Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 32 vom 18.07.2000  - Seite 1018 bis 1021 - Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins (RadarPatEVB)

9503-239503-229500-109501-54
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000 Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins (RadarPatEVB) Vom 26. Juni 2000 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund ­ des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), dessen Absatz 6 durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) neu gefasst worden ist, und ­ des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Die Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten (Radarpatentverordnung ­ RadarPatV) vom 26. November 1998 und 20. Mai 1999 ­ Anlagen 1 und 2 zu Artikel 1 der Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten vom 26. Juni 2000 (BGBl. II S. 818) ­ gilt auch auf den übrigen Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Bereich des Hamburger Hafens. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Seeschiffe auf Seeschifffahrtsstraßen. Artikel 2 Änderung sonstiger Vorschriften (1) Die Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiff3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: ,,§ 1a (1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit einer Behörde der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben. (2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht." fahrt vom 22. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2008), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung eingefügt: ,,(Binnenschifffahrtskostenverordnung ­ )". 2. In § 1 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Dafür können sie mit Sachverständigen, die häufiger herangezogen werden, eine Entschädigung im Rahmen der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zulässigen Entschädigung vereinbaren." 4. Abschnitt I des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt gefasst: ,,1. Zulassung zu einer Prüfung § 16 Abs. 1, Abs. 6 Binnenschifferpatentverordnung § 3.03 Rheinpatentverordnung § 2.02 Radarpatentverordnung 2. Rheinpatente, Schifferpatente, Sportschifferzeugnis, Feuerlöschbootpatent a) Prüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1 Binnenschifferpatentverordnung § 3.04 Nr. 1 Rheinpatentverordnung b) Teilprüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1, 2, § 19 Abs. 1, 2, 4 Binnenschifferpatentverordnung § 3.04 Nr. 3 Satz 2, § 3.05 Nr. 1 bis 3, § 4.03 Nr. 5 Rheinpatentverordnung 1 2 1 2 90 135 1 2 3 40 Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 Verwaltungskostengesetz) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000 c) Erteilung ohne Prüfung § 21 Satz 1 Binnenschifferpatentverordnung § 3.05 Nr. 4, § 4.03 Nr. 5, § 5.02 Nr. 3 Rheinpatentverordnung d) Erweiterung, Erstreckung ­ Prüfung je nach Umfang § 19 Abs. 3 Binnenschifferpatentverordnung § 3.05 Nr. 5 Rheinpatentverordnung e) nachträgliche Erteilung von Auflagen § 10 Abs. 2 Satz 2 Binnenschifferpatentverordnung § 4.01 Nr. 3 Rheinpatentverordnung f) Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis oder der Gültigkeit eines Rheinpatentes § 24 Abs. 3, 6 Binnenschifferpatentverordnung § 4.02 Nr. 1 Rheinpatentverordnung 1 2 35 bis 85 1019 1 2 1 2 1 2 40 bis 90 30 20 bis 200 3. Fährführerschein a) Prüfung einschließlich Erteilung b) Erweiterung oder Erstreckung § 18 Abs. 1 Binnenschifferpatentverordnung § 19 Abs. 3 Binnenschifferpatentverordnung 1 1 30 30 4. Streckenzeugnis a) Prüfung einschließlich Erteilung b) Erweiterung oder Erstreckung § 18 Abs. 1 Binnenschifferpatentverordnung § 19 Abs. 3 Binnenschifferpatentverordnung 1 1 40 bis 90 40 bis 90 5. Radarpatent a) Prüfung einschließlich Erteilung b) Prüfung für das Radarpatent zur Führung von Fähren c) Erteilung ohne Prüfung d) Umtausch alter Radarschifferzeugnisse für den Rhein 6. Lotsenpatent a) Prüfung einschließlich Erteilung §§ 8, 12 Nr. 1 Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen Gesetz betreffend die Ausführung der revidierten Rheinschifffahrtsakte b) Erweiterungsprüfung für eine bis drei Strecken einschließlich Erteilung 7. Befähigungszeugnis für die Ederund Diemeltalsperre § 4 Verordnung über die Erweiterung älterer Lotsenpatente für den Mittelrhein § 4 Verordnung über die Zulassung und den Verkehr von Fahrzeugen auf der Ederund der Diemeltalsperre § 6 Abs. 3, Anlage 10 Binnenschifferpatentverordnung 6 135 § 3.03 Nr. 1, 2 Radarpatentverordnung § 3.03 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 1.02 Nr. 2 Radarpatentverordnung § 3.03 Nr. 3 Radarpatentverordnung § 4.02 Radarpatentverordnung 3 3 160 105 3 3 85 35 4 5 40 bis 90 14 110 8. Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis, Zulassung einer Ausnahme 1 40 1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000 § 20 Abs. 1 Satz 1, § 22 Binnenschifferpatentverordnung § 3.06 Nr. 3, 4 Satz 1 Nr. 5, § 4.01 Nr. 1 Satz 2, 4 Rheinpatentverordnung § 12 Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen § 3.04 Nr. 4 Radarpatentverordnung 1 2 35 9. Ausfertigung eines Donaukapitänspatentes oder eines unter Nummer 3 bis 6 oder einer Ersatzausfertigung eines unter Nummer 1 bis 6 genannten Befähigungszeugnisses 6 3 10. Eintragung einer Erweiterung eines Streckenzeugnisses oder eines Donaukapitänspatentes 11. Verlängerung oder Erneuerung eines Befähigungszeugnisses §§ 8, 9 Binnenschifferpatentverordnung 1 20 § 24 Abs. 1 Binnenschifferpatentverordnung § 3.06 Nr. 1 i. V. m. § 4.01 Nr. 1, § 5.01 Nr. 1 Satz 3 Rheinpatentverordnung 1 2 20 12. Umtausch alter Befähigungszeugnisse § 5.02 Nr. 2 Rheinpatentverordnung § 23.04 Nr. 1 Satz 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung § 112 Abs. 3 Satz 1 Binnenschiffsuntersuchungsordnung § 7 Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen 2 35 13. Ausstellung oder Ersatzausfertigung eines Schifferdienstbuches oder Ausstellung eines Fortsetzungsbuches oder Ausstellung eines Fahrtenheftes 12 11 6 20 14. Überprüfung eines Schifferdienstbuches oder eines Fahrtenheftes § 23.04 Nr. 1 Satz 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung § 112 Abs. 3 Satz 1 Binnenschiffsuntersuchungsordnung § 7 Nr. 3 Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen 12 11 6 je angefangene Seite mindestens 2 10." (2) Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159) wird wie folgt geändert: 1. § 1.10 Nr. 1 Buchstabe i wird wie folgt gefasst: ,,i) das Radarpatent,". 2. § 4.06 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) sich an Bord eine Person befindet, die das Patent nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018) in der jeweils geltenden Fassung besitzt; unbeschadet des § 1.09 Nr. 3 kann jedoch am Tag bei guter Sicht Radar zu Ausbildungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet." 3. § 6.32 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Fahrzeuge dürfen nur dann mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die neben dem für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erforderlichen Befähigungszeugnis das Patent nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018) besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000 Artikel 3 Inkrafttreten 1021 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Berlin, den 26. Juni 2000 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Reinhard Klimmt