Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 37 vom 10.08.2000  - Seite 1235 bis 1236 - Erste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 1235 Erste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung Vom 27. Juli 2000 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, des § 13 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 16, des § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte ,,Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87" durch die Worte ,,Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte ,,Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87" durch die Worte ,,Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte ,,der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87" gestrichen. c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte ,,Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87" durch die Worte ,,Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999" ersetzt. 4. In § 6 Abs. 1 werden die Worte ,,Artikels 38 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87" durch die Worte ,,Artikels 40 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999" ersetzt. 5. In § 7 Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte ,,Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87" durch die Worte ,,Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999" ersetzt. 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst: ,,In der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke ist zu versichern, dass zum Herstellen der Veredelungserzeugnisse die nach § 8 Abs. 1 in die Erstattungs-Veredelung übergeführten Grunderzeugnisse verwendet worden sind;". b) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Einsatz von äquivalenten Grunderzeugnissen kann nur unter den Bedingungen von Artikel 28 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 von dem nach § 7 Abs. 1 zuständigen Hauptzollamt zugelassen werden." 7. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt: Artikel 1 Die Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 766), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1634), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 werden die Sätze 1 und 2 durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Zuständig für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung ist vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 die Bundesfinanzverwaltung. Zuständig für die Durchführung des § 14 und des Artikels 3 Abs. 1 Unterabs. 2 erster Spiegelstrich und des Unterabs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport ist bis zum 15. Oktober 2000 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). Zuständig für die Durchführung des Artikels 3 Abs. 1 Unterabs. 2 zweiter Spiegelstrich und des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 ist die Bundesanstalt." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte ,,Artikels 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 351 S. 1)" durch die Worte ,,Artikels 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 102 S. 11)" ersetzt. b) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst: ,,Zuständig für die Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke ist die in Artikel 5 Abs. 7 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannte Zollstelle (Ausfuhrzollstelle)". ,,§ 13 a Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten Zum Zwecke der Überwachung haben die nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen auskunftspflichtigen Beteiligten den Zollstellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht 1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 (2) Für eine Kontrolle nach Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 2 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 615/98 trägt der Ausführer die Auslagen." 10. Dem § 15 werden folgende Sätze angefügt: ,,Mit dem Antrag auf Erstattung hat der Antragsteller eine Kopie der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung einzureichen. Diese Kopie muss die Vorderseite und die Rückseite oder das Zusatzblatt mit der jeweils betreffenden zollamtlichen Abschreibung enthalten. Sofern ein Zusatzblatt kopiert wird, ist auf diesem die Nummer und das Datum der dazugehörigen Lizenz zu vermerken." 11. In § 17 werden a) die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Vorauszahlung der Erstattung" und b) die Worte ,,Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 als Vorschuss" durch die Worte ,,Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als Vorauszahlung" ersetzt. 12. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) das Wort ,,Vorschuss" durch ,,Vorauszahlung" und bb) in Satz 2 die Worte ,,Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87" durch die Worte ,,Artikels 27 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte ,,Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87" durch die Worte ,,Artikel 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999" ersetzt. vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei IT-gestützter Buchführung haben die in Satz 1 genannten Beteiligten auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die zuständige Stelle verlangt." 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die in Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Kontroll- und Überwachungsgesellschaften werden von der in § 2 bezeichneten Stelle auf schriftlichen Antrag zugelassen, soweit sie zuverlässig und sachkundig im Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben sind." b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 4 gestrichen. c) In Absatz 3 werden aa) die Worte ,,Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87" durch die Worte ,,Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/1999" und bb) das Wort ,,Bundesanstalt" durch die Worte ,,zuständigen Stelle" ersetzt. d) In Absatz 4 werden aa) in Satz 1 die Worte ,,der Bundesanstalt" durch die Worte ,,der zuständigen Stelle" und bb) in Satz 2 die Worte ,,Bundesanstalt dies verlangt" durch ,,zuständige Stelle dies verlangt" ersetzt. e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte ,,der Bundesanstalt" durch die Worte ,,der zuständigen Stelle" ersetzt. f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die in Artikel 16 Abs. 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Aufzeichnungen sind für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren und den zuständigen Stellen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen." 9. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: ,,§ 14a Schutz lebender Rinder beim Transport (1) Für die in Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 2 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 615/98 genannten Kontroll- und Überwachungsgesellschaften finden § 14 sowie Artikel 16 Abs. 5 Buchstabe a bis e der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 entsprechende Anwendung. Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Ausfuhrerstattungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 27. Juli 2000 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke