Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 33 vom 25.07.2000  - Seite 1040 bis 1044 - Viertes Gesetz zur Änderung des Futtermittelgesetzes

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1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 Viertes Gesetz zur Änderung des Futtermittelgesetzes*) Vom 20. Juli 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1850) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 werden folgende Vorschriften eingefügt: ,,§ 2 (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Futtermittel: Stoffe, einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel), mit oder ohne Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung verwendet zu werden; 2. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, den besonderen Ernährungsbedarf der Tiere zu decken, bei denen insbesondere Verdauungs-, Resorptions- oder Stoffwechselstörungen vorliegen oder zu erwarten sind. (2) Den Einzelfuttermitteln stehen einzelne Stoffe gleich, die zur Verwendung als Trägerstoffe für Vormischungen bestimmt sind. § 2a (1) Zusatzstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, einzeln oder in Form von Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Futtermitteln zugesetzt zu werden, um 1. die Beschaffenheit der Futtermittel oder der tierischen Erzeugnisse zu beeinflussen, 2. den Bedarf der Tiere an bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen zu decken oder die tierische Erzeugung zu verbessern, insbesondere durch Einwirkung auf die Magen- und Darmflora oder die Verdaulichkeit der Futtermittel oder durch Verringe*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der folgenden Rechtsakte: 1. Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 235 S. 39); 2. Entscheidung 98/728/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über eine Gemeinschaftsregelung für Gebühren im Futtermittelsektor (ABl. EG Nr. L 346 S. 51). rung von Belästigungen durch Ausscheidungen der Tiere, oder 3. besondere Ernährungszwecke zu erreichen oder bestimmte zeitweilige ernährungsphysiologische Bedürfnisse der Tiere zu decken; ferner Stoffe, die durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b als Zusatzstoffe zugelassen sind. (2) Den Zusatzstoffen stehen Stoffe gleich, die nach einer Verordnung nach Artikel 3 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1) im Rahmen der Tierernährung in anderer Weise als in Futtermitteln verabreicht werden dürfen. (3) Nicht als Zusatzstoffe gelten Stoffe, die 1. im natürlichen Zustand und in üblicher Menge in Einzelfuttermitteln enthalten sind und die einem zugelassenen Zusatzstoff entsprechen oder 2. bei der Herstellung von Futtermitteln zugesetzt worden sind, um bestimmte technologische Anforderungen zu erfüllen, und deren Verwendung zu nach dem Stand der Technik unvermeidbaren Rückständen einschließlich der Abbau- und Reaktionsprodukte in Futtermitteln führen kann, sofern sich diese Rückstände auf das Futtermittel technologisch nicht auswirken." 2. Der bisherige § 2 wird § 2b; in diesem werden in Absatz 1 a) die Nummern 1 bis 2 gestrichen und b) die bisherigen Nummern 3 bis 15 zu den Nummern 1 bis 13. 3. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Futtermittel, die 1. Zusatzstoffe enthalten, die a) nicht durch Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach den Artikeln 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG oder durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3 zugelassen sind, oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 b) einer durch Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach den Artikeln 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3, Artikel 9i Abs. 3 oder Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG oder durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder 2. einer durch a) Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach den in Nummer 1 Buchstabe b aufgeführten Artikeln der Richtlinie 70/524/EWG, b) Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 4 oder 10, c) Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder d) Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht und, außer in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe d, nicht verfüttert werden. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,Buchstabe b" durch die Angabe ,,Buchstabe c und d" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. durch Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten Artikeln der Richtlinie 70/524/EWG oder 2. durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 zugelassen sind und den durch Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b aufgeführten Artikeln der Richtlinie 70/524/EWG oder durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderungen entsprechen." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt nicht für Stoffe nach § 2a Abs. 2." 5. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,Vormischungen" die Worte ,,bei deren Inverkehrbringen oder Behandeln" eingefügt. 6. Die Überschrift des fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Fünfter Abschnitt Anforderungen an Betriebe". 7. Dem § 9 werden folgende Absätze angefügt: ,,(4) Für Amtshandlungen, die auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung im Zusammenhang mit der Anerkennung von Betrieben vorgenommen werden, sind Gebühren und Auslagen zu erheben. Die nach Satz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt. Dabei 1041 sind die Maßgaben der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Erhebung von Gebühren für die Anerkennung von Betrieben zu beachten. (5) Anerkennungen und Registrierungen auf Grund einer Verordnung nach Absatz 1 Nr. 3 werden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) im Bundesanzeiger bekannt gemacht." 8. Die Überschrift des sechsten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Sechster Abschnitt Stoffzulassung; Ausnahmen; Anhörung von Sachverständigen". 9. Vor § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 9a (1) Zuständige Behörde für die Entgegennahme und Entscheidung über die Weiterleitung eines Antrags auf Zulassung eines Zusatzstoffes oder Änderung der Zulassung eines Zusatzstoffes nach der Richtlinie 70/524/EWG in der jeweils geltenden Fassung ist die Bundesanstalt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin zu treffen, soweit sich der Antrag auf einen Zusatzstoff für Nutztiere bezieht. (2) Die Bundesanstalt wirkt mit bei 1. der Zulassung eines Zusatzstoffes nach der Richtlinie 70/524/EWG in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihr diese Aufgabe nicht bereits nach Absatz 1 übertragen worden ist, 2. der Aufnahme eines Futtermittels in den Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung sowie 3. der Festsetzung von Verwendungszwecken für Futtermittel nach der Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, 1. Inhalt und Umfang eines Antrags auf Zulassung eines Zusatzstoffes einschließlich der dem Antrag beizufügenden Angaben und Unterlagen, 2. Einzelheiten des Zulassungsverfahrens nach Absatz 1 einschließlich der Antragsbefugnis und der Verwendung von Unterlagen zugunsten anderer Antragsteller, 3. die Voraussetzungen für die Ablehnung oder die Zurückstellung des Antrags auf Zulassung eines Zusatzstoffes sowie 4. Art und Umfang der von dem Antragsteller während und nach Abschluss des Zulassungsverfahrens zu erfüllenden Pflichten, insbesondere die 1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 Pflicht zur Mitteilung neuer Erkenntnisse sowie zur Bereitstellung von Proben, 14. § 19a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt: ,,(2) Wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht wurden oder werden sollen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Hersteller oder Inverkehrbringer eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt. (3) Liegt ein Verdacht im Sinne des Absatzes 2 vor und hat die zuständige Behörde eine Probe nach der Futtermittel-Probenahme- und -AnalyseVerordnung entnommen oder hat sie eine Prüfung nach Absatz 2 angeordnet, so kann sie auch verbieten, dass das Futtermittel, der Zusatzstoff oder die Vormischung in den Verkehr gebracht wird, bevor das Ergebnis der Prüfung vorliegt. (4) Sind Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den Verkehr gelangt, deren Verfütterung geeignet ist, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass diejenigen, an die diese Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen gelangt sein können, rechtzeitig und in geeigneter Weise, insbesondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr hingewiesen werden. Bei Gefahr im Verzuge darf die zuständige Behörde eine Warnung unter Nennung der Produktbezeichnung und des Unternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Futtermittel, der Zusatzstoff oder die Vormischung in Verkehr gebracht wird, selbst aussprechen, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere Warnungen nach Satz 1 oder Sicherstellungen, nicht getroffen werden können." 15. In § 19b Abs. 1 werden die Worte ,,dem Bundesministerium, den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und" durch die Worte ,,des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder" ersetzt. 16. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,zwei" durch die Angabe ,,drei" ersetzt. b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: ,,(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung 1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet, 2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder 3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt. zu regeln. (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit, soweit sie sich auf Zusatzstoffe für Nutztiere beziehen." 10. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Worte ,,für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)" werden gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Genehmigungen sind, soweit sich der Antrag auf Zusatzstoffe bezieht, zu versagen, wenn der Zusatzstoff im Rahmen des Versuchs zugleich gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden soll." 11. § 11a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Bundesanstalt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 9a Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Kosten (Gebühren und Auslagen)." 12. § 12 Abs. 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Bei Gefahr im Verzuge oder zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft kann das Bundesministerium Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 und § 5 Abs. 4 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Bei Gefahr im Verzuge und, soweit dies nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auch die Anwendung einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten Artikeln der Richtlinie 70/524/EWG aussetzen oder beschränken. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft." 13. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 2 bis 5; im neuen Absatz 5 wird die Angabe ,,Absatz 6" durch die Angabe ,,Absatz 4" ersetzt. c) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt: ,,(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Einfuhr oder Ausfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen oder deren Verbringen in das Inland oder in andere Mitgliedstaaten zu verbieten oder zu beschränken. Soweit dies zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, kann das Bundesministerium Rechtsverordnungen nach Satz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Für Rechtsverordnungen nach Satz 2 gilt § 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." 17. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe ,,Abs. 1 Nr. 1a" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt und die Angabe ,,oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 10" gestrichen. bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt: ,,2a. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 3, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 4 Nr. 1, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4 oder 10, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b ein Futtermittel in den Verkehr bringt;". cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1 einen Zusatzstoff oder eine Vormischung in den Verkehr bringt oder verabreicht;". dd) In Nummer 7 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 3" ersetzt. ee) In Nummer 8a wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 6" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 4" ersetzt. ff) In Nummer 9 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 2," gestrichen. ,,12a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 Satz 1 zuwiderhandelt;". hh) In Nummer 13 wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Semikolon ersetzt. ii) In Nummer 14 werden die Angabe ,,§ 9, § 14 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1, § 9a Abs. 3 Nr. 4, § 14 Abs. 2 oder 6 Satz 1" und der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. jj) 1043 Nach Nummer 14 wird folgende Nummer angefügt: ,,15. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist." b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 3, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 4 Nr. 1, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4 oder 10 oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a ein Futtermittel verfüttert oder". c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,und 14" durch die Angabe ,, , 14 und 15" ersetzt. 18. § 24 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: ,,§ 24 Die Bundesanstalt wirkt mit bei der Koordinierung 1. der Programme nach Artikel 22 Abs. 1 der Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. EG Nr. L 265 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung sowie 2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- oder Erhebungsprogramme." Artikel 2 In § 2 Abs. 3 Nr. 6 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2000 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird die Angabe ,,des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe ,,der §§ 2 bis 2b Abs. 1 Nr. 1" ersetzt. gg) Nummer 12a wird wie folgt gefasst: Artikel 3 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann das Futtermittelgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 20. Juli 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karl-Heinz Funke Für die Bundesministerin für Gesundheit Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester