Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 37 vom 10.08.2000  - Seite 1244 bis 1250 - Bekanntmachung der Neufassung der Preisangabenverordnung

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1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 28. Juli 2000 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke Bekanntmachung der Neufassung der Preisangabenverordnung Vom 28. Juli 2000 Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1238) wird nachstehend der Wortlaut der Preisangabenverordnung in der ab dem 1. September 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. den nach Artikel 4 teils am 1. Mai 1985, teils am 1. Juli 1985 und teils am 1. September 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580), 2. die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 3. April 1992 (BGBl. I S. 846), 3. die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1765), 4. den am 1. August 1997 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), 5. die am 1. Oktober 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1910), 6. den nach ihrem Artikel 4 teils am 1. September 2000, teils am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1238). Berlin, den 28. Juli 2000 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 1245 Preisangabenverordnung (PAngV) §1 Grundvorschriften (1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. (2) Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden. (3) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden. (4) Bestehen für Waren oder Leistungen Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten, so können abweichend von Absatz 1 Satz 1 für diese Fälle Preise mit einem Änderungsvorbehalt angegeben werden; dabei sind auch die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen anzugeben. Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist auch zulässig bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden. (5) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder in der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben. §2 Grundpreis (1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist. (2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise unverpackte Waren, die in deren Anwesenheit abgemessen werden (lose Ware), nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis gemäß Absatz 3 anzugeben. (3) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr oder 50 Kilogramm und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen. (4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist. §3 Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller spezifischen Verbrauchssteuern (Arbeits- oder Mengenpreis) gemäß Satz 2 im Angebot oder in der Werbung anzugeben. Als Mengeneinheit für den Arbeitspreis bei Elektrizität, Gas und Fernwärme ist 1 Kilowattstunde und für den Mengenpreis bei Wasser 1 Kubikmeter zu verwenden. Wer neben dem Arbeits- oder Mengenpreis leistungsabhängige Preise fordert, hat diese vollständig in unmittelbarer Nähe des Arbeits- oder Mengenpreises anzugeben. Satz 3 gilt entsprechend für die Forderungen nicht verbrauchsabhängiger Preise. 1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 §4 Handel des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist (§ 1 Abs. 4), als ,,anfänglicher effektiver Jahreszins" zu bezeichnen. Zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist anzugeben, wann preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung des Kreditbetrages oder aus einem Zuschlag zum Kreditbetrag ergeben, zum Zwecke der Preisangabe verrechnet worden sind. (2) Der anzugebende Vomhundertsatz gemäß Absatz 1 ist mit der im Anhang angegebenen mathematischen Formel und nach den im Anhang zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu berechnen. Er beziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit bei regelmäßigem Kreditverlauf, ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen abrechnen lässt. Es gilt die exponentielle Verzinsung auch im unterjährigen Bereich. Bei der Berechnung des anfänglichen effektiven Jahreszinses sind die zum Zeitpunkt des Angebots oder der Werbung geltenden preisbestimmenden Faktoren zugrunde zu legen. Der anzugebende Vomhundertsatz ist mit der im Kreditgewerbe üblichen Genauigkeit zu berechnen. (3) In die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes sind die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten mit Ausnahme folgender Kosten einzubeziehen: 1. Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen sind; 2. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Kreditnehmer beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Kreditgeschäft handelt; 3. Überweisungskosten sowie die Kosten für die Führung eines Kontos, das für die Tilgungszahlung im Rahmen der Rückzahlung des Kredits sowie für die Zahlung von Zinsen und sonstigen Kosten dienen soll, es sei denn, der Kreditnehmer hat hierbei keine angemessene Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich hoch; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Inkassokosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen, unabhängig davon, ob sie in bar oder auf eine andere Weise erhoben werden; 4. Mitgliedsbeiträge für Vereine oder Gruppen, die sich aus anderen Vereinbarungen als dem Kreditvertrag ergeben, obwohl sie sich auf die Kreditbedingungen auswirken; 5. Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten; es werden jedoch die Kosten einer Versicherung einbezogen, die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers zum Ziel haben, über einen Betrag, der höchstens dem Gesamtbetrag des Kredits, einschließlich Zinsen und sonstigen Kosten, entspricht, und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt. (4) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlenmäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes nicht möglich, so wird (1) Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen. (2) Waren, die nicht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehalten werden, sind entweder nach Absatz 1 auszuzeichnen oder dadurch, dass die Behältnisse oder Regale, in denen sich die Waren befinden, beschriftet werden oder dass Preisverzeichnisse angebracht oder zur Einsichtnahme aufgelegt werden. (3) Waren, die nach Musterbüchern angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise für die Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbundenen Preisschildern oder Preisverzeichnissen angegeben werden. (4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden. (5) Auf Angebote von Waren, deren Preise üblicherweise auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen bemessen werden, ist § 5 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. §5 Leistungen (1) Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 mit seinen Verrechnungssätzen aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen. Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten. (2) Werden entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung die Preise und Verrechnungssätze für sämtliche angebotenen Leistungen in Preisverzeichnisse aufgenommen, so sind diese zur Einsichtnahme am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten, wenn das Anbringen der Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs nicht zumutbar ist. (3) Werden die Leistungen in Fachabteilungen von Handelsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen. §6 Kredite (1) Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als ,,effektiver Jahreszins" oder, wenn eine Änderung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 bei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass der Zinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrages gelten. (5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes von folgenden Annahmen auszugehen: 1. ist keine Darlehensobergrenze vorgesehen, entspricht der Betrag des gewährten Kredits 4 000 Deutsche Mark*); 2. ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden und ergibt sich ein solcher nicht aus den Vertragsbestimmungen oder aus den Zahlungsmodalitäten, so beträgt die Kreditlaufzeit ein Jahr; 3. vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung gilt, wenn mehrere Termine für die Aus- oder Rückzahlung vorgesehen sind, sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Darlehens als zu dem Zeitpunkt erfolgt, der als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen ist. (6) Bei einer vertraglich möglichen Neufestsetzung der Konditionen eines Kredits ist der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins anzugeben. (7) Wird die Gewährung eines Kredits allgemein von einer Mitgliedschaft oder vom Abschluss einer Versicherung abhängig gemacht, so ist dies anzugeben. (8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Kreditauszahlung das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschlussgebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen, der auf den Darlehensanteil der Bausparsumme entfällt. Bei Krediten, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur Zuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben. (9) Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto zur Verfügung gestellt werden, sind abweichend von Absatz 1 der Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und keine weiteren Kreditkosten anfallen. §7 Gaststätten, Beherbergungsbetriebe (1) In Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in denen Speisen oder Getränke angeboten werden, sind die Preise in Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse sind entweder auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Werden Speisen und Getränke gemäß § 4 Abs. 1 angeboten, so muss die Preisangabe dieser Vorschrift entsprechen. (2) Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die *) Gemäß Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b der Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1238) wird am 1. Januar 2002 in § 6 Abs. 5 Nr. 1 die Angabe ,,4 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 000 Euro" ersetzt. 1247 wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebs, so genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils. (3) In Beherbergungsbetrieben ist 1. in jedem Zimmer ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem der Zimmerpreis und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind, und 2. beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind. (4) Kann in Gaststättenbetrieben eine Fernsprechanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis für eine Gebühreneinheit in der Nähe des Fernsprechers, bei der Vermietung von Zimmern auch im Zimmerpreisverzeichnis anzugeben. (5) Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen. §8 Tankstellen, Parkplätze (1) An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie 1. für den auf der Straße heranfahrenden Kraftfahrer, 2. auf Bundesautobahnen für den in den Tankstellenbereich einfahrenden Kraftfahrer deutlich lesbar sind. Dies gilt nicht für Kraftstoffmischungen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden. (2) Wer für weniger als einen Monat Garagen, Einstellplätze oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt, hat am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm geforderten Preise ersichtlich sind. §9 Ausnahmen (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden 1. auf Angebote oder Werbung gegenüber Letztverbrauchern, die die Ware oder Leistung in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden; für Handelsbetriebe gilt dies nur, wenn sie sicherstellen, dass als Letztverbraucher ausschließlich die in Halbsatz 1 genannten Personen Zutritt haben, und wenn sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass diese Personen nur die in ihrer jeweiligen Tätigkeit verwendbaren Waren kaufen; 2. auf Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind; 3. auf Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist; 4. auf mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden; 5. auf Warenangebote bei Versteigerungen. 1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 § 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt, 2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 die Verkaufs- oder Leistungseinheit oder Gütebezeichnung nicht oder nicht richtig angibt, auf die sich die Preise beziehen, 3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze oder andere Verrechnungssätze nicht richtig angibt, 4. entgegen § 1 Abs. 3 oder 5 Satz 2 Angaben nicht in der dort vorgeschriebenen Form macht, 5. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 3 den Endpreis nicht hervorhebt oder 6. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 2 Abs. 2 oder § 3 Satz 1 oder 3, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift 1. des § 4 Abs. 1 bis 4 über das Auszeichnen von Waren, 2. des § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5, über das Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten von Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer Anzeige des Preises, 3. des § 6 Abs. 1 Satz 1 über die Angabe oder die Bezeichnung des Preises bei Krediten, 4. des § 6 Abs. 1 Satz 2 über die Angabe des Zeitpunktes, von dem an preisbestimmende Faktoren geändert werden können, oder des Verrechnungszeitraums, 5. des § 6 Abs. 2 bis 5 oder 8 über die Berechnung des Vomhundertsatzes, 6. des § 6 Abs. 6 über die Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses, 7. des § 6 Abs. 7 oder 9 über die Angabe von Voraussetzungen für die Kreditgewährung oder des Zinssatzes oder der Zinsbelastungsperiode, 8. des § 7 über das Aufstellen, das Vorlegen oder das Anbringen von Preisverzeichnissen oder des § 7 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 über das Angeben von Preisen, 9. des § 8 Abs. 1 Satz 1 über das Auszeichnen von Kraftstoffpreisen oder 10. des § 8 Abs. 2 über das Anbringen eines Preisverzeichnisses zuwiderhandelt. § 11 Übergangsregelungen Die Angabe des Preises kann ab dem 1. August 2001 allein in Euro erfolgen, soweit die Preise des wesentlichen Waren- oder Leistungssortiments durch Werbung über den 31. Dezember 2001 hinauswirken. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat geeignete Umrechnungshilfen für die Ermittlung des Preises in Deutsche Mark vorzusehen. (2) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren, die 1. über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen; 2. verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind; 3. von kleinen Direktvermarktern sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird; 4. im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden; 5. in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden. (3) § 2 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden bei 1. Getränken, wenn diese üblicherweise in nur einer Nennfüllmenge angeboten werden; 2. Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm; 3. kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen; 4. Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten. (4) Die Angabe eines neuen Grundpreises nach § 2 Abs. 1 ist nicht erforderlich bei 1. Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird; 2. leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Endpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird. (5) § 4 ist nicht anzuwenden 1. auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten im Sinne des Kapitels 97 des Gemeinsamen Zolltarifs; 2. auf Waren, die in Werbevorführungen angeboten werden, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei deren Vorführung und unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrages genannt wird; 3. auf Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Freiland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden. (6) § 5 ist nicht anzuwenden 1. auf Leistungen, die üblicherweise auf Grund von schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt sind; 2. auf künstlerische, wissenschaftliche und pädagogische Leistungen; dies gilt nicht, wenn die Leistungen in Konzertsälen, Theatern, Filmtheatern, Schulen, Instituten oder dergleichen erbracht werden; 3. auf Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Angabe von Preisen besonders geregelt ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 1249 Anhang (zu § 6) 1. Die mathematische Formel zur Berechnung des Vomhundertsatzes gemäß § 6 Abs. 1 lautet: K=m K=1 AK ---------- = (1 + i)tK K K =m AK ---------- (1 + i)t K =1 6. Die Berechnung des Vomhundertsatzes hat zu einem Ergebnis gleicher Art wie bei den folgenden Beispielen zu führen: 6.1 Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro. Diese Summe wird 1,5 Jahre (d. h. 1,5 i 365 = 547,5 Tage, 1,5 i 12 = 18 Monate oder 1,5 i 52 = 78 Wochen) nach Darlehensauszahlung, in einer einzigen Zahlung in Höhe von 1 200 Euro zurückgezahlt. Daraus ergibt sich folgende Gleichung: 1 200 1 200 1 200 1 000 = ---------- = ---------- = ---------- 547,5 18 78 (1 + i) oder (1+ i)1,5 = 1,2 1+ i i = 1,12924... = 0,12924... 365 Diese drückt die Gleichheit zwischen Darlehen einerseits und Tilgungszahlungen und Kosten andererseits aus. Hierbei ist: K K AK Die laufende Nummer der Auszahlung eines Darlehens oder Darlehensabschnitts Die laufende Nummer einer Tilgungszahlung oder einer Zahlung von Kosten Der Auszahlungsbetrag des Darlehens mit der Nummer K (1 + i) 12 (1 + i) 52 A K Der Betrag der Tilgungszahlung oder einer Zahlung von Kosten mit der Nummer K m m tK Das Summationszeichen Die laufende Nummer der letzten Auszahlung des Darlehens oder Darlehensabschnitts Die laufende Nummer der letzten Tilgungszahlung oder der letzten Zahlung der Kosten Der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Darlehensauszahlung mit der Nummer 1 und den Zeitpunkten darauf folgender Darlehensauszahlungen mit den Nummern 2 bis m; t1 = 0 Der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Darlehensauszahlung mit der Nummer 1 und den Zeitpunkten der Tilgungszahlung oder Zahlungen von Kosten mit den Nummern 1 bis m Der effektive Zinssatz, der entweder algebraisch oder durch schrittweise Annäherungen oder durch ein Computerprogramm errechnet werden kann, wenn die sonstigen Gleichungsgrößen aus dem Vertrag oder auf andere Weise bekannt sind. Der Betrag wird auf 12,92 % gerundet. 6.2 Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro, jedoch behält der Darlehensgeber 50 Euro für Kreditwürdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten ein, so dass sich der Auszahlungsbetrag des Darlehens auf 950 Euro beläuft. Die Rückzahlung der 1 200 Euro erfolgt wie im ersten Beispiel 1,5 Jahre nach der Darlehensauszahlung. Daraus ergibt sich folgende Gleichung: 1 200 1 200 1 200 950 = ---------- = ---------- = ---------- 547,5 18 78 (1 + i) oder (1+ i)1,5 = 1 200/950 = 1,26315... 1+ i i = 1,16852... = 0,16852... 365 tK (1 + i) 12 (1 + i) 52 i Dieses Ergebnis wird auf 16,85 % gerundet. 6.3 Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro, die in zwei Raten von jeweils 600 Euro nach einem bzw. nach zwei Jahren rückzahlbar ist. Daraus ergibt sich folgende Gleichung: 600 600 1 000 = ---------- + ---------- 365 730 (1 + i) 365 (1 + i) 365 600 600 600 600 = ---------- + ---------- = ---------- + ---------- 12 24 52 104 (1 + i) 12 (1 + i) 12 600 600 = ---------- + ---------- 1 (1 + i)2 (1 + i) (1 + i) 52 2. Die von Kreditgeber und Kreditnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet. 3. Anfangszeitpunkt ist der Tag der ersten Darlehensauszahlung. 4. Die Spannen tK und t K werden in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für das Jahr 365 Tage, 52 Wochen oder 12 gleichlange Monate, wobei für letztere eine Länge von 365/12 Tagen = 30,416 Tagen angenommen wird. 5. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Dezimalstellen genau anzugeben. Bei der Rundung ist folgende Regel anzuwenden: Ist die Ziffer der Dezimalstelle, die auf die zweite Dezimalstelle folgt, größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der betreffenden Dezimalstelle um eine Einheit. (1 + i) 52 Die Gleichung wird algebraisch gelöst und ergibt i = 0,13066...; dieses Ergebnis wird auf 13,07 % gerundet. 1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2000 Mit dieser Gleichung lässt sich i durch schrittweise Annäherungen errechnen, die auf einem Taschenrechner programmiert werden können. Das Ergebnis lautet i = 0,09958...; dieses Ergebnis wird auf 9,96 % gerundet. 6.6 Die Darlehenssumme S beträgt 10 000 Euro und die Darlehensauszahlung erfolgt am 15. Oktober 1999. Der Darlehensnehmer hat folgende Raten zurückzuzahlen: · Jeweils am 15. eines Monats (d.h. periodisch) erstmals am 15. November 1999 und letztmals am 15. März 2000. · Zusätzliche Zahlungen jeweils am Ende eines bestimmten Monats in folgender Höhe: ­ Oktober 1999 ­ November 1999 ­ Dezember 1999 ­ Januar 2000 ­ Februar 2000 · Am 5. April 2000 · Insgesamt Daraus ergibt sich folgende Gleichung: 1 000,00 1 000,00 1 000,00 10 000,00 = ---------- + ---------- + ---------- + 1 2 3 (1 + i) 12 (1 + i) 12 (1 + i) 12 1 000,00 1 000,00 25,00 + ---------- + ---------- + ---------- + 4 5 15 (1 + i) 12 (1 + i) 12 (1 + i) 365 47,50 42,50 37,50 + -------------- + -------------- + -------------- + 1 15 2 15 3 15 (1 + i) 12 365 (1 + i) 12 365 (1 + i) 12 32,50 5 031,67 + -------------- + -------------- 4 15 5 20 + + + + + 365 6.4 Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 Euro. Der Darlehensnehmer hat folgende Raten zurückzuzahlen: Nach 3 Monaten (0,25 Jahre/13 Wochen/91,25 Tage) 272 Euro Nach 6 Monaten (0,5 Jahre/26 Wochen/182,5 Tage) 272 Euro Nach 12 Monaten (1 Jahr/52 Wochen/365 Tage) 544 Euro Insgesamt Daraus ergibt sich folgende Gleichung: 272 272 544 1 000 = ---------- + ---------- + ---------- 91,25 182,5 365 (1 + i) 365 (1 + i) 365 (1 + i) 365 272 272 544 = ---------- + ---------- + ---------- 3 6 12 (1 + i) 12 (1 + i) 12 (1 + i) 12 272 272 544 = ---------- + ---------- + ---------- 13 26 52 (1 + i) 52 (1 + i) 52 (1 + i) 52 272 272 544 = ---------- + ---------- + ---------- (1 + i) 0,5 (1 + i)1 (1 + i) 0,25 Mit dieser Gleichung lässt sich i durch schrittweise Annäherungen errechnen, die auf einem Taschenrechner programmiert werden können. Das Ergebnis lautet i = 0,13185...; dieses Ergebnis wird auf 13,19 % gerundet. 6.5 Die Darlehenssumme S beträgt 4 000 Euro, jedoch behält der Darlehensgeber 80 Euro für Kreditwürdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten ein, so dass sich der Auszahlungsbetrag des Darlehens auf 3 920 Euro beläuft. Die Darlehensauszahlung erfolgt am 28. Februar 2000. Der Darlehensnehmer hat folgende Raten zurückzuzahlen: · Am 30. März 2000 30,00 Euro, · Am 30. März 2001 1 360,00 Euro, · Am 30. März 2002 1 270,00 Euro, · Am 30. März 2003 1 180,00 Euro, · Am 28. Februar 2004 1 082,50 Euro. · Insgesamt Daraus ergibt sich folgende Gleichung: 30,00 1 360,00 1 270,00 3 920,00 = ---------- + ---------- + ---------- + 1 13 25 (1 + i) 12 (1 + i) 12 1 180,00 1 082,00 + ---------- + ---------- 37 48 (1 + i) 12 1 088 Euro. 1 000,00 Euro, 25,00 Euro, 47,50 Euro, 42,50 Euro, 37,50 Euro, 32,50 Euro. 5 031,67 Euro. 10 216,67 Euro. (1 + i) 12 365 (1 + i) 12 365 1 000,00 1 000,00 1 000,00 = ---------- + ---------- + ---------- + 13 4,3 8,6 4 922,50 Euro. (1 + i) 52 (1 + i) 52 (1 + i) 52 1 000,00 1 000,00 25,00 + ---------- + ---------- + ---------- + 15 17,3 21,6 (1 + i) 52 (1 + i) 52 (1 + i) 365 47,50 42,50 37,50 + -------------- + -------------- + -------------- + 15 15 13 15 (1 + i) 52 365 (1 + i) 52 365 (1 + i) 52 32,50 5 031,67 + -------------- + -------------- 15 20 (1 + i) 17,3 + 52 365 4,3 + 8,6 + + 365 (1 + i) 12 (1 + i) 12 30,00 1 360,00 1 270,00 = ---------- + ---------- + ---------- + 4,3 56,3 (1 + i) 21,6 + 52 365 (1 + i) 52 (1 + i) 52 1 180,00 1 082,00 + ---------- + ---------- 208 (1 + i) 160,3 52 (1 + i) 108,3 52 Mit dieser Gleichung lässt sich i durch schrittweise Annäherungen errechnen, die auf einem Taschenrechner programmiert werden können. Das Ergebnis lautet i = 0,06174...; dieses Ergebnis wird auf 6,17 % gerundet. (1 + i) 52