Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 37 vom 10.08.2000  - Seite 1238 bis 1244 - Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung

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1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung*) Vom 28. Juli 2000 Auf Grund des § 1 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, und des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 6, 7, 9 und 10 und Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und hinsichtlich des § 8 des Eichgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Gesundheit nach Anhörung eines jeweils ausgewählten Kreises von Sachkennern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft: Artikel 1 Änderung der Preisangabenverordnung Die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1910), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist auch zulässig bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden." b) Absatz 5 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. c) Im neuen Absatz 5 wird Satz 2 wie folgt gefasst: ,,Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen." *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. EG Nr. L 80 S. 27) sowie der Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17). 2. Nach § 1 werden folgende neue §§ 2 und 3 eingefügt: ,,§ 2 Grundpreis (1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist. (2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise unverpackte Waren, die in deren Anwesenheit abgemessen werden (lose Ware), nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis gemäß Absatz 3 anzugeben. (3) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr oder 50 Kilogramm und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen. (4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist. §3 Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller spezifischen Verbrauchssteuern (Arbeits- oder Mengenpreis) gemäß Satz 2 im Angebot oder in der Werbung anzugeben. Als Mengeneinheit für den Arbeitspreis bei Elektrizität, Gas und Fernwärme ist 1 Kilowattstunde und für den Mengenpreis bei Wasser 1 Kubikmeter zu verwenden. Wer neben dem Arbeitsoder Mengenpreis leistungsabhängige Preise fordert, hat diese vollständig in unmittelbarer Nähe des Arbeits- oder Mengenpreises anzugeben. Satz 3 gilt entsprechend für die Forderung nicht verbrauchsabhängiger Preise." 3. Der bisherige § 2 wird § 4 und im Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 und 2" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 und 2" ersetzt. 4. Der bisherige § 3 wird § 5. 5. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: ,,(2) Der anzugebende Vomhundertsatz gemäß Absatz 1 ist mit der im Anhang angegebenen mathematischen Formel und nach den im Anhang zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu berechnen. Er beziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit bei regelmäßigem Kreditverlauf, ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen abrechnen lässt. Es gilt die exponentielle Verzinsung auch im unterjährigen Bereich. Bei der Berechnung des anfänglichen effektiven Jahreszinses sind die zum Zeitpunkt des Angebots oder der Werbung geltenden preisbestimmenden Faktoren zugrunde zu legen. Der anzugebende Vomhundertsatz ist mit der im Kreditgewerbe üblichen Genauigkeit zu berechnen." b) Im Absatz 5 Nr. 1 wird die Angabe ,,4 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 000 Euro" ersetzt. 6. Der bisherige § 5 wird § 7 und im Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1" ersetzt. 7. Der bisherige § 6 wird § 8. 8. Der bisherige § 7 wird § 9 und wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2, 3 und 4 eingefügt: 1239 ,,(2) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren, die 1. über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen; 2. verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind; 3. von kleinen Direktvermarktern sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird; 4. im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden; 5. in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden. (3) § 2 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden bei 1. Getränken, wenn diese üblicherweise in nur einer Nennfüllmenge angeboten werden; 2. Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm; 3. kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen; 4. Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten. (4) Die Angabe eines neuen Grundpreises nach § 2 Abs. 1 ist nicht erforderlich bei 1. Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird; 2. leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Endpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird." b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 5 und 6. c) Im Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 2" durch die Angabe ,,§ 4" ersetzt. d) Im Absatz 6 wird die Angabe ,,§ 3" durch die Angabe ,,§ 5" ersetzt. 9. Der bisherige § 8 wird § 10 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummer 4 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5. bb) In der neuen Nummer 4 werden die Angabe ,,Abs. 6 Satz 2" durch die Angabe ,,5 Satz 2" und am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. cc) In der neuen Nummer 5 werden die Angabe ,,§ 1 Abs. 6 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 5 Satz 3" und am Ende der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. 1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 dd) Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 2 Abs. 2 oder § 3 Satz 1 oder 3, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht." Diese drückt die Gleichheit zwischen Darlehen einerseits und Tilgungszahlungen und Kosten andererseits aus. Hierbei ist: K K AK Die laufende Nummer der Auszahlung eines Darlehens oder Darlehensabschnitts Die laufende Nummer einer Tilgungszahlung oder einer Zahlung von Kosten Der Auszahlungsbetrag des Darlehens mit der Nummer K b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: aa) In der Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 bis 4" ersetzt. bb) In der Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2" sowie die Angabe ,,§ 2 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 5" ersetzt. cc) In der Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. dd) In der Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. ee) In der Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2 bis 5 oder 8" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 2 bis 5 oder 8" ersetzt. ff) In der Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 6" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 6" ersetzt. A K Der Betrag der Tilgungszahlung oder einer Zahlung von Kosten mit der Nummer K m m tK Das Summationszeichen Die laufende Nummer der letzten Auszahlung des Darlehens oder Darlehensabschnitts Die laufende Nummer der letzten Tilgungszahlung oder der letzten Zahlung der Kosten Der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Darlehensauszahlung mit der Nummer 1 und den Zeitpunkten darauf folgender Darlehensauszahlungen mit den Nummern 2 bis m; t1 = 0 Der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Darlehensauszahlung mit der Nummer 1 und den Zeitpunkten der Tilgungszahlung oder Zahlungen von Kosten mit den Nummern 1 bis m Der effektive Zinssatz, der entweder algebraisch oder durch schrittweise Annäherungen oder durch ein Computerprogramm errechnet werden kann, wenn die sonstigen Gleichungsgrößen aus dem Vertrag oder auf andere Weise bekannt sind. tK gg) In der Nummer 7 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 7 oder 9" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 7 oder 9" ersetzt. hh) In der Nummer 8 wird die Angabe ,,§ 5" durch die Angabe ,,§ 7" und die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4" ersetzt. ii) In der Nummer 9 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. In der Nummer 10 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2" ersetzt. i jj) 10. Der bisherige § 9 wird § 11 und wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. b) § 11 wird wie folgt gefasst: ,,Die Angabe des Preises kann ab dem 1. August 2001 allein in Euro erfolgen, soweit die Preise des wesentlichen Waren- oder Leistungssortiments durch Werbung über den 31. Dezember 2001 hinauswirken. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat geeignete Umrechnungshilfen für die Ermittlung des Preises in Deutsche Mark vorzusehen." 11. Der Verordnung wird folgender Anhang angefügt: ,,Anhang (zu § 6) 1. Die mathematische Formel zur Berechnung des Vomhundertsatzes gemäß § 6 Abs. 1 lautet: K=m 2. Die von Kreditgeber und Kreditnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet. 3. Anfangszeitpunkt ist der Tag der ersten Darlehensauszahlung. 4. Die Spannen tK und t K werden in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für das Jahr 365 Tage, 52 Wochen oder 12 gleichlange Monate, wobei für letztere eine Länge von 365/12 Tagen = 30,416 Tagen angenommen wird. 5. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Dezimalstellen genau anzugeben. Bei der Rundung ist folgende Regel anzuwenden: Ist die Ziffer der Dezimalstelle, die auf die zweite Dezimalstelle folgt, größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der betreffenden Dezimalstelle um eine Einheit. 6. Die Berechnung des Vomhundertsatzes hat zu einem Ergebnis gleicher Art wie bei den folgenden Beispielen zu führen: K=1 AK ---------- = (1 + i)tK K K =m AK ---------- (1 + i)t K =1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 6.1 Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro. Diese Summe wird 1,5 Jahre (d. h. 1,5 i 365 = 547,5 Tage, 1,5 i 12 = 18 Monate oder 1,5 i 52 = 78 Wochen) nach Darlehensauszahlung, in einer einzigen Zahlung in Höhe von 1 200 Euro zurückgezahlt. Daraus ergibt sich folgende Gleichung: 1 200 1 200 1 200 1 000 = ---------- = ---------- = ---------- 547,5 18 78 (1 + i) 365 1241 Daraus ergibt sich folgende Gleichung: 272 272 544 1 000 = ---------- + ---------- + ---------- 91,25 182,5 365 (1 + i) 365 (1 + i) 365 (1 + i) 365 272 272 544 = ---------- + ---------- + ---------- 3 6 12 (1 + i) 12 (1 + i) 12 (1 + i) 12 272 272 544 = ---------- + ---------- + ---------- 13 26 52 (1 + i) 52 (1 + i) 52 (1 + i) 52 272 272 544 = ---------- + ---------- + ---------- 0,25 0,5 (1 + i) (1 + i)1 (1 + i) Mit dieser Gleichung lässt sich i durch schrittweise Annäherungen errechnen, die auf einem Taschenrechner programmiert werden können. Das Ergebnis lautet i = 0,13185...; dieses Ergebnis wird auf 13,19 % gerundet. 6.5 Die Darlehenssumme S beträgt 4 000 Euro, jedoch behält der Darlehensgeber 80 Euro für Kreditwürdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten ein, so dass sich der Auszahlungsbetrag des Darlehens auf 3 920 Euro beläuft. Die Darlehensauszahlung erfolgt am 28. Februar 2000. Der Darlehensnehmer hat folgende Raten zurückzuzahlen: · Am 30. März 2000 · Am 30. März 2001 · Am 30. März 2002 · Am 30. März 2003 · Am 28. Februar 2004 · Insgesamt 30,00 Euro, 1 360,00 Euro, 1 270,00 Euro, 1 180,00 Euro, 1 082,50 Euro. 4 922,50 Euro. (1 + i) 12 (1 + i) 52 oder (1+ i)1,5 = 1,2 1+ i = 1,12924... i = 0,12924... Der Betrag wird auf 12,92 % gerundet. 6.2 Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro, jedoch behält der Darlehensgeber 50 Euro für Kreditwürdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten ein, so dass sich der Auszahlungsbetrag des Darlehens auf 950 Euro beläuft. Die Rückzahlung der 1 200 Euro erfolgt wie im ersten Beispiel 1,5 Jahre nach der Darlehensauszahlung. Daraus ergibt sich folgende Gleichung: 1 200 1 200 1 200 950 = ---------- = ---------- = ---------- 547,5 18 78 (1 + i) 365 (1 + i) 12 (1 + i) 52 oder (1+ i)1,5 = 1 200/950 = 1,26315... 1+ i = 1,16852... i = 0,16852... Dieses Ergebnis wird auf 16,85 % gerundet. 6.3 Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro, die in zwei Raten von jeweils 600 Euro nach einem bzw. nach zwei Jahren rückzahlbar ist. Daraus ergibt sich folgende Gleichung: 600 600 1 000 = ---------- + ---------- 365 730 (1+ i) 365 (1+ i) 365 600 600 600 600 = ---------- + ---------- = ---------- + ---------- 12 24 52 104 (1+ i) 12 (1+ i) 12 (1+ i) 52 (1+ i) 52 600 600 = ---------- + ---------- 1 (1+ i)2 (1+ i) Die Gleichung wird algebraisch gelöst und ergibt i = 0,13066...; dieses Ergebnis wird auf 13,07 % gerundet. 6.4 Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro. Der Darlehensnehmer hat folgende Raten zurückzuzahlen: Nach 3 Monaten (0,25 Jahre/13 Wochen/91,25 Tage) 272 Euro Nach 6 Monaten (0,5 Jahre/26 Wochen/182,5 Tage) 272 Euro Nach 12 Monaten (1 Jahr/52 Wochen/365 Tage) 544 Euro Insgesamt 1 088 Euro. Daraus ergibt sich folgende Gleichung: 30,00 1 360,00 1 270,00 3 920,00 = ---------- + ---------- + ---------- + 1 13 25 (1 + i) 12 (1 + i) 12 1 180,00 1 082,00 + ---------- + ---------- 37 48 (1 + i) 12 (1 + i) 12 (1 + i) 12 30,00 1 360,00 1 270,00 = ---------- + ---------- + ---------- + 4,3 56,3 (1 + i) 52 (1 + i) 52 1 180,00 1 082,00 + ---------- + ---------- 208 (1 + i) 160,3 52 (1 + i) 108,3 52 (1 + i) 52 Mit dieser Gleichung lässt sich i durch schrittweise Annäherungen errechnen, die auf einem Taschenrechner programmiert werden können. Das Ergebnis lautet i = 0,09958...; dieses Ergebnis wird auf 9,96 % gerundet. 6.6 Die Darlehenssumme S beträgt 10 000 Euro und die Darlehensauszahlung erfolgt am 15. Oktober 1999. Der Darlehensnehmer hat folgende Raten zurückzuzahlen: 1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 · Jeweils am 15. eines Monats (d.h. periodisch) 1 000,00 Euro, erstmals am 15. November 1999 und letztmals am 15. März 2000. · Zusätzliche Zahlungen jeweils am Ende eines bestimmten Monats in folgender Höhe: ­ Oktober 1999 ­ November 1999 ­ Dezember 1999 ­ Januar 2000 ­ Februar 2000 · Am 5. April 2000 · Insgesamt wenn sie die Angaben nach Absatz 3 tragen und die Genauigkeitsanforderungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 einhalten. Haben Flaschen ein in der nachstehenden Tabelle aufgeführtes Nennvolumen und halten ihre Randvollvolumen die in der Tabelle festgelegten Größenwerte und die Genauigkeitsanforderungen des § 3 Abs. 1 bis 3 ein, so sind sie Maßbehältnisse, auch wenn sie die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 nicht tragen: Nennvolumen in Milliliter Randvollvolumen in Milliliter 25,00 Euro, 47,50 Euro, 42,50 Euro, 37,50 Euro, 32,50 Euro. 5 031,67 Euro. 10 216,67 Euro. 20 25 30 40 (2) Bei Maßbehältnissen ist 21,5 27 32,5 42,5 Daraus ergibt sich folgende Gleichung: 1000,00 1000,00 1000,00 10 000,00 = ---------- + ---------- + ---------- + 1 2 3 (1+ i) 12 (1+ i) 12 (1+ i) 12 1000,00 1000,00 25,00 + ---------- + ---------- + ---------- + 4 5 15 (1+ i) 12 (1+ i) 12 (1+ i) 365 47,50 42,50 37,50 + --------------+ --------------+ --------------+ 1 15 2 15 3 15 (1+ i) 12 365 (1+ i) 12 365 (1+ i) 12 32,50 5 031,67 + --------------+ -------------- 4 15 5 20 + + + + + 365 1. das Nennvolumen das auf der Flasche angegebene Volumen, 2. das Randvollvolumen das Flüssigkeitsvolumen, das die Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen Randebene gefüllt ist. (3) Wer Maßbehältnisse gewerbsmäßig herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, muss folgende Angaben am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel der Flasche aufbringen oder aufbringen lassen: 1. das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter unter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens, 2. das Randvollvolumen in Zentiliter ohne Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens oder die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene in Millimeter unter Anfügung des Einheitenzeichens, 3. das Herstellerzeichen nach § 4, 4. bei Flaschen mit einem Nennvolumen a) bis 50 Milliliter den Buchstaben M, b) von 50 Milliliter bis 5 Liter das Zeichen nach Anlage 8. (4) Die Angaben nach Absatz 3 müssen unverwischbar, gut sichtbar und deutlich lesbar sein und mindestens die in § 20 Abs. 1 festgelegte Schriftgröße haben. (5) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnisse sind, gewerbsmäßig herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, darf die Bezeichnungen des Absatzes 3 Nr. 2 und 4 nicht aufbringen oder aufbringen lassen." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 2 und 3 wird die Angabe ,,§ 17 Abs. 1 Nr. 2" jeweils durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Nr. 2" ersetzt. b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,DIN 6129 Teil 2, Ausgabe März 1979," ersetzt durch die Wörter ,,den allgemein anerkannten Regeln der Technik". (1+ i) 12 365 (1+ i) 12 365 1000,00 1000,00 1000,00 = ---------- + ---------- + ---------- + 13 (1+ i) (1+ i) (1+ i) 1000,00 1000,00 25,00 + ---------- + ---------- + ---------- + 15 17,3 21,6 4,3 52 8,6 52 52 (1+ i) 52 (1+ i) 52 (1+ i) 365 47,50 42,50 37,50 + --------------+ --------------+ --------------+ 15 15 13 15 (1+ i) 52 365 (1+ i) 52 365 (1+ i) 52 32,50 5 031,67 + --------------+ -------------- 15 20 (1+ i) 17,3 + 52 365 4,3 + 8,6 + + 365 (1+ i) 21,6 + 52 365 Mit dieser Gleichung lässt sich i durch schrittweise Annäherungen errechnen, die auf einem Taschenrechner programmiert werden können. Das Ergebnis lautet i = 0,06174...; dieses Ergebnis wird auf 6,17 % gerundet." Artikel 2 Änderung der Fertigpackungsverordnung Die Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), geändert durch die Verordnung vom 21. August 1996 (BGBl. I S. 1333), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Maßbehältnisse (1) Behältnisse aus formbeständigem Material in Flaschenform (Flaschen) mit einem Nennvolumen von nicht mehr als fünf Liter sind Maßbehältnisse, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 3. An § 7 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Als Volumen ist das Volumen der Flüssigphase anzugeben." 4. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Abschnitt Füllmengenkennzeichnung von Fertigpackungen". 5. Die §§ 12 bis 17 und 19 werden aufgehoben. 6. In § 20 Abs. 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: ,,Die Zahlenangaben nach § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 3 und 4 und §§ 11 und 18 müssen mindestens folgende Schriftgrößen haben:". 6a. § 23 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Für Reißverschlüsse gelten die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik festgelegten Anforderungen." 7. In § 26 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 3, 16 und 22" durch die Angabe ,,§§ 3 und 22" ersetzt. 8. In § 32 Abs. 6 Satz 2 werden die Worte ,,und die Vorschriften des § 12 Abs. 1, des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2, des § 15 Abs. 1 und des § 19 über die Grundpreisangabe" gestrichen. 9. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Anforderungen" die Wörter ,,des § 2 Abs. 3 oder 4 oder" eingefügt. b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. entgegen § 2 Abs. 5 eine dort genannte Bezeichnung aufbringt oder aufbringen lässt,". c) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben. d) In Nummer 6 wird Buchstabe a aufgehoben. Die Buchstaben b bis e werden Buchstaben a bis d. 10. In § 37 werden die Absätze 1 und 2 aufgehoben und das Absatzzeichen vor dem dritten Absatz gestrichen. 11. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe c Spalte 4 wird wie folgt gefasst: ,,0,20 ­ 0,332) ­ 0,702) ­ 3". b) Nummer 1 Buchstabe d Spalte 4 wird wie folgt gefasst: ,,0,25 ­ 2". c) Nummer 2 Buchstabe b Spalte 4 wird wie folgt gefasst: ,,0,125". d) In Nummer 4 Buchstabe a werden in Spalte 3 die Angaben ,,bis 31. 12. 1991: 0,375 ­ 0,75" und in Spalte 4 die Angaben ,,bis 31. 12. 1991: 0,25 ­ 5 ­ 10" gestrichen. 1243 e) In Nummer 4 Buchstabe b werden in Spalte 3 die Angaben ,,bis 31. 12. 1991: 0,375 ­ 0,75" gestrichen. f) Die Nummern 5 und 6 werden gestrichen; die bisherigen Nummern 7 bis 12 werden Nummern 5 bis 10. g) Die neue Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Spalte 1 wird wie folgt gefasst: ,,5. Milch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert (GZT: ex 0401/HS Position 0401), ausgenommen Joghurt, Kefir, saure Milch, Molke und andere fermentierte oder gesäuerte Milch". bb) Spalte 4 wird wie folgt gefasst: ,,0,01 ­ 0,10 ­ 0,33 ­ 1,5 ­ 3 ­ 4 ­ 5 ­ 10". h) In der neuen Nummer 6 Buchstabe a wird Spalte 4 wie folgt gefasst: ,,0,10 ­ 0,702) ­ 1,25 ­ 5". i) In der neuen Nummer 6 Buchstabe b wird Spalte 4 wie folgt gefasst: ,,0,10 ­ 0,702) ­ 1,25 ­ 9". j) In der neuen Nummer 7 wird Spalte 4 wie folgt gefasst: ,,0,01 ­ 0,10 ­ 0,702) ­ 3 ­ 4 ­ 5 ­ 9 ­ 10". k) In der neuen Nummer 8 wird Spalte 1 wie folgt gefasst: ,,8. Zucker (außer Puderzucker, goldbrauner oder brauner Zucker, Kandiszucker und Zuckerhüte)". l) In der neuen Nummer 9 wird in den Spalten 2 und 3 die Angabe ,,75" jeweils durch die Angabe ,,85" ersetzt. m) Die Nummern 13, 15 und 16 werden gestrichen. n) Die Anmerkungen 5 bis 7 werden gestrichen. o) Anmerkung 8 wird Anmerkung 5 und wie folgt gefasst: ,,5) Zusätzlich zu den Werten nach Nummer 6 Buchstabe b". 12. Anlage 3 wird aufgehoben. 13. In Anlage 8 wird die Angabe ,,§ 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b" ersetzt. Artikel 3 Neufassung der Preisangabenverordnung Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut der Preisangabenverordnung in der vom 1. September 2000 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. September 2000 in Kraft. Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 28. Juli 2000 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke Bekanntmachung der Neufassung der Preisangabenverordnung Vom 28. Juli 2000 Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1238) wird nachstehend der Wortlaut der Preisangabenverordnung in der ab dem 1. September 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. den nach Artikel 4 teils am 1. Mai 1985, teils am 1. Juli 1985 und teils am 1. September 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580), 2. die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 3. April 1992 (BGBl. I S. 846), 3. die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1765), 4. den am 1. August 1997 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), 5. die am 1. Oktober 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1910), 6. den nach ihrem Artikel 4 teils am 1. September 2000, teils am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1238). Berlin, den 28. Juli 2000 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke