Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 32 vom 18.07.2000  - Seite 1030 bis 1030 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin

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1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2000 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin Vom 12. Juli 2000 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: eines Furnierbildes, des Bearbeitens von Kunststoffen oder des Einpassens und Einbauens eines Fertigteiles oder eines Halbzeuges; 2. als Prüfungsstück: Herstellen eines Möbels, eines Bauelementes oder eines Teiles einer Inneneinrichtung unter Herausstellung von Form und Funktion einschließlich Erstellen einer Fertigungszeichnung mit allen erforderlichen Maßen, einer Stückliste und eines Arbeitsablaufplanes. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor dem Anfertigen des Prüfungsstückes einen bemaßten Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. Die Arbeitsprobe sowie das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 Prozent gewichtet werden." 2. Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung in der Arbeitsprobe und innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin vom 31. Januar 1997 (BGBl. I S. 188) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und in insgesamt 120 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. als Arbeitsprobe: Herstellen eines Werkstückes mit mindestens zwei unterschiedlichen Verbindungen unter Einbeziehung des Einrichtens, Rüstens und Bedienens von stationären Maschinen sowie des Einlassens und Montierens eines Beschlages, des Herstellens Berlin, den 12. Juli 2000 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke