Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 32 vom 18.07.2000  - Seite 1023 bis 1029 - Verordnung über die Betriebsleiter für Eisenbahnen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000 1023 Verordnung über die Betriebsleiter für Eisenbahnen Vom 7. Juli 2000 Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), Absatz 5 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2431), in Verbindung mit Artikel 56 des ZuständigkeitsanpassungsGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Eisenbahninfrastrukturunternehmen und für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie eine Eisenbahninfrastruktur benutzen oder betreiben, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient. §2 Bestätigung der Bestellung zum Betriebsleiter (1) Die Bestellung der Betriebsleiter und ihrer Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. (2) Die Bestellung wird auf Antrag bestätigt, wenn der Betriebsleiter 1. zuverlässig ist und 2. die fachliche Befähigung zum Betriebsleiter in einer Prüfung nach der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung nachgewiesen hat. (3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 wird als Betriebsleiter auch bestätigt, wer in einem Fachgebiet, zu dem in erheblichem Umfang Planung, Bau und Betrieb von Eisenbahnen gehören, die große Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst bestanden hat und mindestens drei Jahre in für die Sicherheit einer Eisenbahn wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig war. (4) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann die Bestätigung versagen, wenn 1. die Betriebsleiterprüfung länger als fünf Jahre vor der Bestellung zurückliegt und in dieser Zeit eine Tätigkeit als Betriebsleiter oder Stellvertreter des Betriebsleiters nicht ausgeübt worden ist, 2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bestellte Person unzuverlässig ist, oder 3. Tatsachen vorliegen, die Zweifel über die Fachkunde des bestellten Betriebsleiters begründen. (5) Der Antragsteller hat auf seine Kosten dem Antrag auf Bestätigung der Bestellung folgende Unterlagen beizufügen: 1. einen Lebenslauf mit Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist, 2. ein aktuelles Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister, 3. die beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses über die bestandene Betriebsleiterprüfung oder die bestandene große Staatsprüfung gemäß Absatz 3 sowie 4. Nachweise über die Tätigkeit als Betriebsleiter oder Stellvertreter des Betriebsleiters, wenn die Betriebsleiterprüfung länger als fünf Jahre zurückliegt. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Bestätigung der Bestellung als Stellvertreter eines Betriebsleiters. Artikel 1 Verordnung über die Bestellung und Bestätigung sowie die Aufgaben und Befugnisse von Betriebsleitern für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiterverordnung ­ EBV) §1 Bestellung der Betriebsleiter (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur verantwortlich sind. (2) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistungen verantwortlich sind. (3) Bei Eisenbahnen, die sowohl eine Eisenbahninfrastruktur betreiben als auch Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, können die Betriebsleiter für beide Bereiche zugleich verantwortlich sein. (4) Für jeden Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung ständiger Stellvertreter für bestimmte Verantwortungsbereiche ist zulässig. (5) Als Betriebsleiter und als Stellvertreter können 1. Mitarbeiter des Unternehmens, denen auch andere Aufgaben übertragen sein können, 2. nicht dem Eisenbahnunternehmen angehörende Personen oder 3. der Eisenbahnunternehmer oder eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person bestellt werden. (6) Werden mehrere Betriebsleiter oder für einen Betriebsleiter mehrere Stellvertreter bestellt, sind deren Verantwortungsbereiche gegeneinander abzugrenzen. 1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000 §3 Ausnahmen 4. die Diensteinteilung des Betriebspersonals vom Standpunkt der Sicherheit aus zu überwachen. (2) Der Betriebsleiter kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben örtlicher Betriebsleiter bedienen. Diese müssen die Voraussetzungen und Anforderungen an Betriebsbeamte im Sinne des Fünften Abschnittes der Eisenbahn-Bauund Betriebsordnung (EBO) erfüllen. (3) Der Betriebsleiter berät das Eisenbahnunternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen in allen Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Eisenbahn bedeutsam sein können. Er ist insbesondere verpflichtet, 1. auf die Entwicklung und Einführung neuer Techniken und Technologien zur Verbesserung der Sicherheit hinzuwirken sowie 2. Bahnbetriebsunfälle und andere sicherheitsrelevante Vorkommnisse zu untersuchen, festgestellte Mängel dem Eisenbahnunternehmen und den für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zu melden sowie Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen. §5 Pflichten der Eisenbahn (1) Die für die Führung der Geschäfte des Eisenbahnunternehmens bestellten Personen haben die Aufgaben des Betriebsleiters sowie die Geschäftsverteilung für die Stellvertreter in einer Geschäftsanweisung zusammenzufassen und der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. (2) Sie haben Änderungen der Aufgaben des Betriebsleiters und die Abberufung eines Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. (3) Sie haben durch organisatorische Maßnahmen im Unternehmen insbesondere sicherzustellen, dass der Betriebsleiter 1. keine die Betriebssicherheit einschränkenden Weisungen erhält, 2. bei allen mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten beteiligt wird und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Information und Unterstützung erhält, 3. in Angelegenheiten, die die Sicherheit des Betriebes berühren, Weisungen gegenüber dem Betriebspersonal erteilen kann und 4. Vorschläge oder Bedenken unmittelbar dem Eisenbahnunternehmer oder den für die Führung der Geschäfte des Eisenbahnunternehmens bestellten Personen vortragen kann. Soll eine vom Betriebsleiter vorgeschlagene Maßnahmen nicht durchgeführt werden, so ist der Betriebsleiter umfassend und unverzüglich über die Gründe der Ablehnung schriftlich zu unterrichten. (4) Der Betriebsleiter darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. §6 Übergangsvorschriften (1) Bestätigungen der Bestellung von Betriebsleitern und ihrer Stellvertreter, die am 31. Januar 2001 durch die (1) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall 1. Ausnahmen von den Vorschriften über die Bestellung und Bestätigung der Stellvertreter der Betriebsleiter bei Vorliegen einfacher Betriebsverhältnisse einer Eisenbahn zulassen sowie 2. abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 2 die Bestellung eines Betriebsleiters bestätigen, wenn a) hinsichtlich der Eisenbahnverkehrsleistungen und der zu benutzenden Eisenbahninfrastruktur einfache Betriebsverhältnisse vorliegen, b) hinsichtlich der Eisenbahninfrastruktur einfache Betriebsverhältnisse vorliegen oder c) die bestellte Person bereits bestätigter StraßenbahnBetriebsleiter und in einem Unternehmen tätig ist, das die Genehmigung als Straßenbahnunternehmen und als Eisenbahnunternehmen besitzt. (2) Die Beurteilung, ob einfache Betriebsverhältnisse vorliegen, obliegt der für die Ausnahmegenehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde. Ob hinsichtlich der zu benutzenden Eisenbahninfrastruktur nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a einfache Betriebsverhältnisse vorliegen, ist im Einvernehmen mit der für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zu beurteilen. (3) Die Aufsichtsbehörde hat sich vor einer Ausnahmezulassung nach Absatz 1 auf geeignete Weise davon zu überzeugen, dass die bestellte Person zumindest das im Einzelfall erforderliche Maß an Fachkunde besitzt. §4 Aufgaben und Befugnisse des Betriebsleiters (1) Betriebsleiter im Sinne von § 1 Abs. 1 bis 6 haben insbesondere 1. die für die Sicherheit erforderlichen Anordnungen zur Ausführung von Rechtsvorschriften und von Anweisungen der Aufsichtsbehörde zu treffen oder zu veranlassen; 2. die Einhaltung von Rechtsvorschriften und von Anweisungen der Aufsichtsbehörde sowie von betrieblichen Anordnungen einschließlich derjenigen für die fachliche Ausbildung und Fortbildung sowie für die Bemessung und die Verwendung des Betriebspersonals zu überwachen, die a) das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur, b) den sicheren Bau und den Zustand der Fahrzeuge und c) die sichere Durchführung der Zugfahrten und die sichere Abwicklung der Rangierarbeiten betreffen; 3. für die Zusammenarbeit in der Eisenbahn und für eine Abstimmung zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen Sorge zu tragen, soweit dies für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur und das sichere Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen erforderlich ist; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000 zuständige Aufsichtsbehörde nach anderen Rechtsvorschriften bereits erteilt worden sind, gelten fort. Im Übrigen ersetzt eine Bestätigung nach Satz 1 auch die Prüfung nach der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung, soweit sich die für die Bestätigung maßgebenden Verhältnisse nicht ändern. (2) Eisenbahnen, die am 1. Februar 2001 bereits eine Eisenbahninfrastruktur betreiben oder Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, haben Betriebsleiter und deren Stellvertreter bis zum 28. Februar 2001 zu bestellen. Diesen Eisenbahnen wird die Bestätigung nach § 2 Abs. 1 auch erteilt, wenn der bestellte Betriebsleiter und dessen Stellvertreter mindestens drei Jahre als Ingenieur in leitender Funktion bei einer öffentlichen Eisenbahn tätig war und der Antrag auf Bestätigung bis zum 30. April 2001 gestellt wird. Die bestellte Person muss zuvor keine Prüfung nach der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung ablegen. Einem Ingenieur gleichgestellt ist, wer mindestens drei Jahre bei einer öffentlichen Eisenbahn in leitender Funktion in einem Fachbereich tätig gewesen ist, zu dem im erheblichen Umfang der Bau oder der Betrieb von Eisenbahnen gehört. § 2 Abs. 4 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt. 1025 (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zuständig, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Er wählt insbesondere die Aufgaben für Prüfungsarbeiten aus, bestimmt seinen Stellvertreter und die Prüfer für die Prüfungskommission nach § 4 Abs. 1 sowie deren Vertreter und unterschreibt das Zeugnis über das Bestehen der Prüfung. Eine Übertragung von Aufgaben des Vorsitzenden auf Mitglieder des Prüfungsausschusses ist zulässig. §3 Ausschluss und Befangenheit (1) Bei der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Vorgesetzter eines Prüfungsbewerbers oder im selben Unternehmen oder in derselben Behörde wie dieser tätig ist. (2) Wenn sich während der Prüfung ergibt, dass infolge des Ausschlusses nach Absatz 1 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüfungskommission nicht möglich ist, ist die Prüfung zunächst abzubrechen. Über die Fortsetzung oder erneute Anberaumung der Prüfung beschließt die Prüfungskommission mit den Stimmen der nicht befangenen Mitglieder. §4 Beschlussfähigkeit und Abstimmung (1) Die Prüfungskommission für eine Prüfung setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, einem Stellvertreter sowie vier weiteren Mitgliedern. (2) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter drei Mitglieder mitwirken, von denen ein Mitglied 1. Beamter oder Angestellter des technischen Verwaltungsdienstes, 2. Beamter oder Angestellter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt oder ein Diplomjurist im höheren Dienst und 3. bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter sein soll. (3) Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. §5 Geschäftsführung Die zuständige Aufsichtsbehörde nimmt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung wahr. Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Abs. 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, so nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Geschäftsführung wahr. §6 Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der -kommission haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Behörde nach § 2 Abs. 1. Artikel 2 Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung ­ EBPV) Abschnitt 1 Prüfungsausschuss; Prüfungskommission §1 Errichtung (1) Für die Abnahme der Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen errichtet die zuständige Aufsichtsbehörde einen Prüfungsausschuss. (2) Für den Bereich mehrerer Länder kann durch Vereinbarung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss errichtet werden. §2 Zusammensetzung und Berufung (1) Die zuständige Aufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden jeweils für drei Jahre berufen. Wiederberufungen sind zulässig. (3) Die Behörde nach Absatz 1 bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes sein. (4) Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Abs. 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Befugnisse der berufenden Behörde wahr. 1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000 Abschnitt 2 Zulassung zur Prüfung §7 Zulassungsvoraussetzungen Abschnitt 3 Durchführung der Prüfung § 10 Zweck der Prüfung (1) In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling hinreichende Kenntnisse in allen Prüfungsfächern besitzt und damit geeignet ist, als Betriebsleiter in einer Eisenbahn die Gewähr für eine sichere Betriebsführung zu bieten. (2) Die Prüfung soll zeigen, dass der Prüfling über die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Eisenbahntechnik und des Eisenbahnbetriebes mit ihren rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Bezügen verfügt. Prüfungsaufgaben aus dem Bereich der Betriebsleitertätigkeit soll er rasch und sicher erfassen, mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen. § 11 Prüfungstermine (1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit den Prüfern die Prüfungstermine und -orte fest und gibt sie mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zur Prüfung zugelassenen Bewerbern schriftlich bekannt. Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Prüfungsablauf, über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit sowie über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel. Die Arbeits- und Hilfsmittel werden den Prüflingen von der Prüfungskommission zur Verfügung gestellt. § 12 Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil. (2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus den Fächern 1. Technik der Betriebsanlagen, 2. Technik der Fahrzeuge und 3. Bahnbetrieb. (3) An die Stelle der schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten. (4) Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Recht und Betriebswirtschaft. (5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über 1. Trassierungsgrundsätze, 2. Belastbarkeit des Oberbaues und der Bauwerke, Standsicherheit von Bauwerken, 3. Bahnübergänge und Kreuzungen, 4. Zugsicherungs- und Telekommunikationstechnik, 5. Energieversorgung, 6. Instandhaltung von Betriebsanlagen sowie 7. Einrichtung und Sicherung von Baustellen. (6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über Zur Prüfung wird auf eigenen Antrag zugelassen, wer 1. ein Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an a) einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule, b) einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder c) einer von der zuständigen Stelle des Landes als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat und 2. mindestens drei Jahre bei Eisenbahnen als Ingenieur für den Bau oder den Betrieb der Eisenbahn tätig gewesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur in einem Fachbereich, zu dem in erheblichem Umfang die Planung, der Bau, der Betrieb oder die Überwachung spurgebundener Bahnen gehören; können bis zu einem Jahr angerechnet werden, oder 3. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) mindestens drei Jahre als bestätigter Straßenbahn-Betriebsleiter tätig gewesen ist. §8 Anmeldung zur Prüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an die für die Eisenbahn, bei der er zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt ist, zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. Abweichend von Satz 1 ist die für die Eisenbahnaufsicht zuständige Landesbehörde in dem Land zuständig, in dem sich der Hauptwohnsitz des Bewerbers befindet. (2) Der Prüfungsbewerber hat auf seine Kosten dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1. einen Lebenslauf mit Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist, 2. beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse über die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Ausbildung und 3. Nachweise über seine Tätigkeiten nach § 7 Nr. 2 oder 3. §9 Entscheidung über die Zulassung (1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde. Sie kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 7 zulassen, wenn im Einzelfall entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachgewiesen werden. (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. In einem Zulassungsbescheid ist anzugeben, vor welchem Prüfungsausschuss die Prüfung abzulegen ist. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Ausnahme ist gesondert zu begründen. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000 1. Fahrzeugarten und Betriebsweisen, 2. Lastannahmen und Bauweise der Fahrzeugkörper, 3. Laufwerke und Spurführung, 4. Antrieb und Bremsen, 5. Begrenzung der Fahrzeuge, 6. Zug- und Stoßeinrichtungen, 7. Sicherheitseinrichtungen, 8. überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge sowie 9. Instandhaltung von Fahrzeugen. (7) Das Fach Bahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über 1. Grundsätze des Fahrdienstes, 2. Fahrgeschwindigkeiten, Fahrzeitermittlung, Zugfolge, Streckenleistungsfähigkeit, 3. Fahrpläne, 4. Ausbildung, Prüfung und Überwachung des Betriebspersonals, 5. Einsatz des Betriebspersonals, Dienstplangestaltung sowie 6. Unfallverhütung, Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen, Brandschutz, Ladevorschriften und Umgang mit Gefahrgut. (8) Das Fach Recht und Betriebswirtschaft erstreckt sich insbesondere auf ausgewählte Fragen mit Bezug zu der Tätigkeit eines Betriebsleiters aus den Gebieten 1. allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Eisenbahnrecht, 3. Immissionsschutz- und Umweltschutzrecht, 4. Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, 5. Schadenersatzrecht, 6. Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, 7. Bahnpolizeirecht sowie 8. Grundzüge der Betriebswirtschaft. (9) In die Prüfung der Fächer Technik der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge sowie des Faches Bahnbetrieb sind die fachübergreifenden Gesichtspunkte der Risikoabwägung und Sicherheitsplanung einzubeziehen. § 13 Schriftliche Prüfung (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungsaufgaben. Die Aufgaben in den Fächern nach § 12 Abs. 2 sind jeweils innerhalb von zwei Stunden von dem Prüfling unter Aufsicht zu bearbeiten. Für eine fachübergreifende Prüfung nach § 12 Abs. 3 ist eine Bearbeitungszeit von vier Stunden vorzusehen. (2) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung. (3) Jede Arbeit ist von zwei Prüfern der Prüfungskommission selbständig zu begutachten und ­ soweit erforderlich nach Beratung zwischen ihnen ­ zu bewerten. Bei divergierender Bewertung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 14 Mündliche Prüfung 1027 (4) Sind alle schriftlichen Arbeiten mit ,,mangelhaft" oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als nicht bestanden zu erklären. Der Prüfling ist damit für die mündliche Prüfung nicht zugelassen. Die Entscheidung ist dem Prüfling durch die zuständige Aufsichtsbehörde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. (1) In einer Prüfung können gleichzeitig sechs Prüflinge geprüft werden. (2) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern. (3) Die Leistung des Prüflings ist in jedem Fach von der Prüfungskommission zu bewerten. § 15 Nichtöffentlichkeit Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Es können aber beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden, Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht der Prüfungskommission angehören, sowie Personen, die sich auf eine Betriebsleiterprüfung vorbereiten, anwesend sein. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission teilnehmen. § 16 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn eines jeden Teils der Prüfung über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit, über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. § 17 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Prüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen oder versuchen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Während des schriftlichen Teils der Prüfung kann der Aufsichtführende den Prüfling vorläufig ausschließen. Über den Ausschluss und die Folgen entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden. § 18 Rücktritt und Nichtteilnahme (1) Der Prüfling kann vor Bekanntgabe der ersten schriftlichen Prüfungsaufgabe von der Prüfung durch schriftliche Erklärung oder durch Erklärung zu Protokoll zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen; dies gilt auch, wenn der Prüfling zur Prüfung nicht erscheint. (2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund zurück, gilt die Prüfung insgesamt als nicht 1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000 Sie ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und von den Prüfern zu unterzeichnen. § 21 Prüfungszeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. In dem Zeugnis sind Vorname und Familienname, gegebenenfalls auch der Geburtsname des Prüflings, der Tag seiner Geburt, der Geburtsort sowie der Tag des Bestehens der Prüfung anzugeben. § 22 Nicht bestandene Prüfung Die zuständige Aufsichtsbehörde erteilt dem Prüfling über das Nichtbestehen der Prüfung einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Fächer anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung (§ 23) ist hinzuweisen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung; Einsicht in die Prüfungsunterlagen, Aufbewahrung § 23 Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung. (2) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Fächern zu befreien, wenn er darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet. (3) Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf alle Fächer nach § 12 Abs. 2 bis 4. Eine Anrechnung von früheren Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen. § 24 Prüfungsunterlagen (1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Ablichtungen der schriftlichen Arbeiten und ihrer Bewertung dürfen ihm nur für Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren erteilt werden. (2) Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren. Abschnitt 6 Übergangsvorschriften § 25 (1) Hat ein Kandidat die Betriebsleiterprüfung nach den bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften nicht bestanden, hat er die Wiederholungsprüfung noch nach diesen Vorschriften abzulegen. bestanden. Liegt ein wichtiger Grund vor, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden; in diesem Fall ist die Prüfung zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungskommission. Abschnitt 4 Bewerten und Feststellen der Prüfungsergebnisse; Erteilen der Prüfungszeugnisse § 19 Bewerten der einzelnen Prüfungsleistungen (1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind wie folgt zu bewerten: Sehr gut (1), gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Die Differenzierung in Zwischennoten innerhalb der Noten nach Absatz 1 ist zulässig. (3) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen. § 20 Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses (1) Die Prüfungskommission stellt auf Grund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen das Prüfungsergebnis fest. (2) Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind jeweils gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus diesen der Mittelwert zu bilden ist. (3) Die Prüfung ist als bestanden zu erklären, wenn in allen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. (4) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mitzuteilen. (5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000 (2) Hat ein Kandidat die nach Absatz 1 durchgeführte Wiederholungsprüfung nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bestanden, gilt für die zweite Wiederholung § 23 Abs. 3. 1029 Artikel 3 Änderung der Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung Die Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3203), geändert durch die Verordnung vom 17. Februar 1997 (BGBl. I S. 274), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Fachkunde Der Antragsteller oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als fachkundig im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, wenn sie nach § 2 Abs. 2 oder 3 der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) als Betriebsleiter bestätigt sind. Ein nach § 2 Abs. 2 oder 3 der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bestätigter Betriebsleiter gilt als eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes." 2. Die Anlage zur Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung wird aufgehoben. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 7. Juli 2000 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Reinhard Klimmt