Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 31 vom 11.07.2000  - Seite 1006 bis 1008 - Achte Verordnung zur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung

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1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2000 Achte Verordnung zur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung Vom 28. Juni 2000 Auf Grund ­ des § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und des § 29 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125), die durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden sind, ­ des Artikels 99 Abs. 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), der durch Artikel 27 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, ­ des § 212 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), der durch Artikel 26 Nr. 43 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, ­ des § 31 Nr. 15 Buchstabe c und f des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), von denen Buchstabe f durch Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe g Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt worden ist, ­ des § 21 Nr. 3 und 6 des Biersteuergesetzes 1993 vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158, 1993 I S. 169), von denen § 21 Nr. 6 durch Artikel 2 Nr. 17 Buchstabe c des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt worden ist, ­ des § 150 Nr. 3 und 7 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist und von denen § 150 Nr. 3 durch Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) und § 150 Nr. 7 durch Artikel 3 Nr. 24 Buchstabe d des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt worden ist, ­ des § 20 Nr. 3 und 7 und § 23 Abs. 3 des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), von denen § 20 Nr. 7 durch Artikel 4 Nr. 12 Buchstabe d des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt und durch Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, ­ des § 19 Nr. 10 Buchstabe d und e des Kaffeesteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), von denen § 19 Nr. 10 Buchstabe d durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und g Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert und § 19 Nr. 10 Buchstabe e durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe g Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung Die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3377), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3892), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Reisemitbringsel in Sonderfällen (1) Die Abgabenfreiheit nach § 2 ist auch in den Fällen der Absätze 2 bis 6 anzuwenden, soweit darin nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Abgabenfreiheit ist ausgeschlossen für Waren, die Personen bei der Rückkehr aus einer Freizone oder die Bewohner einer Freizone bei der Einreise aus der Freizone mit sich führen. (3) Werden Tabakwaren von Mitgliedern der Besatzungen von Kriegsschiffen der Bundeswehr eingeführt, so ist die Abgabenfreiheit auf die Hälfte der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 abgabenfreien Mengen beschränkt. (4) Bei Einfuhren durch 1. Bewohner einer grenznahen Gemeinde (Anlage), die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist, und deren Reise im Ausland nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat, 2. Grenzarbeiter im Sinne des Artikels 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1), die zur oder nach Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit einreisen, 3. Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden oder als Begleiter von Reisegesellschaften oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2000 dergleichen tätig sind und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen, ist die Abgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 für 1. Tabakwaren auf 40 Zigaretten oder 20 Zigarillos oder 10 Zigarren oder 50 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren; 2. Kaffee auf 50 Gramm oder 20 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee beschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige Getränke ausgeschlossen. Die Abgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 ist auf Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt 60 Deutsche Mark beschränkt; davon dürfen nicht mehr als 20 Deutsche Mark auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen. Die Abgabenfreiheit kann von den in Satz 1 genannten Personen nur einmal am Tage in Anspruch genommen werden. (5) Die Abgabenfreiheit hängt bei der Einreise auf einem Schiff davon ab, dass das Schiff zuletzt aus einem drittländischen Hafen oder einem Hafen außerhalb des Steuergebiets der Gemeinschaft ausgelaufen ist. Reist jemand auf einem Wassersportfahrzeug ein, so hängt die Abgabenfreiheit für Tabakwaren, Alkohol, alkoholhaltige Getränke und Kaffee außerdem davon ab, dass nachweislich die Waren nicht als Schiffsbedarf nach § 27 der Zollverordnung bezogen worden sind oder das Schiff von einer Reise zurückkehrt, die mindestens 72 Stunden gedauert hat. Als Wassersportfahrzeuge gelten insoweit alle Schiffe, die weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind. Reist jemand auf einem Schiff ein, so hängt die Abgabenfreiheit für Tabakwaren, Alkohol, alkoholhaltige Getränke und Kaffee in den Fällen, in denen solche Waren als Mundvorrat nach § 14 der Zollverordnung abgabenfrei bleiben oder die Abgabenfreiheit für Mundvorrat nach Absatz 4 dieser Vorschrift ausgeschlossen ist, auch davon ab, dass er das Schiff endgültig oder für mehr als drei Tage verlässt. (6) Reist jemand aus der Schweiz auf einem Schiff über den Bodensee ein, so hängt die Abgabenfreiheit für Waren, die er in der Schweiz oder auf dem Bodensee erworben hat, ferner davon ab, dass sie aus dem freien Verkehr der Schweiz stammen und nicht anlässlich ihrer Ausfuhr von Zöllen und Steuern entlastet worden sind." 1007 1. § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Bezug und Abgabe von Schiffs- und Reisebedarf (1) Schiffsbedarf sind Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte ­ einer besonderen Verbrauchsteuer unterliegende ­ Gemeinschaftswaren, die zum Ausrüsten von Schiffen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord von Schiffen bestimmt sind. Flugzeugbedarf sind Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte ­ einer besonderen Verbrauchsteuer unterliegende ­ Gemeinschaftswaren, die zum Ausrüsten von Luftfahrzeugen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord von Luftfahrzeugen bestimmt sind. Reisebedarf sind Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte ­ einer besonderen Verbrauchsteuer unterliegende ­ Gemeinschaftswaren, die dazu bestimmt sind, an Reisende abgegeben und von diesen als Reisemitbringsel von Bord genommen zu werden. (2) Schiffs- und Reisebedarf im Sinne des Absatzes 1 darf nur an Führer oder Eigner von Schiffen, für die nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 eine Bezugsberechtigung besteht, geliefert und nur von diesen Personen bezogen werden. Dabei können sich Schiffsführer und Schiffseigner nach den Zollvorschriften und den Vorschriften der Abgabenordnung vertreten lassen. Unversteuerte Gemeinschaftswaren sind im Verfahren der Steueraussetzung zu versenden. Der berechtigte Bezieher gilt als steuerbegünstigter Verwender im Sinne der Verbrauchsteuergesetze. (3) Die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ist gegeben für Schiffe, die nachweisbar 1. unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen oder 2. auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen, der mindestens 100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffsbedarfs verlassen oder 3. über das Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren. Für Wassersportfahrzeuge hängt die Bezugsberechtigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die Bezugsberechtigung für Wassersportfahrzeuge umfasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem Bedarf dieser Reise entspricht. Als Wassersportfahrzeuge gelten alle Schiffe, die weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind. (4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist gegeben für Schiffe ­ ausgenommen Wassersportfahrzeuge ­, die nachweisbar unmittelbar einen drittländischen Hafen oder einen Hafen außerhalb des Steuergebiets der Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten zu letzteren Häfen umfasst die Bezugsberechtigung nur unversteuerte Gemeinschaftswaren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Von der Bezugsberechtigung nach den Absätzen 3 und 4 sind ausgenommen: 1. Schiffe der gewerblichen Personenschifffahrt, die zwischen deutschen Häfen und der Insel Helgoland oder zwischen deutschen und niederländischen Häfen über die Emsmündung verkehren, Artikel 2 Änderung der Zollverordnung Die Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juni 1998 (BGBl. I S. 1276), wird wie folgt geändert: 1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2000 Gemeinschaftsware an Bord in das Steuergebiet verbracht wird, entsteht die bedingte Verbrauchsteuer in der Person des Verbringers mit dem Verbringen. Wird Schiffs- oder Reisebedarf zurückverbracht, hat der Schiffsführer diese Waren der für den Ort der Wiederverbringung zuständigen Zollstelle zu melden und auf ihr Verlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zu gestellen. Nähere Einzelheiten legt die Zollstelle fest. (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten vorbehaltlich des § 20 nicht für Betriebsstoffe für Schiffe. (11) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf ist gegeben für Flugzeuge im internationalen Flugverkehr. (12) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist gegeben 1. für Luftverkehrsunternehmen auf Zollflugplätzen zur Abgabe an Bord und 2. für vom Hauptzollamt zugelassene Verkaufsstellen auf Zollflugplätzen zur Abgabe vor dem Abflug im Flugverkehr unmittelbar mit Drittländern außer Helgoland. Ferner dürfen die unter Nummer 1 und 2 Genannten unversteuerte Gemeinschaftswaren als Reisebedarf beziehen zur Abgabe im Flugverkehr mit Gebieten außerhalb des Steuergebietes der Gemeinschaft. (13) Die Absätze 1, 7, und 9 gelten für Flugzeugbedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgegebenen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt das zuständige Hauptzollamt das Verfahren, nach dem die Lieferung von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich überwacht wird." 2. § 29 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: ,,DM je volle 5 Liter 7. a) Vergaserkraftstoff b) Dieselkraftstoff Artikel 3 Änderung der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung § 4 der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1414) wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird das Wort ,,Verbrauchsteuer" durch das Wort ,,Verbrauchsteuerbefreiung" ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer Verkündung in Kraft. 7,80 5,50 8,30 5,50". 2. Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Abs. 3 vom Zollstraßenzwang oder nach § 4 Abs. 5 vom Zolllandungsplatzzwang befreit sind, 3. Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden. (6) Die für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Zollstelle kann verlangen, dass die in Absatz 2 genannten Personen über den Warenbezug, über Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Reise, über die Mengen des an Bord ge- und verbrauchten Schiffsbedarfs und des abgegebenen Reisebedarfs sowie über die Zahl der an Bord befindlichen Personen (Besatzung und Passagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster führen und diese den Zollstellen vorlegen. (7) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen Schiffs- oder Reisebedarf unberechtigt bezogen oder die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Hauptzollamt sie für mindestens drei Monate, bei besonders schweren Verstößen längstens drei Jahre, vom Bezug ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das Hauptzollamt vom Ausschluss absehen. (8) Bei der Lieferung des Schiffs- und Reisebedarfs ist ein Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, auf dem Menge und Beschaffenheit der einzelnen Waren sowie ihr abgabenrechtlicher Status, Name, Art und Fahrtziel des Schiffs ­ bei Wassersportfahrzeugen auch Dauer der Reise und Zahl der Teilnehmer ­ verzeichnet sind. Der nach Absatz 2 berechtigte Bezieher hat den Empfang der Waren auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu bestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei ihm und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler nach der Belieferung bei der für den Ort des Bezugs der Waren zuständigen Zollstelle vorzulegen. Unversteuerte Gemeinschaftswaren sind der für den Ort des Bezugs zuständigen Zollstelle vorzuführen. Weitere Einzelheiten des Überwachungsverfahrens regelt die Oberfinanzdirektion. (9) Schiffs- und Reisebedarf, der als Nichtgemeinschaftsware nach den vorstehenden Absätzen bezogen und abgegeben wurde, gilt zur Wiederausfuhr oder Ausfuhr überlassen mit der Maßgabe, dass er mit Beginn der seewärtigen Fahrt ge- oder verbraucht werden darf. Handelt es sich um unversteuerte Gemeinschaftswaren, ist die Steuerfreiheit für den Schiffsbedarf dadurch bedingt, dass diese unmittelbar an Bord verbraucht werden; die Steuervergünstigung für den Reisebedarf ist durch die Ausfuhr bedingt. Die bedingte Verbrauchsteuer (§ 50 der Abgabenordnung) entsteht in der Person des Beziehers mit dem Bezug. Für den Verbrauch auf seewärtiger Fahrt gilt Satz 1 sinngemäß. Wenn Schiffsbedarf als unversteuerte Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 28. Juni 2000 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel