Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 33 vom 25.07.2000  - Seite 1037 bis 1039 - Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1037 Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes Vom 20. Juli 2000 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. die Bereitstellung und Nutzung des gemeinsamen Informations- und Kommunikationssystems des Bundestages und 5. sonstige Leistungen des Bundestages. Das Nähere regeln das Haushaltsgesetz und Ausführungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind." b) Absatz 5 entfällt, Absatz 6 wird Absatz 5, Absatz 7 wird Absatz 6. 4. In § 17 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,nach der höchsten Reisekostenstufe" gestrichen. 5. § 23 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: ,,(7) Hat ein ausgeschiedenes Mitglied bis zu seinem Tod keinen Antrag auf Versorgungsabfindung gestellt, können sein überlebender Ehegatte oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, die leiblichen oder die als Kind angenommenen Kinder einen Antrag nach Absatz 1 stellen." b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8, der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. 6. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird gestrichen. b) Satz 5 wird Satz 4. 7. Dem § 25a Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Für Absatz 2 gilt dies mit der Maßgabe, dass in den Fällen, in denen nach dem Abgeordnetengesetz eines Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter ,,vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)," gestrichen. 2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl. I S. 1078)," gestrichen. 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Zur Amtsausstattung gehören auch 1. die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Bundestages, 2. die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 16, 3. die Benutzung der Dienstfahrzeuge des Bundestages, 1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 11. § 32 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Mandatsbezogene Aufwendungen, die einem gewählten Wahlkreisbewerber oder einem gewählten Landeslistenbewerber zwischen dem Wahltag und dem Tag der Annahme der Wahl im Hinblick auf den Zusammentritt des neuen Bundestages entstehen, werden ebenfalls erstattet." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern werden bis zum Ende des Monats ersetzt, in dem die Wahlperiode endet. Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, werden die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern längstens bis zum Ende des fünften Monats nach dem Ausscheiden ersetzt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird zu einem früheren Zeitpunkt beendet." 12. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz wird gestrichen. b) In Absatz 4 wird das Wort ,,oder" durch das Wort ,,bis" ersetzt. Artikel 2 Weitere Änderungen des Abgeordnetengesetzes § 29 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird aufgehoben. b) Im neuen Satz 4 werden die Wörter ,,in den Sätzen 2 bis 4" durch die Wörter ,,in den Sätzen 2 und 3" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: ,,(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ruhen neben der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 um 80 vom Hundert, höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 und 3. Entsprechendes gilt für Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Das nach Anwendung sonstiger Anrechnungs- und Ruhensvorschriften verbleibende Übergangsgeld nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung und nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre ruht neben der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Beruht ein Versorgungsanspruch nach Satz 1 oder 2 auf Landesrecht, so tritt an die Stelle des Ruhens des Versorgungsanspruches das Ruhen der Abgeordnetenent- Landes eine Mindestmitgliedszeit für einen Anspruch auf Altersentschädigung verlangt wird und diese noch nicht erreicht ist, für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entweder der entsprechende Anteil der Mindestversorgung oder ­ soweit die Abgeordnetengesetze der Länder einen solchen vorsehen ­ der entsprechende Steigerungssatz nach dem Landesrecht zu berücksichtigen ist." 8. In § 26 Satz 2 wird die Angabe ,,Abs. 5" durch die Angabe ,,Abs. 8" ersetzt. 9. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,gesetzlichen" durch das Wort ,,zusätzlichen" ersetzt. bb) An Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Das nach Anwendung sonstiger Anrechnungs- und Ruhensvorschriften verbleibende Übergangsgeld nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung und nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre ruht neben der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Amt, soweit der Anspruch auf Übergangsgeld nach dem 26. Juli 2000 fällig geworden ist." b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 55 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 55 Abs. 1 Satz 2" und die Angabe ,,§ 55 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 55 Abs. 1 Satz 4 und 5" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz ruhen neben der Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes in Höhe des Betrages, um den diese Bezüge die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 übersteigen." d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus der Mitgliedschaft im Bundestag oder im Parlament eines Landes in Höhe des Betrages, um den diese Bezüge die Höchstversorgungsbezüge nach diesem Gesetz übersteigen. Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz ruhen bis zur Höhe der Versorgung des Europäischen Parlaments, soweit nicht bereits seitens des Europäischen Parlaments die Anrechnung der Versorgung nach diesem Gesetz auf die dortige Versorgung bestimmt ist." e) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter ,,in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942)," gestrichen. f) In Absatz 9 wird die Angabe ,,Abs. 5" durch die Angabe ,,Abs. 8" ersetzt. 10. (entfällt) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 schädigung um den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag. Entsprechendes gilt für Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis beziehungsweise einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung." 2. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: 1039 ,,(4) Die Bestimmungen der §§ 31 und 33 des Abgeordnetengesetzes finden sinngemäß Anwendung auf Leistungen nach diesem Gesetz." Artikel 4 Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 843), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Satz 1 werden die Wörter ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423)" gestrichen. Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 3 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am Tage der ersten Sitzung des 15. Deutschen Bundestages in Kraft. Bei der Anwendung des Europaabgeordnetengesetzes tritt an die Stelle dieses Tages der Tag der ersten Sitzung des 6. Europäischen Parlaments. Das Bundesministerium des Innern gibt den jeweiligen Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 20. Juli 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily