418/EG, das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde, ist nicht aus solchem Material hergestellt worden und enthält kein Separatorenfleisch von Schädelknochen oder von Wirbelsäulen von Rindern, Schafen oder Ziegen, das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde. Nach dem 31. März 2001 wurden die Tiere vor ihrer Schlachtung weder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle betäubt oder nach demselben Verfahren mit Sofortwirkung getötet, noch wurde durch Einführung eines elastischen konischen Stahlstabs durch den Schusskanal in die Schädelhöhle nach dem Betäuben ihr zentrales Nervengewebe zerstört." 2. In § 18 Abs. 1 Nr. 11 wird die Angabe ,,§ 17 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 19 oder 20 der Fleischhygiene-Verordnung" durch die Angabe ,,§ 17 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 19, 20 oder 21 der Fleischhygiene-Verordnung" ersetzt. Artikel 4 Änderung der AMG-TSE-Verordnung Die AMG-TSE-Verordnung vom 28. März 1996 (BAnz. S. 3817), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. März 2000 (BGBl. I S. 244), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird aufgehoben. b) In Absatz 2 werden nach der Angabe ,,Absatz 1" die Wörter ,,oder die in Absatz 1a genannten Körperteile oder Körperbestandteile" gestrichen. 2. § 2 wird aufgehoben. 3. § 3 wird wie folgt geändert: Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern, Schafen oder Ziegen bei der Herstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln Die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern, Schafen oder Ziegen bei der Herstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2840), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2000 (BGBl. I S. 244), wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern bei der Herstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln dürfen Stoffe oder Stoffgemische, die von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Portugiesischen Republik, ausgenommen der autonomen Region der Azoren, geschlachteten Rindern hergestellt worden sind oder die solche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, nicht verwendet werden. Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln kosmetischer Mittel dürfen die in Satz 1 genannten Erzeugnisse nicht verwendet werden." b) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben. c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 3. § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder ein Stoffgemisch oder". a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 oder § 1a einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand verwendet." b) Absatz 4 wird aufgehoben. Artikel 5 Änderung der MPG-TSE-Verordnung Die MPG-TSE-Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2842), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2000 (BGBl. I S. 244), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. bb) Die Wörter ,,oder bestimmtes Risikomaterial im Sinne des Absatzes 2 enthalten" werden gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. § 2 wird aufgehoben. Artikel 6 Verordnung über die Nichtanwendung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften §1 Fleischhygiene-Verordnung (1) Folgende Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2000 der Verordnung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 997), sind bis zum 1. Oktober 2000 nicht anzuwenden: 1. § 6 Abs. 3, 2. § 10 Abs. 9 Satz 1 und 2, 3. § 17 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 19, 20 und 21, soweit diese Vorschriften sich auf das Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island beziehen, 4. Anlage 1 Kapitel IV Nr. 10.1, 10.3 und 10.9a und Kapitel V Nr. 3b, 5. Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.7 und 6. Anlage 3 Nr. 5, jeweils in Verbindung mit § 18 oder § 18a, soweit diese sich auf die vorstehend aufgeführten Vorschriften beziehen. Die in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Vorschriften sind darüber hinaus bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 nicht anzuwenden, soweit diese Vorschriften sich auf die Einfuhr aus Drittländern beziehen. Soweit die in Satz 1 oder 2 aufgeführten Vorschriften durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786) geändert worden sind, ist die Fleischhygiene-Verordnung in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung insoweit weiter anzuwenden, § 17 Abs. 1 Nr. 2 der Fleischhygiene-Verordnung jedoch mit der Maßgabe, dass Separatorenfleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island in das Inland verbracht werden darf. (2) Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.1a der FleischhygieneVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138), die durch Artikel 1 Nr. 3 999 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 997) eingefügt worden ist, ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 nicht anzuwenden. §2 Geflügelfleischhygiene-Verordnung Folgende Vorschriften der Geflügelfleischhygiene-Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2787), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 997), sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 nicht anzuwenden: 1. § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Nr. 11, soweit dieser sich auf § 16 Abs. 3 bezieht, 2. § 18 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 20 Nr. 2 und § 21 Abs. 1, soweit diese sich auf § 18 Abs. 1 Nr. 11 beziehen. Artikel 7 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in Kraft. (2) Die Verordnung über die Nichtanwendung fleischund geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. (3) Die Fleischhygiene-Verordnung, die Geflügelfleischhygiene-Verordnung, die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern bei der Herstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln und die MPG-TSE-Verordnung gelten vom 1. Januar 2001 an wieder in ihrer am 30. Juni 2000 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Bonn, den 29. Juni 2000 Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer