Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 33 vom 25.07.2000  - Seite 1078 bis 1080 - Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk

7110-5-27110-5-1
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk Vom 18. Juli 2000 Auf Grund des § 45 Nr. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: unter 92 ­ 81 Punkte für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, unter 81 ­ 67 Punkte für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, unter 67 ­ 50 Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, unter 50 ­ 30 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind, unter 30 ­ 0 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse sehr lückenhaft sind oder fehlen. Der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die innerhalb von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern und Handlungsfeldern zu erbringen und ihrer Natur nach für sich genommen zu bewerten sind. (3) Die Note für jeden Teil der Meisterprüfung wird auf der Grundlage des gewichteten rechnerischen Durchschnitts der nach Absatz 2 erzielten Punkte festgesetzt. Dabei bedeuten: 100 ­ 92 Punkte die Note: sehr gut, unter unter unter unter unter 92 ­ 81 Punkte die Note: gut, 81 ­ 67 Punkte die Note: befriedigend, 67 ­ 50 Punkte die Note: ausreichend, 50 ­ 30 Punkte die Note: mangelhaft, 30 ­ 0 Punkte die Note: ungenügend. Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften §1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung (1) Die Meisterprüfung in Gewerben der Anlage A zur Handwerksordnung umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: 1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der im jeweiligen Handwerk gebräuchlichen Arbeiten (Teil I), 2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im jeweiligen Handwerk (Teil II), 3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und 4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV). (2) Die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II bestimmen sich nach den für die einzelnen Gewerbe der Anlage A zur Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen oder nach den gemäß § 119 Abs. 5 und § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften. Für die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV gelten die §§ 4 und 5 dieser Verordnung. §2 Bestehen der Meisterprüfung, Bewertungssystem (1) Die Meisterprüfung ist insgesamt bestanden, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden worden ist. Die Befreiung von einem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen dieses Teils gleich. (2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, in den Prüfungsfächern, in den Handlungsfeldern, in der praktischen Prüfung im Teil IV und im Falle von Ergänzungsprüfungen ist der nachstehende 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden: 100 ­ 92 Punkte für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, (4) Über das Ergebnis der Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und die dabei erzielte Note ist dem Prüfling unverzüglich ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. (5) Über das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt ist vom zuletzt tätig gewordenen fachlich zuständigen Meisterprüfungsausschuss ein Zeugnis zu erteilen. In dem Zeugnis sind die in den Teilen der Meisterprüfung erzielten Noten sowie Befreiungen, unter Angabe der Rechtsgrundlage, auszuweisen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses zu unterschreiben und von der Handwerkskammer zu beglaubigen. §3 Wiederholung der Meisterprüfung (1) Die einzelnen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden. (2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von sieben Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. 1079 (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils III der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, ist die Prüfung des Teils III nicht bestanden. §5 Prüfung der berufsund arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) (1) Durch die Prüfung in Teil IV der Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die zur ordnungsgemäßen Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt. Diese Kenntnisse hat er in den nachstehend aufgeführten Handlungsfeldern nachzuweisen: 1. Allgemeine Grundlagen: a) Bedeutung und Stellung der Berufsbildung, b) Bedeutung des dualen Systems der Berufsausbildung, c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, d) Aufgaben, Stellung und Funktion des Ausbilders, e) Aufgaben der Handwerksorganisationen in der Berufsbildung sowie Möglichkeiten der Mitwirkung. 2. Planung der Ausbildung: a) Ausbildungsberufe und Ausbildungsplatzentscheidungen, b) Ziele und Struktur der Ausbildungsordnung, c) Eignung des Ausbildungsbetriebes, d) betrieblicher Ausbildungsplan, e) Ausbildung und Führungsstil, f) Partner im dualen System. 3. Einstellung von Auszubildenden: a) Einstellungsverfahren, b) Ausbildungsvertrag, c) Eintragung und Anmeldung, d) Einführung und Probezeit. 4. Ausbildung am Arbeitsplatz: a) Ausbildungsmethoden, b) Lernen am Arbeitsplatz, c) Lernhilfen/Medien, d) Lernerfolgskontrollen und Leistungsbeurteilung, insbesondere Beurteilungsgespräche und Auswerten von Prüfungen. 5. Förderung des Lernprozesses: a) Lernvoraussetzungen, insbesondere unter Berücksichtigung kultureller Unterschiede bei der Ausbildung, b) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken, Fördern der Lernmotivation, c) Sichern von Lernerfolgen, d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten, Abschnitt 2 Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV der Meisterprüfung §4 Prüfung der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) (1) Durch die Prüfung in Teil III der Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die zur selbständigen Führung eines Handwerksbetriebs erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse besitzt. Diese Kenntnisse hat er in den nachstehend aufgeführten Handlungsfeldern nachzuweisen: 1. Grundlagen des Rechnungswesens und Controllings: a) Buchführung, b) Jahresabschluss und Grundzüge der Auswertung, c) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling. 2. Grundlagen wirtschaftlichen Handelns im Betrieb: a) Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft, b) Marketing, c) Organisation, d) Personalwesen und Mitarbeiterführung, e) Finanzierung, f) Planung und g) Gründung. 3. Rechtliche und steuerliche Grundlagen: a) Bürgerliches Recht, Mahn- und Klageverfahren, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren, b) Handwerks- und Gewerberecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, c) Arbeitsrecht, d) Sozial- und Privatversicherungen, e) Steuern. (2) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen und soll insgesamt nicht länger als fünf Stunden dauern. In jedem Handlungsfeld sind mehrere Aufgaben zu bearbeiten. In der Prüfung muss mindestens eine Aufgabe fallorientiert sein. (3) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 1 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Meisterprüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn diese das Bestehen des Teils der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. 1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils IV der Meisterprüfung ist die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung, unter Berücksichtigung von Absatz 6, und des praktischen Teils der Prüfung mit jeweils mindestens 50 Punkten. e) Kooperation mit externen Beratungsstellen, f) Förderung von Leistungsstärken. 6. Ausbildung in der Gruppe: a) Teambildung, b) gruppenspezifische Ausbildungsmethoden, insbesondere Kurzvorträge und Moderation, c) Lernen und Arbeiten im Team, d) Konflikte und Konfliktlösung. 7. Abschluss der Ausbildung: a) Vorbereitung auf Prüfungen, b) Anmeldung zu Prüfungen, c) Erstellen von Zeugnissen, d) Fortbildungs- und Förderungsmöglichkeiten. (2) Die Prüfung nach Absatz 1 besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. (3) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind Aufgaben aus mehreren Handlungsfeldern zu bearbeiten. Mindestens eine der Aufgaben muss fallorientiert sein. Der schriftliche Teil der Prüfung soll insgesamt nicht länger als drei Stunden dauern. (4) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation oder der praktischen Durchführung einer vom Prüfling auszuwählenden Ausbildungseinheit und aus einem Prüfungsgespräch. In diesem hat der Prüfling seine Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen. Der praktische Teil der Prüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern. (5) Der schriftliche und der praktische Teil der Prüfung sind gleich zu gewichten. (6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist in einem der in Absatz 1 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Meisterprüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn diese das Bestehen des Teils der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. Das Ergebnis Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussvorschriften §6 Übergangsvorschriften (1) Die bis zum 31. Oktober 2000 begonnenen Prüfungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. April 2001 sind auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Oktober 2000 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Oktober 2002 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Oktober 2000 geltenden Vorschriften ablegen. (3) Bei Meisterprüfungsverordnungen, die vor dem 1. April 1998 erlassen worden sind, gelten die Meisterprüfungsarbeit und die Arbeitsprobe als Prüfungsbereiche im Sinne dieser Verordnung. §7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256), außer Kraft. Berlin, den 18. Juli 2000 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke