Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 37 vom 10.08.2000  - Seite 1237 bis 1237 - Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (PsychThV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 1237 Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (PsychThV) Vom 27. Juli 2000 Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Ausbildungsstätten (1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, die andere Einrichtungen im Sinne des § 6 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) sind. (2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten Einrichtung durchgeführt wird. §2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 27. Juli 2000 Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. B u l m a h n